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Kollidierende AGB im B2B: Welche Bedingungen gelten beim „Battle of Forms“?

Käufer und Verkäufer verwenden widersprechende AGB? Welche Bedingungen im B2B gelten – bei Zahlungsfristen, Haftung und Eigentumsvorbehalt.

Kurzantwort

Verwenden zwei Unternehmen bei einem Geschäft jeweils ihre eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, können sich die Regelungen erheblich widersprechen. Nach der Rechtsprechung gilt dann nicht einfach diejenige AGB-Fassung, die zuletzt übersandt wurde. Vielmehr muss zunächst festgestellt werden, welche Bedingungen überhaupt in den Vertrag einbezogen wurden und wie sich die jeweils verwendeten Klauseln zueinander verhalten. Bei echten Widersprüchen können beide Klauseln entfallen und durch das gesetzliche Recht ersetzt werden. Der Vertrag selbst bleibt insbesondere bei bereits erfolgter Durchführung regelmäßig bestehen.

Was sind kollidierende AGB?

Von kollidierenden AGB spricht man, wenn beide Vertragsparteien eigene vorformulierte Vertragsbedingungen verwenden und diese zumindest teilweise voneinander abweichen.

Ein typischer Fall:

Der Käufer bestellt Ware unter Hinweis auf seine Einkaufsbedingungen. Danach soll eine Rechnung beispielsweise erst nach 60 Tagen bezahlt werden.

Der Lieferant übersendet eine Auftragsbestätigung und verweist darin auf seine Verkaufs- und Lieferbedingungen. Diese sehen eine Zahlungsfrist von 14 Tagen vor.

Anschließend wird geliefert, ohne dass die Parteien den Widerspruch ausdrücklich klären.

Spätestens wenn die Rechnung nicht bezahlt wird, stellt sich die Frage, welche Zahlungsregelung tatsächlich gilt.

Kommt trotz widersprechender AGB ein Vertrag zustande?

Widersprechende Geschäftsbedingungen bedeuten nicht automatisch, dass überhaupt kein Vertrag besteht.

Zwar gilt eine Annahme, die das ursprüngliche Angebot erweitert, einschränkt oder sonst verändert, nach § 150 Abs. 2 BGB grundsätzlich als Ablehnung verbunden mit einem neuen Angebot.

Im Geschäftsverkehr führen die Parteien einen Vertrag jedoch häufig ungeachtet ihrer unterschiedlichen AGB tatsächlich durch: Der Verkäufer liefert, der Käufer nimmt die Ware an oder der Auftragnehmer führt die vereinbarten Arbeiten aus.

Aus einer solchen Vertragsdurchführung kann sich ergeben, dass beide Parteien an das Geschäft gebunden sein wollen, obwohl über einzelne Vertragsbedingungen keine Einigkeit besteht. Das OLG Düsseldorf hat hierzu ausdrücklich hervorgehoben, dass insbesondere bei späterer Durchführung regelmäßig davon auszugehen sein kann, dass die Parteien den Vertrag auch ohne eine vollständige Einigung über ihre Geschäftsbedingungen schließen wollten (OLG Düsseldorf, Urt. v. 14.04.2015 – I-21 U 178/14).

Welche AGB gelten bei widersprechenden Bedingungen?

Nach der Rechtsprechung ist zunächst festzustellen, in welchen Punkten die von beiden Seiten verwendeten Geschäftsbedingungen miteinander vereinbar sind.

Soweit die Regelungen inhaltlich übereinstimmen, können sie Bestandteil des Vertrages sein.

Soweit sich die Klauseln dagegen widersprechen, gilt grundsätzlich weder die Einkaufsbedingung des Käufers noch die entgegenstehende Verkaufsbedingung des Verkäufers. Die kollidierenden Klauseln werden gewissermaßen "herausgeschlagen". Deshalb wird auch von der knock-out rule beziehungsweise vom Prinzip der Kongruenzgeltung gesprochen.

Der Bundesgerichtshof hat dies bereits früh dahin zusammengefasst, dass bei beiderseitigen Abwehrklauseln die Geschäftsbedingungen nur insoweit gelten, als sie übereinstimmen (BGH, Urt. v. 23.01.1991 – VIII ZR 122/90).

Für die dadurch entstehende Lücke ist grundsätzlich auf das dispositive Gesetzesrecht zurückzugreifen. Das OLG Düsseldorf wendet hierfür § 306 BGB entsprechend an.

Damit kann das Ergebnis erheblich von dem abweichen, was beide Unternehmen aufgrund ihrer eigenen AGB zunächst angenommen haben.

Es gelten nicht automatisch die zuletzt übersandten AGB

Ein verbreiteter Irrtum besteht darin, dass sich automatisch diejenige Partei durchsetzt, die zuletzt eine Auftragsbestätigung oder ihre AGB übersandt hat.

Nach deutschem Recht gilt eine solche "last-shot rule" nicht generell.

Der Bundesgerichtshof hat insbesondere klargestellt, dass allein in der widerspruchslosen Hinnahme einer modifizierten Auftragsbestätigung grundsätzlich noch keine stillschweigende Annahme der darin enthaltenen abweichenden Bedingungen liegt (BGH, Urt. v. 24.10.2000 – X ZR 42/99).

Ein Lieferant sollte deshalb nicht davon ausgehen, dass seine Verkaufsbedingungen allein deshalb gelten, weil sie auf der letzten Auftragsbestätigung stehen. Umgekehrt kann sich ein Käufer nicht ohne Weiteres auf seine Einkaufsbedingungen berufen, nur weil er bereits in der Bestellung auf diese hingewiesen hat.

Entscheidend ist der gesamte Ablauf des Vertragsschlusses.

Welche Bedeutung hat eine Abwehrklausel?

Besonders wichtig sind sogenannte Abwehrklauseln.

Typische Formulierungen lauten etwa: "Abweichende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nicht anerkannt."

Eine solche Klausel kann erhebliche Bedeutung haben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine allgemein gehaltene Abwehrklausel grundsätzlich nicht nur unmittelbar widersprechende Klauseln ausschließen, sondern auch zusätzliche Bedingungen der Gegenseite (BGH, Urt. v. 24.10.2000 – X ZR 42/99).

Deshalb reicht es bei einem Battle of Forms nicht aus, zwei AGB-Dokumente lediglich Zeile für Zeile miteinander zu vergleichen.

Zunächst muss geklärt werden, ob und in welchem Umfang eine Partei die Bedingungen der Gegenseite bereits grundsätzlich zurückgewiesen hat.

Auch die vorbehaltlose Durchführung des Vertrages führt dann nicht ohne Weiteres dazu, dass zuvor zurückgewiesene Bedingungen nachträglich akzeptiert werden. Dies hat das OLG Düsseldorf für eine ausdrücklich verwendete Abwehrklausel bestätigt.

Wie wirken sich kollidierende AGB auf Zahlungsansprüche aus?

Bei offenen Forderungen können kollidierende AGB unmittelbar darüber entscheiden, ob und wann eine Forderung fällig ist oder welche Einwendungen dem Schuldner zustehen.

Ein Käufer kann sich beispielsweise auf eine lange Zahlungsfrist aus seinen Einkaufsbedingungen berufen. Der Verkäufer verlangt dagegen aufgrund seiner Verkaufsbedingungen eine frühere Zahlung.

Widersprechen sich beide Zahlungsregelungen und greift keine vorrangige Individualvereinbarung, kann die Kollision dazu führen, dass keine der beiden AGB-Regelungen gilt. Die Fälligkeit richtet sich dann nach den sonstigen Vertragsvereinbarungen und den gesetzlichen Vorschriften.

Dass dies keine rein theoretische Frage ist, zeigt eine Entscheidung des OLG Düsseldorf. Dort berief sich der Besteller gegenüber einer Werklohnforderung unter anderem auf eine in seinen Vertragsbedingungen vorgesehene zusätzliche Zahlungsvoraussetzung. Die betreffende Regelung half ihm nicht, weil seine Vertragsbedingungen aufgrund der entgegenstehenden Abwehrklausel nicht Vertragsinhalt geworden waren (OLG Düsseldorf, Urt. v. 14.04.2015 – I-21 U 178/14).

Bei längeren Zahlungsfristen kommt außerdem eine weitere Prüfung hinzu. § 271a BGB stellt für Zahlungsfristen von mehr als 60 Tagen besondere Wirksamkeitsanforderungen auf.

Es genügt deshalb nicht, lediglich festzustellen, was in den eigenen AGB steht. Bei einer streitigen Forderung sollte geprüft werden, welche Vertragsunterlagen ausgetauscht wurden, welche AGB beide Parteien verwendet haben, ob Abwehrklauseln enthalten sind und welche Zahlungsbedingungen tatsächlich Vertragsbestandteil geworden sind.

Mehr zur Durchsetzung offener B2B-Forderungen erfahren Sie im Beitrag "Geschäftskunde zahlt Rechnung nicht – B2B-Forderung durchsetzen". Dort werden insbesondere Verzug, Verzugszinsen, Mahnverfahren, Zahlungsklage und Urkundenprozess erläutert.

Was gilt bei Gewährleistung, Haftung und Aufrechnung?

Dasselbe Problem stellt sich bei zahlreichen weiteren Vertragsklauseln.

So können die Lieferbedingungen des Verkäufers Haftungsbegrenzungen, Regelungen zu Mängelansprüchen oder Einschränkungen der Aufrechnung vorsehen, während die Einkaufsbedingungen des Kunden hiervon abweichen.

Auch hier ist in mehreren Schritten zu prüfen: Zunächst muss feststehen, welche Geschäftsbedingungen überhaupt in den Vertrag eingeführt wurden. Danach ist zu untersuchen, ob die betreffenden Klauseln miteinander vereinbar sind oder kollidieren. Schließlich muss eine einbezogene AGB-Klausel auch einer gegebenenfalls erforderlichen Inhaltskontrolle standhalten.

Für Verträge zwischen Unternehmern enthält § 310 BGB besondere Regeln zur Anwendung des AGB-Rechts. Die Prüfung entspricht deshalb nicht vollständig derjenigen bei Verbraucherverträgen.

Eine AGB-Kollision und eine AGB-Inhaltskontrolle sind damit zwei unterschiedliche Fragen: Eine Klausel kann bereits wegen entgegenstehender Bedingungen der anderen Vertragspartei nicht zum Vertragsinhalt werden. Sie kann aber auch dann unwirksam sein, wenn sie grundsätzlich einbezogen wurde, inhaltlich jedoch gegen das AGB-Recht verstößt.

Individualvereinbarungen haben Vorrang

Von der AGB-Kollision zu unterscheiden sind individuell getroffene Vertragsabreden.

Nach § 305b BGB haben individuelle Vertragsvereinbarungen Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Haben Käufer und Verkäufer beispielsweise ausdrücklich eine Zahlungsfrist, einen konkreten Leistungsumfang oder eine bestimmte Haftungsregelung vereinbart, wird diese Abrede grundsätzlich nicht dadurch verdrängt, dass in den AGB einer Partei etwas anderes steht.

In einem Rechtsstreit kann deshalb entscheidend sein, was tatsächlich ausgehandelt oder individuell vereinbart wurde.

Relevant können insbesondere E-Mails, Vertragsentwürfe, Nachträge, Verhandlungsprotokolle und individuell ausgefüllte Vertragsunterlagen sein.

Was gilt beim Eigentumsvorbehalt?

Beim Eigentumsvorbehalt gelten Besonderheiten.

Die pauschale Aussage, ein in den Verkaufsbedingungen geregelter Eigentumsvorbehalt entfalle automatisch, sobald die Einkaufsbedingungen des Käufers dessen AGB zurückweisen, wäre unzutreffend.

Grund hierfür ist die rechtliche Trennung zwischen dem schuldrechtlichen Kaufvertrag und der dinglichen Eigentumsübertragung.

Nach § 449 Abs. 1 BGB wird bei einem Eigentumsvorbehalt das Eigentum im Zweifel unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung übertragen.

Der Bundesgerichtshof hat mehrfach entschieden, dass ein Eigentumsvorbehalt auf dinglicher Ebene unter bestimmten Voraussetzungen auch dann wirksam sein kann, wenn die entsprechende Verkaufsbedingung aufgrund entgegenstehender Einkaufsbedingungen nicht Bestandteil des schuldrechtlichen Vertrages geworden ist (BGH, Urt. v. 03.02.1982 – VIII ZR 316/80). Entscheidend kann insbesondere sein, ob dem Käufer bekannt war oder bekannt sein musste, dass der Verkäufer das Eigentum nur unter dem Vorbehalt vollständiger Zahlung übertragen wollte.

Noch genauer muss bei erweitertem oder verlängertem Eigentumsvorbehalt geprüft werden. Regelungen über Verarbeitung, Vorausabtretung von Weiterveräußerungsforderungen oder sonstige Sicherungsmechanismen können nicht ohne Weiteres mit dem einfachen Eigentumsvorbehalt gleichbehandelt werden.

Gerade bei Zahlungsausfällen und einer drohenden Insolvenz des Käufers kann diese Unterscheidung wirtschaftlich erheblich sein.

Können auch Gerichtsstand und Schiedsgerichtsklauseln kollidieren?

Ja.

Die AGB-Kollision kann nicht nur die materiellen Ansprüche, sondern bereits die Frage beeinflussen, vor welchem Gericht ein Rechtsstreit geführt werden kann.

Das OLG Düsseldorf hatte beispielsweise zu beurteilen, ob aufgrund unterschiedlicher Vertragsbedingungen eine Schiedsvereinbarung Vertragsbestandteil geworden war. Das Gericht verneinte dies unter Berücksichtigung einer entgegenstehenden Abwehrklausel.

Bei größeren Vertragsstreitigkeiten sollte deshalb bereits vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens geprüft werden, welche Gerichtsstands-, Rechtswahl- oder Schiedsklauseln tatsächlich wirksam vereinbart wurden.

Was gilt bei internationalen Verträgen?

Bei internationalen Geschäftsbeziehungen darf die deutsche Lösung nicht ungeprüft übertragen werden.

Zunächst ist festzustellen, welches Recht auf den Vertrag Anwendung findet. Bei grenzüberschreitenden Warenkäufen kann insbesondere das UN-Kaufrecht (CISG) einschlägig sein.

Auch zum Battle of Forms unter dem CISG liegt eine grundlegende Entscheidung des Bundesgerichtshofs vor. In seinem Urteil vom 9. Januar 2002 (BGH, VIII ZR 304/00) hat der BGH bei widersprechenden AGB die sogenannte knock-out rule angewendet und damit die last-shot rule nicht übernommen.

Bei internationalen Lieferbeziehungen sind zusätzlich die Voraussetzungen für die Einbeziehung der AGB nach dem jeweils anwendbaren Recht beziehungsweise dem CISG zu beachten.

Unternehmen mit regelmäßigen grenzüberschreitenden Geschäften sollten daher insbesondere Rechtswahl, Gerichtsstand, Lieferbedingungen und AGB-Einbeziehung aufeinander abstimmen.

Wie werden kollidierende AGB rechtlich geprüft?

Eine belastbare Prüfung folgt regelmäßig nicht dem Grundsatz "Wer hat zuletzt seine AGB geschickt?", sondern der zeitlichen Entwicklung des Vertragsschlusses.

Zu prüfen sind insbesondere:

  • Individualvereinbarungen: Was haben die Parteien ausdrücklich oder individuell vereinbart?
  • Einbeziehung: Welche Partei hat wann und in welcher Form auf ihre Geschäftsbedingungen Bezug genommen?
  • Abwehrklauseln: Hat eine Partei fremde Geschäftsbedingungen ausdrücklich ausgeschlossen?
  • Kollision: Welche Regelungen stimmen überein und welche widersprechen sich?
  • Einseitige Zusatzklauseln: Enthält nur eine Seite eine bestimmte Regelung und steht ihr eine allgemeine Abwehrklausel entgegen?
  • Inhaltskontrolle: Ist eine grundsätzlich einbezogene AGB-Klausel überhaupt wirksam?
  • Gesetzliches Recht: Welche gesetzliche Regel gilt, wenn eine Klausel nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam ist?

Gerade deshalb können bei einer AGB-Streitigkeit neben dem eigentlichen Vertrag auch Bestellung, Angebot, Auftragsbestätigung, E-Mail-Verkehr und frühere Geschäftsbeziehungen von Bedeutung sein.

Der Bundesgerichtshof betont bereits für den kaufmännischen Geschäftsverkehr, dass AGB nicht allein aufgrund ihrer Existenz gelten, sondern ihre Anwendung rechtsgeschäftlich vereinbart sein muss.

Welche Unterlagen werden für eine Prüfung benötigt?

Für die rechtliche Beurteilung sollten möglichst die vollständigen Vertragsunterlagen vorliegen.

  • das ursprüngliche Angebot und die Bestellung
  • sämtliche Auftragsbestätigungen
  • Rahmen- oder Einzelverträge
  • Einkaufs-, Verkaufs- und Lieferbedingungen beider Seiten
  • Nachträge und E-Mail-Korrespondenz
  • Lieferscheine beziehungsweise Abnahmeunterlagen
  • bei offenen Forderungen: Rechnungen sowie bisherige Zahlungs- oder Reklamationskorrespondenz

Entscheidend ist häufig nicht ein einzelnes Dokument, sondern die zeitliche Reihenfolge, in der Angebot, Bedingungen, Bestellung und Auftragsbestätigung ausgetauscht wurden.

Wie lässt sich ein "Battle of Forms" vermeiden?

Unternehmen sollten sich nicht darauf verlassen, dass eine Standardformulierung wie "Es gelten ausschließlich unsere AGB" sämtliche Probleme löst.

Sinnvoller ist es, die Vertragsdokumentation und den tatsächlichen Bestellprozess aufeinander abzustimmen.

Dazu gehört insbesondere, dass eindeutig feststeht, welche Vertragsbedingungen für einen Auftrag gelten sollen, dass die relevante AGB-Fassung dokumentiert wird und dass Angebot, Bestellung, Auftragsbestätigung und gegebenenfalls Rahmenvertrag nicht unbemerkt unterschiedliche Regelungen enthalten.

Bei wiederkehrenden Geschäftsbeziehungen kann ein sauber ausgearbeiteter Rahmenvertrag erheblich mehr Rechtssicherheit schaffen als ein fortlaufender Austausch gegenseitiger Einkaufs- und Lieferbedingungen.

Häufige Fragen zu kollidierenden AGB

Welche AGB gelten, wenn beide Unternehmen eigene Bedingungen verwenden?

Soweit die wirksam eingeführten Geschäftsbedingungen miteinander vereinbar sind, können sie Vertragsbestandteil sein. Bei widersprechenden Klauseln greift grundsätzlich die Kongruenz- beziehungsweise knock-out-Lösung: Die kollidierenden Regelungen gelten nicht und werden regelmäßig durch dispositives Gesetzesrecht ersetzt. Abwehrklauseln können die Prüfung zusätzlich beeinflussen.

Gelten automatisch die zuletzt übersandten AGB?

Nein. Nach deutschem Recht gilt nicht generell die "last-shot rule". Auch die widerspruchslose Entgegennahme einer modifizierten Auftragsbestätigung bedeutet grundsätzlich nicht automatisch, dass sämtliche darin enthaltenen abweichenden Geschäftsbedingungen akzeptiert werden.

Was bewirkt eine Abwehrklausel?

Eine allgemein formulierte Abwehrklausel kann nach der Rechtsprechung nicht nur unmittelbar widersprechende, sondern auch zusätzliche Geschäftsbedingungen der Gegenseite ausschließen. Ihre genaue Formulierung und der Ablauf des Vertragsschlusses müssen jedoch im Einzelfall geprüft werden.

Ist der Vertrag trotz widersprechender AGB wirksam?

Häufig ja. Insbesondere wenn die Parteien den Vertrag trotz ihrer unterschiedlichen Geschäftsbedingungen tatsächlich durchführen, kann daraus folgen, dass sie an dem Geschäft festhalten wollen. Die offenen Punkte werden dann nach den übereinstimmenden Vertragsbedingungen und im Übrigen nach dem anwendbaren Gesetzesrecht bestimmt.

Gilt ein Eigentumsvorbehalt trotz entgegenstehender Einkaufsbedingungen?

Das ist möglich. Beim Eigentumsvorbehalt muss zwischen der schuldrechtlichen Vereinbarung und der dinglichen Eigentumsübertragung unterschieden werden. Nach der BGH-Rechtsprechung kann ein einfacher Eigentumsvorbehalt unter bestimmten Voraussetzungen auch dann dinglich wirksam sein, wenn die entsprechende AGB-Klausel aufgrund einer Abwehrklausel nicht Bestandteil des Kaufvertrages geworden ist.

Welche Zahlungsfrist gilt bei kollidierenden AGB?

Enthalten die Einkaufs- und Verkaufsbedingungen unterschiedliche Zahlungsfristen und besteht keine vorrangige Individualvereinbarung, kann die Kollision dazu führen, dass keine der beiden AGB-Fristen gilt. Dann sind die sonstigen Vereinbarungen und gesetzlichen Vorschriften maßgeblich. Zusätzlich können lange Zahlungsfristen an § 271a BGB zu messen sein.

Was gilt bei internationalen Lieferverträgen?

Bei grenzüberschreitenden Geschäften müssen zunächst das anwendbare Recht und insbesondere eine mögliche Anwendung des UN-Kaufrechts geprüft werden. Der BGH wendet bei kollidierenden AGB unter dem CISG die knock-out rule an.

Wichtige Rechtsgrundlagen

Insbesondere §§ 150, 305b, 306, 310, 449 BGB sowie die höchstrichterliche Rechtsprechung zu kollidierenden Geschäftsbedingungen im kaufmännischen Geschäftsverkehr, u. a. BGH, Urt. v. 23.01.1991 – VIII ZR 122/90; BGH, Urt. v. 24.10.2000 – X ZR 42/99; OLG Düsseldorf, Urt. v. 14.04.2015 – I-21 U 178/14.

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Hinweis: Der Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick mit Stand August 2026 und ersetzt keine rechtliche Prüfung des konkreten Einzelfalls.

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