Ein Vertrag legt fest, welche Leistungen geschuldet sind, wann sie erbracht werden müssen und welche Folgen eintreten, wenn eine Partei ihre Verpflichtungen nicht erfüllt. Bei wirtschaftlich wichtigen Vertragsverhältnissen entscheidet deshalb häufig bereits der genaue Wortlaut darüber, welche Ansprüche später bestehen und welche Risiken getragen werden.
Kanzlei1848 in Bochum berät und vertritt Privatpersonen und Unternehmen im Vertragsrecht. Die Tätigkeit umfasst sowohl die Prüfung und Gestaltung von Verträgen als auch die Durchsetzung und Abwehr von Ansprüchen aus bereits gestörten Vertragsverhältnissen.
Typische Angelegenheiten sind:
- Prüfung und Gestaltung von Verträgen
- Leistungsstörungen und Nichterfüllung
- verspätete oder unvollständige Leistung
- Zahlungsansprüche und Zahlungsverzug
- Schadensersatz
- Rücktritt und Rückabwicklung
- Kündigung langfristiger Vertragsverhältnisse
- Anfechtung wegen Irrtums, Täuschung oder Drohung
- Streit über Vertragsauslegung und Leistungsumfang
- allgemeine Geschäftsbedingungen in unternehmerischen Vertragsbeziehungen
- außergerichtliche und gerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen
Verträge vor Abschluss prüfen und Risiken erkennen
Vertragsrecht beginnt nicht erst mit dem Streit. Gerade bei längerfristigen oder wirtschaftlich bedeutsamen Vereinbarungen kann eine Prüfung vor der Unterzeichnung verhindern, dass unklare Pflichten, ungünstige Haftungsregelungen oder problematische Beendigungsklauseln später zum Konflikt führen.
Bei einer Vertragsprüfung können insbesondere folgende Punkte relevant sein:
- genaue Beschreibung von Leistung und Gegenleistung
- Vergütung, Fälligkeit und Zahlungsmodalitäten
- Leistungs- und Liefertermine
- Mitwirkungs- und Nebenpflichten
- Haftungsregelungen
- Gewährleistung und Garantien
- Vertragslaufzeit und Verlängerung
- ordentliche und außerordentliche Kündigungsrechte
- Rücktrittsrechte
- Vertragsstrafen und pauschalierter Schadensersatz
- Gerichtsstand und Rechtswahl, soweit zulässig
- Einbeziehung und Wirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen
Entscheidend ist nicht nur, ob eine Klausel sprachlich verständlich erscheint. Sie muss zur tatsächlichen Interessenlage und zum wirtschaftlichen Zweck des Vertrags passen.
Leistungsstörungen: Wenn nicht wie vereinbart erfüllt wird
Eine Leistungsstörung liegt vor, wenn eine vertragliche Pflicht nicht, nicht rechtzeitig oder nicht so erfüllt wird, wie es vereinbart wurde.
Typische Fälle sind:
- eine geschuldete Leistung bleibt vollständig aus,
- eine Leistung wird verspätet erbracht,
- nur ein Teil der vereinbarten Leistung wird erbracht,
- die Leistung weicht vom vereinbarten Inhalt ab,
- erforderliche Mitwirkungshandlungen werden nicht vorgenommen,
- eine Partei verweigert die weitere Vertragserfüllung.
Welche Rechte daraus entstehen, hängt vom konkreten Vertragstyp und von der Art der Pflichtverletzung ab. Nicht jeder Vertrag unterliegt denselben Sonderregeln. Deshalb ist zunächst zu bestimmen, ob beispielsweise Kauf-, Werk-, Miet-, Dienst- oder ein gemischter Vertrag vorliegt und welche speziellen Vorschriften eingreifen.
Zahlungsansprüche und Zahlungsverzug
Viele Vertragsstreitigkeiten betreffen offene Vergütungen oder sonstige Zahlungsansprüche.
Vor einer gerichtlichen Durchsetzung ist insbesondere zu prüfen:
- Ist der Anspruch entstanden?
- Ist die Leistung ordnungsgemäß erbracht worden?
- Ist die Forderung bereits fällig?
- Wurde eine Rechnung oder sonstige Abrechnung wirksam erstellt, soweit erforderlich?
- Bestehen Einwendungen oder Gegenansprüche?
- Befindet sich der Schuldner bereits in Verzug?
Verzug kann zusätzliche Ansprüche auslösen, insbesondere Verzugszinsen und unter den gesetzlichen Voraussetzungen Ersatz weiterer Verzögerungsschäden. Eine Mahnung ist häufig relevant, aber nicht in jeder Konstellation erforderlich. Bei kalendermäßig bestimmter Leistungszeit oder anderen gesetzlichen Ausnahmen kann Verzug auch ohne vorherige Mahnung eintreten.
Zahlt ein Geschäftskunde eine Rechnung nicht oder bestreitet er die Forderung, kann eine gezielte anwaltliche Durchsetzung sinnvoll sein – mehr dazu auf der Seite B2B-Forderungen durchsetzen.
Schadensersatz wegen Vertragsverletzung
Verletzt eine Vertragspartei eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen Schadensersatz verlangt werden.
Dabei ist zu unterscheiden, ob es um einen Schaden neben der weiterhin geschuldeten Leistung oder um Schadensersatz statt der Leistung geht. Für Schadensersatz statt der Leistung kann insbesondere eine erfolglose Frist zur Leistung oder Nacherfüllung erforderlich sein, soweit keine gesetzliche Ausnahme vorliegt.
In der Praxis müssen deshalb mehrere Fragen getrennt geprüft werden:
- Welche konkrete Pflicht wurde verletzt?
- Muss die andere Vertragspartei die Pflichtverletzung vertreten?
- Ist eine Fristsetzung erforderlich gewesen?
- Welcher Schaden ist tatsächlich entstanden?
- Lässt sich der Schaden nachweisen und der Pflichtverletzung zurechnen?
- Muss sich der Anspruchsteller ersparte Aufwendungen oder andere Vorteile anrechnen lassen?
Gerade bei größeren Folgeschäden sollte die Schadensdokumentation von Beginn an nachvollziehbar aufgebaut werden.
Rücktritt vom Vertrag
Der Rücktritt kann dazu führen, dass ein bereits durchgeführter Leistungsaustausch rückabgewickelt wird. Er ist deshalb rechtlich und wirtschaftlich weitreichender als eine bloße Zahlungsaufforderung.
Bei gegenseitigen Verträgen kommt ein Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung grundsätzlich erst in Betracht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Häufig muss zunächst eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzt werden. In bestimmten Fällen ist eine Fristsetzung entbehrlich.
Vor einem Rücktritt sollte insbesondere geprüft werden:
- Welche Leistung war fällig?
- Worin besteht die Pflichtverletzung?
- Wurde eine erforderliche Frist ordnungsgemäß gesetzt?
- Ist die Pflichtverletzung erheblich genug?
- Gibt es vertragliche Sonderregelungen?
- Welche Leistungen, Nutzungen oder Zahlungen wären nach einem Rücktritt zurückzugewähren?
Ein vorschnell erklärter Rücktritt kann die eigene Verhandlungsposition schwächen, wenn seine Voraussetzungen noch nicht vorlagen.
Kündigung langfristiger Vertragsverhältnisse
Bei Dauerschuldverhältnissen stellt sich häufig nicht die Frage nach einer vollständigen Rückabwicklung, sondern nach der Beendigung für die Zukunft.
Ob und wann eine ordentliche Kündigung möglich ist, richtet sich zunächst nach Vertrag, Laufzeit und den jeweils einschlägigen gesetzlichen Regelungen. Daneben kann ein Dauerschuldverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden, wenn die Fortsetzung bis zum regulären Vertragsende unter Berücksichtigung aller Umstände nicht zumutbar ist.
Bei Pflichtverletzungen kann vor einer außerordentlichen Kündigung eine Abmahnung oder Fristsetzung erforderlich sein. Auch hier kommt es auf die konkrete Art des Vertrags und die Schwere des Verstoßes an.
Vor einer Kündigung sollte deshalb geprüft werden, welche Beendigungsform rechtlich passt und welche Folgewirkungen sie auslöst, etwa für Restvergütung, Rückgabe, Abwicklung oder Schadensersatz.
Anfechtung wegen Irrtums oder Täuschung
Eine Anfechtung unterscheidet sich grundlegend von Rücktritt und Kündigung. Sie knüpft an einen Fehler bei der Willensbildung oder Willenserklärung an und kann bei wirksamer Anfechtung dazu führen, dass das Rechtsgeschäft als von Anfang an nichtig behandelt wird.
In Betracht kommen insbesondere:
- bestimmte Inhalts- oder Erklärungsirrtümer,
- eine arglistige Täuschung,
- eine widerrechtliche Drohung.
Die Voraussetzungen sind eng. Außerdem gelten besondere Fristen. Bei einer Irrtumsanfechtung muss grundsätzlich unverzüglich nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes gehandelt werden; bei arglistiger Täuschung oder Drohung gilt grundsätzlich eine Jahresfrist nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen.
Eine Anfechtung sollte deshalb nicht lediglich vorsorglich neben mehreren anderen Erklärungen ausgesprochen werden, ohne ihre Voraussetzungen und Folgen zu prüfen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen und Vertragsklauseln
Viele Vertragsverhältnisse beruhen nicht ausschließlich auf individuell ausgehandelten Regelungen, sondern auf vorformulierten Vertragsbedingungen.
Dann kann sich die Frage stellen,
- ob Allgemeine Geschäftsbedingungen wirksam einbezogen wurden,
- ob eine Klausel überraschend oder unklar ist,
- ob sie der gesetzlichen Inhaltskontrolle standhält,
- welche Besonderheiten im unternehmerischen Geschäftsverkehr gelten,
- und welche Regelung gilt, wenn eine Klausel unwirksam ist.
Gerade in B2B-Verträgen besteht zwar größere Gestaltungsfreiheit als gegenüber Verbrauchern. Eine schrankenlose Vertragsfreiheit besteht aber auch dort nicht.
Verwenden beide Vertragsparteien eigene, voneinander abweichende Geschäftsbedingungen, stellt sich zusätzlich die Frage, welche Klauseln bei einem solchen "Battle of Forms" überhaupt gelten – mehr dazu im Beitrag Kollidierende AGB im B2B.
Vertragsauslegung und Beweissicherung
Nicht selten streiten Parteien weniger über das Gesetz als darüber, was sie tatsächlich vereinbart haben.
Dann können neben der Vertragsurkunde unter anderem wichtig sein:
- Angebote und Leistungsbeschreibungen
- Anlagen und Nachträge
- E-Mails und Messenger-Nachrichten
- Gesprächsnotizen
- Protokolle
- Rechnungen und Zahlungsbelege
- frühere Vertragsfassungen
- tatsächliche Durchführung des Vertrags
- Zeugen
Deshalb sollte bei einem beginnenden Vertragsstreit die gesamte Kommunikation gesichert und chronologisch geordnet werden. Einzelne Nachrichten können für die Auslegung einer unklaren Vereinbarung erheblich sein.
Gerichtliche Durchsetzung und Abwehr von Ansprüchen
Lässt sich ein Vertragsstreit außergerichtlich nicht lösen, kommen je nach Ziel unterschiedliche gerichtliche Schritte in Betracht.
Denkbar sind insbesondere:
- Zahlungsklagen
- Klagen auf Erfüllung
- Schadensersatzklagen
- Rückabwicklungsansprüche
- Feststellungsklagen in geeigneten Fällen
- Abwehr unberechtigter Forderungen
Vor Klageerhebung sollte nicht nur die materielle Rechtslage geprüft werden. Ebenso wichtig sind Beweisbarkeit, wirtschaftliches Prozessziel, Zuständigkeit, Kostenrisiko und die Frage, ob eine außergerichtliche Lösung noch sinnvoll erreichbar ist.
Vertragsrecht, Kaufrecht oder Werkvertragsrecht?
Die Einordnung des Vertrags entscheidet häufig darüber, welche besonderen gesetzlichen Rechte gelten.
Geht es um eine gekaufte bewegliche Sache, insbesondere um Mängel, Nacherfüllung oder Rückabwicklung, ist die Seite Kaufrecht die passendere Vertiefung.
Geht es um die Herstellung, Reparatur, Sanierung oder sonstige Herbeiführung eines bestimmten Werkerfolgs, steht regelmäßig das Bau- und Werkvertragsrecht im Vordergrund.
Beim Kauf oder Verkauf eines Hauses, einer Wohnung oder eines Grundstücks liegt der Schwerpunkt auf der Seite Immobilienrecht.
Was Sie bei einem Vertragsproblem jetzt tun sollten
- Vertrag vollständig sichern. Dazu gehören Anlagen, Nachträge und einbezogene Bedingungen.
- Kommunikation chronologisch speichern. E-Mails, Nachrichten und Gesprächsprotokolle können für die Vertragsauslegung entscheidend sein.
- Leistung und Pflichtverletzung dokumentieren. Halten Sie fest, was geschuldet war und was tatsächlich geschehen ist.
- Zahlungen und Schäden belegen. Rechnungen, Kontoauszüge und Folgekosten geordnet zusammenstellen.
- Fristen prüfen. Vertragliche Ausschlussfristen, Kündigungsfristen und gesetzliche Verjährung können entscheidend sein.
- Keine weitreichende Erklärung vorschnell abgeben. Rücktritt, Kündigung, Anfechtung oder Anerkenntnis können die Rechtslage verändern.
Ablauf der anwaltlichen Bearbeitung
Am Anfang steht die Prüfung des Vertrags und der tatsächlichen Durchführung.
Danach wird insbesondere geklärt:
- Was wurde vereinbart?
- Welche Pflichten bestanden auf beiden Seiten?
- Welche Pflicht wurde verletzt?
- Welche Fristen und Formerfordernisse gelten?
- Welche Ansprüche oder Einwendungen bestehen?
- Welche Beweise sind vorhanden?
- Welches wirtschaftliche Ergebnis soll erreicht werden?
Auf dieser Grundlage wird die Strategie festgelegt: Vertragsgestaltung oder Nachverhandlung, außergerichtliche Anspruchsdurchsetzung, Beendigung des Vertrags, Vergleich oder gerichtliches Vorgehen.
Vertragsrecht in Bochum und im Ruhrgebiet
Kanzlei1848 hat ihren Sitz in der Hattinger Str. 221, 44795 Bochum.
Mandanten aus Bochum und dem gesamten Ruhrgebiet – unter anderem aus Dortmund, Essen, Herne, Gelsenkirchen und Mülheim an der Ruhr – können die Kanzlei persönlich erreichen. Vertragsrechtliche Mandate können zugleich digital und bundesweit bearbeitet werden.
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