Eine gekaufte Sache entspricht nicht der Vereinbarung, ein Mangel tritt kurz nach der Übergabe auf oder der Vertrag soll wegen erheblicher Probleme rückabgewickelt werden. Umgekehrt kann ein Verkäufer mit unbezahlten Kaufpreisforderungen oder unberechtigten Gewährleistungsansprüchen konfrontiert sein.
Kanzlei1848 in Bochum berät und vertritt Käufer und Verkäufer im Kaufrecht.
Ein Schwerpunkt liegt auf rechtlichen Auseinandersetzungen über:
- mangelhafte Kaufsachen
- Gewährleistungsrechte
- Nacherfüllung
- Nachbesserung und Ersatzlieferung
- Rücktritt vom Kaufvertrag
- Minderung
- Schadensersatz
- Rückzahlung des Kaufpreises
- offene Kaufpreisforderungen
- Gewährleistungsausschlüsse
- verschwiegene Mängel
- Kaufverträge zwischen Unternehmen
- gerichtliche Rückabwicklung von Kaufverträgen
Gerade bei Fahrzeugen, Maschinen, technischer Ausstattung oder anderen höherwertigen Kaufsachen können Mängel erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen haben.
Wann ist eine gekaufte Sache mangelhaft?
Ob ein Sachmangel vorliegt, beurteilt sich nicht allein danach, ob der Käufer mit der Kaufsache unzufrieden ist.
Nach § 434 BGB muss die Sache bei Gefahrübergang grundsätzlich sowohl den vereinbarten subjektiven Anforderungen als auch den gesetzlichen objektiven Anforderungen und gegebenenfalls den Montageanforderungen entsprechen. Relevant sind unter anderem vereinbarte Eigenschaften, vertraglich vorausgesetzte Verwendung und die übliche Beschaffenheit, die ein Käufer erwarten kann.
Ein Mangel kann beispielsweise vorliegen, wenn:
- eine ausdrücklich vereinbarte Eigenschaft fehlt,
- die Sache nicht für die vereinbarte Verwendung geeignet ist,
- ihre Funktionsfähigkeit erheblich beeinträchtigt ist,
- falsche Ware geliefert wurde,
- die Montage mangelhaft durchgeführt wurde,
- eine relevante öffentliche Produktangabe nicht eingehalten wird
- oder der tatsächliche Zustand erheblich von der geschuldeten Beschaffenheit abweicht.
Ob dies tatsächlich der Fall ist, muss anhand des konkreten Kaufvertrags und des Zustands der Kaufsache geprüft werden. Bei hochwertigen Kaufgegenständen wie Wohnmobilen ist eine sorgfältige Prüfung besonders wichtig – eine vertiefte Einordnung dazu finden Sie im Beitrag Mängel am Wohnmobil: Gewährleistung, Nachbesserung und Rücktritt.
Welche Gewährleistungsrechte hat der Käufer?
Ist eine Kaufsache mangelhaft, sieht § 437 BGB ein abgestuftes System verschiedener Käuferrechte vor.
Je nach Voraussetzungen kommen insbesondere in Betracht:
- Nacherfüllung,
- Rücktritt,
- Minderung,
- Schadensersatz
- und Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
Das bedeutet allerdings nicht, dass der Käufer bei jedem Mangel sofort frei zwischen sämtlichen Möglichkeiten wählen kann.
In vielen Fällen hat zunächst die Nacherfüllung Vorrang.
Nacherfüllung: Nachbesserung oder Ersatzlieferung
Der Käufer kann nach § 439 BGB grundsätzlich als Nacherfüllung die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
Welche Form der Nacherfüllung im konkreten Fall verlangt werden kann, hängt jedoch von weiteren gesetzlichen Voraussetzungen ab.
Praktisch wichtig ist:
Ein Käufer sollte einen erheblichen Mangel nicht vorschnell auf eigene Kosten beseitigen lassen und anschließend lediglich die Rechnung an den Verkäufer weiterreichen.
Der Verkäufer muss grundsätzlich die Möglichkeit erhalten, sich mit dem behaupteten Mangel auseinanderzusetzen und die geschuldete Nacherfüllung vorzunehmen, soweit keine gesetzliche Ausnahme eingreift.
Deshalb sollte zunächst dokumentiert werden:
- welcher Mangel besteht,
- wann er aufgetreten ist,
- wann der Verkäufer informiert wurde
- und welche Reaktion erfolgt ist.
Wann ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag möglich?
Der Rücktritt ist bei erheblichen Kaufvertragsstreitigkeiten häufig das wirtschaftlich wichtigste Ziel: Die Kaufsache soll zurückgegeben und der gezahlte Kaufpreis zurückverlangt werden.
Ein Rücktritt setzt jedoch nicht nur einen Mangel voraus.
Nach dem allgemeinen kaufrechtlichen System muss der Verkäufer grundsätzlich zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung erhalten. Die Fristsetzung kann in bestimmten gesetzlichen Fällen entbehrlich sein, beispielsweise wenn die Nacherfüllung verweigert wurde oder fehlgeschlagen beziehungsweise unzumutbar ist. § 440 BGB enthält hierzu besondere kaufrechtliche Regelungen.
Für Verbrauchsgüterkäufe enthält § 475d BGB zusätzliche Sonderregelungen, nach denen unter bestimmten Voraussetzungen keine förmliche Fristsetzung erforderlich ist.
Ein Rücktritt sollte deshalb erst erklärt werden, wenn geklärt ist:
- Liegt ein Sachmangel vor?
- Bestand der Mangel im maßgeblichen Zeitpunkt?
- Hat der Verkäufer Gelegenheit zur Nacherfüllung erhalten?
- Ist eine Fristsetzung erforderlich?
- Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder verweigert?
- Ist der Mangel ausreichend erheblich?
- Welche Folgen hat die Rückabwicklung?
Was passiert nach einem wirksamen Rücktritt?
Ein wirksamer Rücktritt führt grundsätzlich zur Rückabwicklung der empfangenen Leistungen.
Der Käufer gibt die Kaufsache zurück; der Verkäufer hat grundsätzlich den empfangenen Kaufpreis zurückzugewähren. § 346 BGB regelt zusätzlich Fragen der gezogenen Nutzungen und möglicher Wertersatzpflichten.
Bei länger genutzten oder wertvollen Sachen können deshalb weitere Berechnungsfragen entstehen.
Gerade bei Fahrzeugen oder technischen Anlagen sollte die wirtschaftliche Konsequenz einer Rückabwicklung vor der Erklärung des Rücktritts geprüft werden.
Minderung statt Rücktritt
Nicht immer soll die Kaufsache zurückgegeben werden.
Ist der Käufer grundsätzlich bereit, die mangelhafte Sache zu behalten, kann eine Minderung des Kaufpreises eine Alternative darstellen.
Nach § 441 BGB wird der Kaufpreis grundsätzlich entsprechend dem Verhältnis zwischen dem Wert der Sache in mangelfreiem Zustand und ihrem tatsächlichen Wert herabgesetzt.
Die Minderung ist deshalb nicht einfach ein frei gewählter prozentualer Abschlag.
Gerade bei höherwertigen Kaufsachen kann die tatsächliche Wertdifferenz Gegenstand eines erheblichen Streits werden.
Schadensersatz wegen eines mangelhaften Kaufgegenstands
Neben Nacherfüllung, Rücktritt oder Minderung können unter den gesetzlichen Voraussetzungen Schadensersatzansprüche bestehen.
§ 437 BGB verweist hierfür insbesondere auf die allgemeinen schadensersatzrechtlichen Vorschriften.
Mögliche Schäden können beispielsweise entstehen durch:
- zusätzliche Reparaturkosten,
- notwendige Ersatzbeschaffung,
- Transport- oder Untersuchungskosten,
- Nutzungsausfälle in bestimmten Fallkonstellationen,
- Folgeschäden an anderen Sachen
- oder weitere wirtschaftliche Nachteile.
Ob ein konkreter Schaden ersatzfähig ist, hängt von Anspruchsgrundlage, Pflichtverletzung, Verschulden, Kausalität und Nachweis ab.
Nicht jede wirtschaftliche Folge eines Mangels muss automatisch vom Verkäufer ersetzt werden.
Beweisprobleme bei Mängeln
Viele Kaufrechtsprozesse entscheiden sich nicht erst bei der Rechtsfrage, sondern bei den Tatsachen.
Typischer Streit:
War die Sache bereits bei Übergabe mangelhaft oder ist das Problem erst später entstanden?
Deshalb sollten Käufer insbesondere sichern:
- Kaufvertrag
- Angebot und Produktbeschreibung
- Verkaufsanzeige
- Rechnungen
- Übergabeunterlagen
- Fotos und Videos
- Fehlermeldungen
- Reparaturberichte
- Gutachten
- Kommunikation mit dem Verkäufer
- Zeitpunkt des erstmaligen Auftretens des Mangels
Je nach Streitgegenstand kann die Einschaltung eines Sachverständigen erforderlich werden.
Besonderheiten beim Verbrauchsgüterkauf
Kauft ein Verbraucher eine Ware von einem Unternehmer, gelten besondere gesetzliche Schutzvorschriften.
Von erheblicher praktischer Bedeutung ist § 477 BGB.
Zeigt sich innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang ein von den gesetzlichen Anforderungen abweichender Zustand der Ware, wird grundsätzlich vermutet, dass die Ware bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, sofern diese Vermutung nicht mit der Art der Ware oder des mangelhaften Zustands unvereinbar ist.
Diese Beweislastregel kann beispielsweise bei Streit über einen erst einige Monate nach dem Kauf aufgetretenen Defekt erheblich sein.
Auch für Rücktritt und Schadensersatz enthält das Verbrauchsgüterkaufrecht besondere Regeln. § 475d BGB erleichtert unter bestimmten Voraussetzungen den Übergang von der Nacherfüllung zu weitergehenden Rechten.
Kaufverträge zwischen Unternehmen: Mängel schnell prüfen
Beim Warenkauf zwischen Unternehmen können zusätzliche handelsrechtliche Pflichten gelten.
Ist der Kauf für beide Parteien ein Handelsgeschäft, verpflichtet § 377 HGB den Käufer grundsätzlich dazu, die Ware nach Ablieferung unverzüglich zu untersuchen, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang möglich ist, und erkennbare Mängel unverzüglich anzuzeigen.
Wird ein erkennbarer Mangel nicht rechtzeitig gerügt, kann die Ware rechtlich als genehmigt gelten.
Bei später erkennbaren Mängeln muss die Anzeige grundsätzlich unverzüglich nach Entdeckung erfolgen.
Für Unternehmen kann eine verspätete Mängelrüge deshalb erhebliche Folgen haben.
Bei betrieblichen Einkäufen sollte ein festgestellter Mangel nicht erst gesammelt und Wochen später beanstandet werden.
Gewährleistungsausschluss und verschwiegene Mängel
Nicht bei jedem Kaufvertrag gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte uneingeschränkt.
Insbesondere bei Kaufverträgen zwischen Privatpersonen werden Haftungsausschlüsse häufig vereinbart.
Ein Haftungsausschluss beendet die rechtliche Prüfung aber nicht zwingend.
Nach § 444 BGB kann sich der Verkäufer insbesondere dann nicht auf einen vereinbarten Ausschluss oder eine Beschränkung der Mängelrechte berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen hat.
Dann wird häufig entscheidend:
- Was wusste der Verkäufer?
- Wann wusste er es?
- Welche Angaben wurden vor dem Verkauf gemacht?
- Was wurde verschwiegen?
- Welche Unterlagen oder Zeugen können dies belegen?
Dieselben Fragen stellen sich in vergleichbarer Form auch beim Kauf eines Hauses, einer Eigentumswohnung oder eines Grundstücks: Auch dort kann ein notariell vereinbarter Gewährleistungsausschluss durchbrochen werden, wenn der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen hat. Eine vertiefte Darstellung dazu finden Sie im Beitrag Immobilienkauf rückabwickeln bei arglistiger Täuschung.
Kaufvertrag vor Abschluss prüfen
Kaufrechtliche Streitigkeiten lassen sich häufig deutlich reduzieren, wenn der Kaufvertrag bereits vor der Unterzeichnung sorgfältig geprüft wird. Kanzlei1848 berät daher nicht nur bei bereits eingetretenen Konflikten, sondern auch bei der Prüfung und Gestaltung von Kaufverträgen vor Vertragsschluss.
Eine Vertragsprüfung im Kaufvertragsrecht betrifft insbesondere:
- die Leistungsbeschreibung,
- Beschaffenheitsvereinbarungen,
- Haftungsregelungen,
- Gewährleistungsfragen,
- Zahlungsbedingungen,
- vertragliche Rücktrittsrechte
- sowie Liefer- und Übergaberegelungen.
Bei Kaufverträgen zwischen Unternehmen kommen zusätzliche Besonderheiten hinzu, etwa handelsrechtliche Untersuchungs- und Rügepflichten, abweichende Gewährleistungsregelungen oder die Einbeziehung von Einkaufs- und Verkaufsbedingungen.
Eine Prüfung vor Vertragsschluss kann gerade bei umfangreichen oder wirtschaftlich bedeutsamen Kaufverträgen spätere Auseinandersetzungen vermeiden helfen.
Kaufpreisansprüche auf Verkäuferseite
Kaufrecht betrifft nicht nur Gewährleistungsrechte des Käufers.
Der Kaufvertrag verpflichtet den Käufer grundsätzlich zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises und zur Abnahme der gekauften Sache.
Auf Verkäuferseite können daher insbesondere folgende Fragen entstehen:
- Kaufpreis wird nicht gezahlt
- Käufer verweigert die Abnahme
- Käufer macht Gegenrechte wegen angeblicher Mängel geltend
- Kaufpreis wird teilweise einbehalten
- Käufer erklärt Rücktritt oder Minderung
- Schadensersatzforderungen werden mit dem Kaufpreis verrechnet
Dann muss geprüft werden, ob die Kaufpreisforderung entstanden und fällig ist und ob dem Käufer tatsächlich Gegenrechte zustehen.
Bei Zahlungsverzug können zusätzlich Verzugszinsen und weitere Verzugsschäden in Betracht kommen. Die allgemeinen Voraussetzungen des Schuldnerverzugs ergeben sich aus § 286 BGB.
Betrifft die offene oder bestrittene Kaufpreisforderung einen Geschäftskunden, finden Sie eine gezielte Darstellung auf der Seite B2B-Forderungen durchsetzen.
Gerichtliche Auseinandersetzungen im Kaufrecht
Lässt sich ein Kaufvertragsstreit außergerichtlich nicht lösen, kann die gerichtliche Durchsetzung oder Abwehr erforderlich werden.
Typische Klageziele können beispielsweise sein:
- Zahlung des Kaufpreises
- Rückzahlung des Kaufpreises nach Rücktritt
- Schadensersatz
- Minderung beziehungsweise Rückzahlung überzahlten Kaufpreises
- Durchsetzung von Nacherfüllung
- Abwehr unberechtigter Gewährleistungsansprüche
Bei technischen Mängeln ist häufig die Beweisaufnahme durch einen Sachverständigen entscheidend.
Deshalb sollte bereits vor Klageerhebung geprüft werden, welche Tatsachen tatsächlich beweisbar sind und welche technischen Fragen gegebenenfalls sachverständig geklärt werden müssen.
Kaufrecht oder Immobilienrecht?
Die Kaufrechtsseite konzentriert sich auf den Kauf beweglicher Sachen und Waren.
Haben Sie dagegen ein Haus, eine Eigentumswohnung oder ein Grundstück gekauft und streiten mit dem Verkäufer über Mängel oder andere Vertragsverletzungen, ist die Seite Immobilienrecht die passendere Ausgangsstelle.
Gerade bei arglistiger Täuschung, verschwiegenen Mängeln oder Haftung trotz Gewährleistungsausschluss beim Immobilienkauf sowie bei einer angestrebten Rückabwicklung finden Sie eine ausführliche Einordnung im Beitrag Immobilienkauf rückabwickeln: Arglistige Täuschung und Haftung trotz Gewährleistungsausschluss.
Geht es nicht um den gekauften Gegenstand selbst, sondern beispielsweise um mangelhafte Reparatur-, Bau- oder Sanierungsleistungen, kann stattdessen Baurecht und Werkvertragsrecht einschlägig sein.
Was Sie bei einem kaufrechtlichen Problem jetzt tun sollten
Als Käufer
- Kaufvertrag und Produktbeschreibung sichern.
- Mangel unmittelbar dokumentieren.
- Verkäufer schriftlich informieren.
- Kommunikation vollständig sichern.
- Nicht vorschnell selbst reparieren lassen.
- Erforderliche Nacherfüllung und Fristen prüfen.
- Rücktritt oder Minderung nicht ohne Prüfung erklären.
- Reparaturberichte und Gutachten sichern.
Als Unternehmen zusätzlich
Prüfen Sie unverzüglich, ob eine handelsrechtliche Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB besteht.
Als Verkäufer
Sichern Sie insbesondere:
- Kaufvertrag
- Übergabeunterlagen
- Angaben über den Zustand der Sache
- Mängelanzeigen
- angebotene Nacherfüllung
- Zahlungsaufforderungen
- sämtliche Kommunikation mit dem Käufer
Ablauf einer anwaltlichen Bearbeitung
Zu Beginn werden Kaufvertrag, Übergabe und zeitlicher Ablauf geprüft.
Danach wird insbesondere geklärt:
- Welche Beschaffenheit war vereinbart?
- Liegt ein rechtlich relevanter Sachmangel vor?
- Wann ist der Mangel aufgetreten?
- Wer muss welche Tatsachen beweisen?
- Wurde Nacherfüllung verlangt?
- Hat der Verkäufer Nacherfüllung angeboten oder verweigert?
- Sind Fristen abgelaufen?
- Greift ein Gewährleistungsausschluss?
- Wurde wirksam zurückgetreten oder gemindert?
- Welche Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche bestehen?
Auf dieser Grundlage wird entschieden, ob eine außergerichtliche Lösung sinnvoll ist oder Ansprüche gerichtlich durchgesetzt beziehungsweise abgewehrt werden sollten.
Kaufrecht in Bochum und im Ruhrgebiet
Kanzlei1848 hat ihren Sitz in der Hattinger Str. 221, 44795 Bochum.
Mandanten aus Bochum und dem gesamten Ruhrgebiet – unter anderem aus Dortmund, Essen, Herne, Gelsenkirchen und Mülheim an der Ruhr – können die Kanzlei persönlich erreichen. Kaufrechtliche Angelegenheiten können zugleich digital und bundesweit bearbeitet werden.
Wer Ihr Mandat bearbeitet und wie die Kanzlei1848 arbeitet, erfahren Sie im Team-Bereich.
