Nach einem Erbfall geht es häufig nicht nur darum, wer Erbe geworden ist. Entscheidend ist oftmals, wie Vermögen bewertet, Ansprüche berechnet und der Nachlass tatsächlich verteilt wird.
Besonders komplex werden Auseinandersetzungen, wenn Immobilien, größere Vermögenswerte, Schenkungen oder mehrere Erben betroffen sind.
Kanzlei1848 in Bochum berät und vertritt im Erbrecht insbesondere bei Pflichtteilsansprüchen, Erbengemeinschaften, Streit über Testamente und größeren Nachlassauseinandersetzungen.
Typische Angelegenheiten sind:
- Pflichtteil durchsetzen oder abwehren
- Pflichtteilsergänzungsansprüche
- Auskunft über den Nachlass
- Nachlassverzeichnisse
- Wertermittlung von Immobilien
- Erbengemeinschaften
- Auseinandersetzung des Nachlasses
- Immobilien in der Erbengemeinschaft
- Auslegung von Testamenten
- Streit über die Erbenstellung
- Erbscheinverfahren
- Schenkungen vor dem Erbfall
- erbrechtliche Zahlungsansprüche
Wer wird nach einem Todesfall Erbe?
Mit dem Tod geht das Vermögen des Erblassers grundsätzlich als Ganzes auf den oder die Erben über.
Wer Erbe geworden ist, richtet sich zunächst danach, ob eine wirksame letztwillige Verfügung – etwa ein Testament oder Erbvertrag – besteht. Fehlt eine solche Regelung, greift die gesetzliche Erbfolge.
Streit kann insbesondere entstehen, wenn:
- mehrere Testamente existieren,
- Formulierungen unklar sind,
- ältere und neuere Verfügungen aufeinandertreffen,
- die Wirksamkeit eines Testaments bestritten wird,
- einzelne Zuwendungen nicht eindeutig als Erbeinsetzung oder Vermächtnis einzuordnen sind
- oder die Testierfähigkeit beziehungsweise eine Anfechtung im Raum steht.
Dann kann die Auslegung der letztwilligen Verfügung über erhebliche Vermögenswerte entscheiden.
Pflichtteil nach Enterbung
Eine Enterbung bedeutet nicht zwingend, dass der Betroffene wirtschaftlich vollständig vom Nachlass ausgeschlossen ist.
Bestimmten nahen Angehörigen kann ein Pflichtteilsanspruch zustehen. Der Pflichtteil beträgt grundsätzlich die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
Der Pflichtteilsberechtigte wird dadurch allerdings nicht selbst Miterbe. Sein Anspruch richtet sich grundsätzlich auf Zahlung gegen den Erben.
Für die tatsächliche Berechnung muss deshalb zunächst geklärt werden:
- Wie hoch wäre der gesetzliche Erbteil gewesen?
- Welche Vermögenswerte und Verbindlichkeiten gehörten zum Nachlass?
- Welchen Wert hatten insbesondere Grundstücke, Unternehmen oder andere größere Vermögensgegenstände?
- Sind ergänzungspflichtige Schenkungen zu berücksichtigen?
Gerade der zweite und dritte Schritt führen häufig zu umfangreichen Auseinandersetzungen.
Auskunft und Nachlassverzeichnis
Wer den Pflichtteil verlangen will, kennt den Nachlass häufig nur teilweise.
Das Gesetz gibt einem pflichtteilsberechtigten Nichterben deshalb Auskunftsansprüche gegen den Erben.
Je nach Fall kann unter anderem ein Nachlassverzeichnis verlangt werden. Der Pflichtteilsberechtigte kann unter gesetzlichen Voraussetzungen außerdem verlangen, dass der Wert von Nachlassgegenständen ermittelt wird.
Das ist besonders wichtig, wenn der Nachlass Grundstücke oder Immobilien enthält.
Ein bloßer pauschaler Wertansatz reicht für eine belastbare Pflichtteilsberechnung nicht immer aus.
Immobilien im Nachlass
Eine Immobilie kann den größten Vermögenswert eines Nachlasses darstellen.
Dann entstehen häufig mehrere Rechtsfragen gleichzeitig:
- Welchen Verkehrswert hatte die Immobilie am maßgeblichen Stichtag?
- Belastet ein Darlehen oder Grundpfandrecht den Nachlass?
- Hat ein Miterbe die Immobilie bereits genutzt?
- Soll die Immobilie verkauft werden?
- Soll ein Miterbe sie übernehmen?
- Wie wird eine Auszahlung an andere Miterben berechnet?
- Gibt es frühere Schenkungen des Erblassers?
- Ist eine Bewertung für den Pflichtteil erforderlich?
Bei Pflichtteilsstreitigkeiten kommt der Wertermittlung besondere Bedeutung zu, weil bereits unterschiedliche Immobilienbewertungen den Zahlungsanspruch erheblich verändern können. Nutzt ein Miterbe die Nachlassimmobilie bereits allein, stellt sich zudem häufig die Frage nach einer Nutzungsentschädigung – eine differenzierte Einordnung dazu finden Sie im Beitrag Erbengemeinschaft: Ein Erbe wohnt allein im Haus.
Pflichtteilsergänzung und Schenkungen
Nicht nur das am Todestag vorhandene Vermögen kann für den Pflichtteil relevant sein.
Hat der Erblasser zu Lebzeiten Vermögen verschenkt, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein Pflichtteilsergänzungsanspruch entstehen.
Besonders relevant sind hierbei häufig:
- verschenkte Immobilien
- Übertragungen an Kinder
- Zuwendungen an Ehegatten
- gemischte Schenkungen
- Übertragungen unter Nießbrauchs- oder Wohnrechtsvorbehalt
- größere Geldzuwendungen
Ob und in welchem Umfang eine frühere Vermögensübertragung berücksichtigt wird, hängt von mehreren Voraussetzungen ab. Die häufig genannte Zehnjahresfrist sollte dabei nicht isoliert betrachtet werden; insbesondere können Art der Übertragung und vorbehaltene Rechte rechtlich erheblich sein. Gerade bei einem vorbehaltenen Nießbrauch oder Wohnungsrecht ist die Frage, wann diese Frist überhaupt zu laufen beginnt, differenziert zu beurteilen – ausführlich dazu: Pflichtteilsergänzung bei Immobilien: Schenkung, Nießbrauch und Zehnjahresfrist.
Erbengemeinschaft und Auseinandersetzung
Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, gehört der Nachlass grundsätzlich der Erbengemeinschaft gemeinschaftlich.
Das bedeutet beispielsweise bei einem Haus nicht, dass jedem Erben automatisch ein bestimmtes Zimmer oder ein frei veräußerbarer Teil der Immobilie gehört.
Ziel ist häufig eine spätere Auseinandersetzung des Nachlasses.
Dabei können unterschiedliche Interessen aufeinandertreffen:
- ein Miterbe möchte verkaufen,
- ein anderer möchte die Immobilie behalten,
- über den Wert besteht Streit,
- ein Miterbe nutzt das Objekt allein,
- Kosten wurden unterschiedlich getragen,
- einzelne Nachlassgegenstände sollen unterschiedlich verteilt werden.
Eine wirtschaftlich vernünftige Lösung kann beispielsweise darin bestehen, dass ein Miterbe eine Immobilie übernimmt und die anderen entsprechend ausgezahlt werden.
Scheitert eine einvernehmliche Lösung dauerhaft, können gerichtliche Schritte erforderlich werden. Bei Immobilien kann im Einzelfall auch eine Teilungsversteigerung eine Rolle spielen. Sie sollte allerdings regelmäßig nicht ohne vorherige Prüfung ihrer wirtschaftlichen Auswirkungen betrieben werden.
Streit über Testamente und Erbenstellung
Testamente führen nicht nur deshalb zu Konflikten, weil ihr Inhalt unerwünscht ist.
Streit entsteht häufig schon darüber, was der Erblasser überhaupt angeordnet hat.
Bezeichnungen wie „mein Haus bekommt …“ oder „mein gesamtes Geld soll … erhalten“ beantworten nicht zwingend eindeutig die Frage nach der Erbenstellung.
Für die Auslegung können neben dem Wortlaut weitere Umstände erheblich sein.
Bei einem Streit über die Erbenstellung kann zudem ein Erbscheinverfahren erforderlich werden. Geht der Streit über die Auslegung hinaus und wird die Wirksamkeit des Testaments selbst infrage gestellt, kommt eine Testamentsanfechtung in Betracht – eine vertiefte Einordnung dazu finden Sie im Beitrag Testament oder Erbeinsetzung anfechten.
Erbschaft ausschlagen: kurze Fristen beachten
Nicht jede Erbschaft ist wirtschaftlich positiv.
Zum Nachlass gehören grundsätzlich auch Verbindlichkeiten.
Wer eine Ausschlagung erwägt, muss deshalb frühzeitig prüfen, welches Vermögen und welche Schulden vorhanden sind. Die gesetzliche Ausschlagungsfrist beträgt regelmäßig nur sechs Wochen und beginnt nach den gesetzlichen Voraussetzungen mit der Kenntnis vom Anfall und Berufungsgrund.
In bestimmten Auslandsfällen beträgt die Frist sechs Monate.
Bei Zweifeln sollte die Prüfung deshalb nicht aufgeschoben werden.
Was Sie nach einem Erbfall sichern sollten
Für eine erbrechtliche Prüfung sind insbesondere hilfreich:
- Sterbeurkunde
- Testamente und Erbverträge
- Schreiben des Nachlassgerichts
- Erbschein
- Grundbuchunterlagen
- Immobilienunterlagen
- Konto- und Depotunterlagen
- Darlehensunterlagen
- Verträge
- Schenkungs- und Übertragungsverträge
- vorhandene Nachlassverzeichnisse
- Gutachten
- Schriftverkehr zwischen Erben und Pflichtteilsberechtigten
Bei Pflichtteilsfällen sollten außerdem bekannte Schenkungen und größere Vermögensübertragungen des Erblassers erfasst werden.
Ablauf der anwaltlichen Bearbeitung
Zunächst wird geklärt, welche Rechtsposition der Mandant besitzt: Erbe, Miterbe, Pflichtteilsberechtigter oder Anspruchsgegner.
Danach werden Nachlass, letztwillige Verfügungen und vorhandene Informationen ausgewertet.
Je nach Fall folgen:
- Auskunftsverlangen
- Erstellung oder Prüfung eines Nachlassverzeichnisses
- Wertermittlung
- Berechnung von Pflichtteilsansprüchen
- Verhandlungen innerhalb der Erbengemeinschaft
- Vergleichsverhandlungen
- Durchsetzung oder Abwehr von Zahlungsansprüchen
- gerichtliche Verfahren
Bei Immobilien ist eine belastbare Bewertung häufig ein zentraler Bestandteil der Strategie.
Erbrecht in Bochum und im Ruhrgebiet
Kanzlei1848 befindet sich in der Hattinger Str. 221, 44795 Bochum.
Mandanten aus Bochum und dem gesamten Ruhrgebiet – unter anderem aus Dortmund, Essen, Herne, Gelsenkirchen und Mülheim an der Ruhr – können persönlich beraten werden. Die digitale Mandatsbearbeitung ermöglicht zugleich eine bundesweite Bearbeitung erbrechtlicher Angelegenheiten.
Ergänzend: Geht es nach dem Erbfall um den Kauf oder Verkauf einer Nachlassimmobilie, finden Sie weitere Informationen im Immobilienrecht. Bei vermieteten Nachlassimmobilien kann zusätzlich das Mietrecht relevant sein.
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