Kurzantwort
Überträgt der Erblasser zu Lebzeiten eine Immobilie unentgeltlich und behält sich dabei einen Nießbrauch vor, kann dies dazu führen, dass die Zehnjahresfrist der Pflichtteilsergänzung nach § 2325 Abs. 3 BGB gar nicht erst zu laufen beginnt. Bei einem bloß vorbehaltenen Wohnungsrecht ist die rechtliche Bewertung differenzierter und hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Pflichtteil und Pflichtteilsergänzung: zwei unterschiedliche Ansprüche
Der ordentliche Pflichtteilsanspruch nach § 2303 BGB richtet sich nach dem tatsächlich vorhandenen Nachlass zum Zeitpunkt des Erbfalls. Hat der Erblasser jedoch zu Lebzeiten Vermögen verschenkt, könnte er dadurch den Nachlass und damit den Pflichtteil pflichtteilsberechtigter Angehöriger schmälern. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB soll dem entgegenwirken: Er rechnet bestimmte Schenkungen dem Nachlass fiktiv wieder hinzu.
Gerade bei Immobilien, die häufig einen erheblichen Teil des Vermögens ausmachen, kann eine solche lebzeitige Übertragung wirtschaftlich sehr bedeutsam sein.
Die Zehnjahresfrist und das Abschmelzungsmodell
Für Erbfälle ab dem 1. Januar 2010 gilt bei Schenkungen das sogenannte Abschmelzungsmodell nach § 2325 Abs. 3 BGB: Eine Schenkung wird bei der Berechnung des Ergänzungsanspruchs innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang berücksichtigt; für jedes weitere seither verstrichene Jahr verringert sich der zu berücksichtigende Wert um ein Zehntel. Sind seit der Schenkung mehr als zehn Jahre vergangen, bleibt sie für die Pflichtteilsergänzung grundsätzlich vollständig unberücksichtigt.
Entscheidend ist deshalb häufig, wann diese Frist überhaupt zu laufen beginnt.
Wann beginnt die Frist bei Immobilienschenkungen?
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beginnt die Zehnjahresfrist nicht automatisch mit der formalen Eigentumsumschreibung im Grundbuch. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Erblasser die Schenkung im Rechtssinne „geleistet" hat. Eine Leistung in diesem Sinne liegt nach der sogenannten Genuss-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur vor, wenn der Erblasser nicht nur seine Rechtsstellung als Eigentümer endgültig aufgibt, sondern auch darauf verzichtet, den verschenkten Gegenstand im Wesentlichen weiterhin zu nutzen (grundlegend BGH, Urteil vom 27.04.1994 – IV ZR 132/93, BGHZ 125, 395).
Der Gesetzgeber will damit solche Schenkungen von der Ergänzungspflicht ausnehmen, deren Folgen der Erblasser selbst tatsächlich über längere Zeit zu tragen hatte – nicht aber Übertragungen, die wirtschaftlich vor allem der formalen Vermögensverschiebung dienen, während der Erblasser faktisch weiterhin wie zuvor über den Gegenstand verfügt.
Vorbehaltener Nießbrauch hemmt den Fristbeginn regelmäßig
Behält sich der Erblasser bei der Übertragung einer Immobilie einen umfassenden Nießbrauch vor, verzichtet er gerade nicht auf den wirtschaftlichen Genuss des übertragenen Gegenstands. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beginnt die Zehnjahresfrist des § 2325 Abs. 3 BGB in einem solchen Fall regelmäßig nicht zu laufen, solange der Nießbrauch besteht (BGH, Urteil vom 27.04.1994 – IV ZR 132/93, BGHZ 125, 395). Eine formal Jahrzehnte zurückliegende Schenkung kann dadurch weiterhin in vollem Umfang der Pflichtteilsergänzung unterliegen, solange sich der Erblasser den Nießbrauch bis zu seinem Tod vorbehalten hatte.
Vorbehaltenes Wohnungsrecht: differenziertere Bewertung
Anders kann die Bewertung bei einem bloß vorbehaltenen Wohnungsrecht ausfallen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein vorbehaltenes Wohnungsrecht den Fristbeginn nicht in gleicher Weise hemmt wie ein Nießbrauch, wenn es sich nur auf einen Teil der übergebenen Immobilie erstreckt (BGH, Urteil vom 29.06.2016 – IV ZR 474/15). In einem solchen Fall ist der Erblasser mit Vollzug der Übertragung regelmäßig nicht mehr in vergleichbarer Weise „Herr im Haus", wie es beim Nießbrauch der Fall wäre.
Ob im Einzelfall dennoch eine Hemmung des Fristbeginns in Betracht kommt, hängt maßgeblich von Inhalt und Umfang des vorbehaltenen Wohnungsrechts ab: Erstreckt es sich auf die gesamte Immobilie und verschafft es dem Erblasser wirtschaftlich eine dem Nießbrauch vergleichbare Position, kann die Bewertung anders ausfallen als bei einem Wohnungsrecht, das sich nur auf einzelne Räume oder einen Gebäudeteil bezieht. Diese Abgrenzung ist ausdrücklich einzelfallabhängig und lässt sich nicht schematisch beantworten.
Schenkungen zwischen Ehegatten
Bei Schenkungen zwischen Ehegatten gilt für den Fristbeginn eine Besonderheit: Die Zehnjahresfrist beginnt hier grundsätzlich erst mit der Beendigung der Ehe zu laufen, etwa durch Tod oder Scheidung, unabhängig davon, ob sich der schenkende Ehegatte Nutzungsrechte vorbehalten hat. Auch dieser Aspekt sollte bei Übertragungen zwischen Ehegatten gesondert und differenziert geprüft werden, da er sich von der Rechtslage bei Schenkungen an Kinder oder Dritte unterscheidet.
Bewertung der Immobilie und des Nießbrauchs
Für die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs muss der Wert der verschenkten Immobilie ermittelt werden. Dabei ist zwischen der Frage des Fristbeginns nach § 2325 Abs. 3 BGB und der gesonderten Frage zu unterscheiden, ob der Wert eines vorbehaltenen Nießbrauchs bei der Wertberechnung nach § 2325 Abs. 2 BGB wertmindernd zu berücksichtigen ist. Beide Fragen werden in der Praxis häufig miteinander vermengt, obwohl sie unterschiedlichen rechtlichen Maßstäben folgen und gesondert zu prüfen sind.
Auskunftsansprüche und Nachlassverzeichnis
Pflichtteilsberechtigte, die eine Pflichtteilsergänzung geltend machen möchten, sind regelmäßig auf Informationen über frühere Schenkungen des Erblassers angewiesen, die ihnen selbst häufig nicht vollständig bekannt sind. Nach § 2314 BGB kann in bestimmtem Umfang Auskunft über den Bestand des Nachlasses verlangt werden; dies kann sich auch auf Angaben zu Schenkungen der letzten Jahre vor dem Erbfall erstrecken. Ob und in welchem Umfang im Einzelfall auch Auskunft über weiter zurückliegende Schenkungen verlangt werden kann, hängt von den Umständen ab, insbesondere davon, ob Anhaltspunkte für einen möglicherweise gehemmten Fristbeginn bestehen.
Durchsetzung und Abwehr von Ansprüchen
Wer als Pflichtteilsberechtigter eine Ergänzung geltend machen möchte, sollte frühzeitig klären, welche Schenkungen in Betracht kommen, welche Nutzungsrechte sich der Erblasser jeweils vorbehalten hatte und ob die Zehnjahresfrist danach überhaupt zu laufen begonnen hat. Umgekehrt sollten Beschenkte oder Erben, die sich gegen einen Ergänzungsanspruch verteidigen, ebenso genau prüfen, ob und wann eine Leistung im Sinne des § 2325 Abs. 3 BGB tatsächlich erfolgt ist.
Häufige Fragen
Beginnt die Zehnjahresfrist bei einer Immobilienschenkung mit Nießbrauchsvorbehalt zu laufen?
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beginnt die Zehnjahresfrist des § 2325 Abs. 3 BGB bei einem umfassend vorbehaltenen Nießbrauch regelmäßig nicht zu laufen, solange der Nießbrauch besteht. Der Erblasser hat in diesem Fall auf den wirtschaftlichen Genuss der Immobilie gerade nicht verzichtet.
Gilt für ein vorbehaltenes Wohnungsrecht dasselbe wie für den Nießbrauch?
Nicht automatisch. Erstreckt sich das Wohnungsrecht nur auf einen Teil der Immobilie, ist der Erblasser nach der Rechtsprechung regelmäßig nicht mehr in derselben Weise wirtschaftlich Herr über die Immobilie wie beim Nießbrauch. Ob dennoch eine Hemmung des Fristbeginns in Betracht kommt, hängt von Inhalt und Umfang des Wohnungsrechts im Einzelfall ab.
Was gilt bei Schenkungen zwischen Ehegatten?
Bei Schenkungen zwischen Ehegatten beginnt die Zehnjahresfrist grundsätzlich erst mit der Beendigung der Ehe, unabhängig von einem etwaigen Nutzungsvorbehalt. Diese Sonderregel unterscheidet sich von der Rechtslage bei Schenkungen an Kinder oder sonstige Dritte.
Weiterführend: Erbrecht, Immobilienrecht sowie Erbengemeinschaft und Nutzungsentschädigung.
Wichtige Rechtsgrundlagen
Insbesondere §§ 2303, 2314, 2325 BGB. BGH, Urteil vom 27.04.1994 – IV ZR 132/93 (BGHZ 125, 395) zum vorbehaltenen Nießbrauch; BGH, Urteil vom 29.06.2016 – IV ZR 474/15 (BGHZ 211, 38) zum vorbehaltenen Wohnungsrecht.
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Hinweis: Der Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick mit Stand September 2026 und ersetzt keine rechtliche Prüfung des konkreten Einzelfalls.

