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Produktionsmaschine mangelhaft: Rücktritt und Schadensersatz beim B2B-Maschinenkauf

Produktionsmaschine erreicht die vereinbarte Leistung nicht? § 377 HGB, Nacherfüllung, Rücktritt, Schadensersatz und Produktionsausfall im B2B-Kauf.

Kurzantwort

Erreicht eine gekaufte Produktionsmaschine die vereinbarte Leistung nicht, kommen bei einem Sachmangel insbesondere Nacherfüllung, Rücktritt oder Minderung sowie unter weiteren Voraussetzungen Schadensersatz in Betracht. Bei einem Kauf zwischen Kaufleuten ist zusätzlich die Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB zu beachten. Eine verspätete Mängelanzeige kann Gewährleistungsrechte gefährden.

Vor einem Rücktritt sollten deshalb Vertrag, technische Leistungsbeschreibung, Rügen, Nachbesserungsversuche, Fristen und Beweislage gemeinsam geprüft werden. Bei sechsstelligen Investitionen können daneben Stillstands- und Folgeschäden wirtschaftlich mindestens ebenso wichtig sein wie die Rückzahlung des Kaufpreises.

Maschinenkauf mit erheblichem Streitwert?

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Produktionsmaschine mangelhaft: Diese acht Punkte sollten zuerst geprüft werden

  1. Was wurde technisch vereinbart? Leistung, Taktzahl, Genauigkeit, Kapazität, Schnittstellen, Material, Software oder sonstige Kennwerte?
  2. Welcher Vertragstyp liegt vor? Kaufvertrag, Werklieferungsvertrag oder eine gemischte beziehungsweise werkvertraglich geprägte Leistung?
  3. Gilt § 377 HGB? Wenn der Kauf für beide Seiten ein Handelsgeschäft ist, können sehr kurze Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten bestehen.
  4. Wann und wie wurde der Mangel angezeigt? Inhalt, Zugang und zeitlicher Ablauf müssen belegbar sein.
  5. Welche Nacherfüllung wurde verlangt oder angeboten?
  6. Wurden Fristen gesetzt und welche Nachbesserungsversuche gab es?
  7. Ist der Mangel erheblich genug für einen Rücktritt?
  8. Welche zusätzlichen Schäden sind entstanden? Stillstand, Ersatzproduktion, Fremdleistungen oder entgangener Gewinn?

Wann ist eine Produktionsmaschine rechtlich mangelhaft?

Ausgangspunkt ist § 434 BGB. Eine Sache ist nur dann frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den gesetzlichen subjektiven und objektiven Anforderungen sowie gegebenenfalls den Montageanforderungen entspricht.

Bei einer Produktionsmaschine sind deshalb nicht nur sichtbare Defekte relevant. Entscheidend können gerade vertraglich zugesagte Leistungsparameter sein, zum Beispiel:

  • Stückzahl oder Taktleistung pro Stunde,
  • zulässige Ausschussquote,
  • Maß- oder Fertigungstoleranzen,
  • Energieverbrauch,
  • Verfügbarkeit oder Leistungsgrad,
  • Kompatibilität mit vorhandenen Anlagen,
  • bestimmte Werkstoffe oder Produktionsverfahren,
  • Software-, Steuerungs- oder Schnittstellenfunktionen.

Ob ein bestimmter Wert tatsächlich verbindlich vereinbart wurde, ergibt sich nicht nur aus der Überschrift des Kaufvertrags. Relevant können Angebot, Bestellung, Auftragsbestätigung, Lasten- und Pflichtenheft, technische Datenblätter, Zeichnungen, E-Mails, Protokolle sowie individuelle Verhandlungen sein.

Beispiel aus der BGH-Rechtsprechung: Leistung der Verpackungsmaschine

Der Bundesgerichtshof hatte bereits über die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über eine industrielle Verpackungsmaschine zu entscheiden, die nach dem Vortrag der Käuferin statt einer geforderten Leistung von 20 lediglich neun Beutel pro Minute erreichte (BGH, Urteil vom 20.03.2019 – VIII ZR 213/18). Die Entscheidung erging noch zur damaligen Fassung des § 434 BGB, zeigt aber anschaulich, wie entscheidend die konkret vereinbarte Verwendung und die vertragliche Leistungsbeschreibung für einen Maschinenstreit sein können.

BGH, Urteil vom 20.03.2019 – VIII ZR 213/18 →

§ 377 HGB: Beim B2B-Maschinenkauf kann die Mängelrüge entscheidend sein

Bei Unternehmensgeschäften ist einer der gefährlichsten Punkte die handelsrechtliche Untersuchungs- und Rügeobliegenheit.

Ist der Kauf für beide Seiten ein Handelsgeschäft, muss der Käufer die Ware nach § 377 Abs. 1 HGB grundsätzlich unverzüglich nach Ablieferung untersuchen, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, und erkennbare Mängel unverzüglich anzeigen.

Unterbleibt eine erforderliche Anzeige, kann die Ware hinsichtlich des betreffenden Mangels als genehmigt gelten. War der Mangel bei ordnungsgemäßer Untersuchung zunächst nicht erkennbar, muss nach § 377 Abs. 3 HGB grundsätzlich unverzüglich nach seiner Entdeckung gerügt werden.

Eine pauschale Regel wie „immer drei Tage“ oder „immer eine Woche“ gibt § 377 HGB nicht vor. Entscheidend sind Ware, Prüfaufwand, Branche und Umstände des konkreten Geschäfts. Zusätzlich können vertragliche Regelungen zur Untersuchung, Inbetriebnahme und Mängelanzeige bestehen.

BGH 2025: Maschine, Inbetriebnahme und fehlende Betriebsanleitung

Der BGH befasste sich 2025 mit einem Kaufvertrag über eine zu liefernde und zu montierende Maschine zum Preis von rund 225.000 €. Die Parteien hatten die Mängelprüfung vertraglich an die Inbetriebnahme geknüpft. Streit bestand unter anderem darüber, ob eine vertraglich geschuldete Betriebsanleitung übergeben worden war und ob die Rügefrist überhaupt zu laufen begonnen hatte.

Der BGH hob die angegriffene Entscheidung wegen einer Verletzung rechtlichen Gehörs auf, weil entscheidungserheblicher Vortrag zur fehlenden Betriebsanleitung nicht ausreichend berücksichtigt worden war (BGH, Beschluss vom 14.01.2025 – VIII ZR 100/24).

Für die Praxis zeigt der Fall: Beim Maschinenkauf müssen gesetzliche Rügeobliegenheiten und individuell vereinbarte Prüf- oder Inbetriebnahmeregeln zusammen gelesen werden.

BGH, Beschluss vom 14.01.2025 – VIII ZR 100/24 →

Wie genau muss eine Mängelrüge sein?

Die Mängelanzeige muss dem Verkäufer ermöglichen zu erkennen, dass der Käufer die Lieferung wegen eines konkreten Mangels beanstandet. Der BGH hat 2024 nochmals betont, dass bei der Bewertung einer Rüge auch der Vortrag dazu berücksichtigt werden muss, wie der Verkäufer die Mitteilung tatsächlich verstanden hat (BGH, Beschluss vom 23.04.2024 – VIII ZR 35/23).

In einem Maschinenfall sollte deshalb möglichst konkret dokumentiert werden, welche Funktion oder Leistung nicht erreicht wird, wann der Fehler auftritt und welche Auswirkungen er auf den Betrieb hat.

BGH, Beschluss vom 23.04.2024 – VIII ZR 35/23 →

Nacherfüllung: Reparatur oder Ersatzlieferung vor Rücktritt

Bei einem Sachmangel kann der Käufer nach § 439 BGB grundsätzlich Nacherfüllung verlangen. Das Gesetz nennt Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache.

Bei einer individuell konfigurierten Produktionsmaschine ist eine Ersatzlieferung praktisch häufig wesentlich schwieriger als bei serienmäßiger Ware. Trotzdem sollte die rechtliche Ausgangslage nicht allein anhand technischer Zweckmäßigkeit beurteilt werden. Auch ein Recht des Verkäufers, eine bestimmte Art der Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten zu verweigern, kann nach § 439 Abs. 4 BGB eine Rolle spielen.

Für den Käufer ist besonders wichtig:

  • Mängel nicht nur telefonisch melden, sondern beweissicher dokumentieren,
  • dem Verkäufer grundsätzlich Zugang zur Maschine für die Nacherfüllung ermöglichen,
  • Reparatur- und Serviceberichte sichern,
  • keine wesentlichen Veränderungen an der Maschine vornehmen, die später die Beweisführung erschweren,
  • bei Fristsetzungen einen realistischen Zeitraum berücksichtigen.

Muss der Verkäufer immer zweimal nachbessern dürfen?

Nein. Die häufig wiederholte Aussage „Der Verkäufer hat immer zwei Reparaturversuche“ ist zu pauschal.

§ 440 BGB bestimmt zwar, dass eine Nachbesserung in der Regel nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen gilt, sofern sich nicht insbesondere aus Art der Sache, Art des Mangels oder sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.

Der BGH hat darüber hinaus klargestellt: Hat der Käufer dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nachbesserung gesetzt und läuft diese ohne Eintritt des geschuldeten Leistungserfolgs ab, ist der Käufer grundsätzlich nicht gehalten, noch eine zweite Nachbesserungsgelegenheit einzuräumen. Die gesetzliche Zwei-Versuche-Regel gewinnt vor allem dann Bedeutung, wenn das Nachbesserungsverlangen nicht mit einer Fristsetzung verbunden war (BGH, Urteil vom 26.08.2020 – VIII ZR 351/19).

BGH, Urteil vom 26.08.2020 – VIII ZR 351/19 →

Gerade bei Produktionsanlagen sollte deshalb nicht schematisch gezählt werden. Entscheidend sind Fristsetzung, Reparaturumfang, Fehlerbild, technische Komplexität und bisheriger Verlauf.

Rücktritt vom Maschinenkauf: Wann kann der Kaufpreis zurückverlangt werden?

Die Rechte des Käufers ergeben sich aus § 437 BGB. Ein Rücktritt richtet sich insbesondere nach §§ 437 Nr. 2, 440 und 323 BGB.

Typischerweise müssen deshalb folgende Voraussetzungen geprüft werden:

  • Es liegt ein rechtlich erheblicher Sachmangel vor.
  • Die erforderliche Untersuchungs- und Rügeobliegenheit wurde gewahrt.
  • Der Verkäufer erhielt die rechtlich erforderliche Gelegenheit zur Nacherfüllung oder eine Ausnahme greift ein.
  • Eine erforderliche Frist ist erfolglos abgelaufen beziehungsweise die Nacherfüllung ist fehlgeschlagen, verweigert oder unzumutbar.
  • Die Pflichtverletzung ist nicht lediglich unerheblich; § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB kann einem Rücktritt entgegenstehen.

Ein wirksamer Rücktritt führt grundsätzlich zur Rückgewähr der empfangenen Leistungen nach §§ 346 ff. BGB. Bei großen Maschinen stellen sich dabei zusätzlich praktische Fragen zu Demontage, Transport, Nutzung, Wertausgleich und gegebenenfalls Finanzierung.

Minderung kann wirtschaftlich sinnvoller sein als Rückabwicklung

Nicht jeder Maschinenmangel macht eine vollständige Rückabwicklung zur besten Lösung. Kann die Anlage produktiv weitergenutzt werden, erreicht aber dauerhaft nicht die geschuldete Leistung, kann eine Minderung des Kaufpreises wirtschaftlich attraktiver sein.

Vor einer Entscheidung sollten deshalb mindestens verglichen werden:

  • Wert der Maschine im mangelfreien Zustand,
  • Wert beziehungsweise Nutzen im tatsächlichen Zustand,
  • Kosten einer dauerhaften technischen Lösung,
  • Auswirkungen einer Demontage und Ersatzbeschaffung,
  • Produktionsstillstand während einer Rückabwicklung.

Schadensersatz: Produktionsausfall, Mehrkosten und entgangener Gewinn

Bei einem erheblichen Maschinenmangel kann neben oder anstelle anderer Rechte Schadensersatz in Betracht kommen. Maßgeblich sind insbesondere §§ 437 Nr. 3, 280 und 281 BGB. Ob der Verkäufer für einen konkreten Schaden haftet, hängt unter anderem von Pflichtverletzung, Vertretenmüssen, Kausalität sowie dem konkreten Vertrag und möglichen Haftungsregelungen ab.

Typische Schadenspositionen können je nach Einzelfall sein:

  • Kosten einer Ersatz- oder Fremdproduktion,
  • zusätzliche Personal- oder Einrichtungskosten,
  • Aufwendungen für technische Fehlersuche,
  • Transport-, Ausbau- oder Umrüstkosten,
  • unter bestimmten Voraussetzungen Produktionsausfall und entgangener Gewinn.

§ 252 BGB erleichtert die Darlegung entgangenen Gewinns, ersetzt aber nicht die notwendige Tatsachengrundlage. Entgangener Umsatz ist nicht automatisch entgangener Gewinn. Produktionsdaten, Auftragsbestand, Deckungsbeiträge, Ersatzbeschaffung und tatsächlich vermiedene Kosten sollten deshalb nachvollziehbar dokumentiert werden.

Auch die Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB kann relevant werden. Ein Unternehmen sollte daher dokumentieren, welche zumutbaren Maßnahmen es unternommen hat, um Stillstands- und Folgeschäden zu begrenzen.

AGB im B2B-Maschinenkauf: Haftung, Gewährleistungsfristen und „Battle of Forms“

Bei Maschinenkäufen zwischen Unternehmen spielen regelmäßig Einkaufsbedingungen des Käufers und Verkaufs- beziehungsweise Lieferbedingungen des Verkäufers eine erhebliche Rolle.

Darin finden sich häufig Regelungen zu:

  • Gewährleistungsfristen,
  • Haftungshöchstgrenzen,
  • Produktionsausfallschäden,
  • Nacherfüllungsmodalitäten,
  • Prüf- und Rügefristen,
  • Abnahme oder Inbetriebnahme,
  • Gerichtsstand und anwendbarem Recht.

Im unternehmerischen Geschäftsverkehr gelten für AGB andere Maßstäbe als gegenüber Verbrauchern. Nach § 310 Abs. 1 BGB gelten insbesondere §§ 308 und 309 BGB nicht unmittelbar; die Inhaltskontrolle nach § 307 BGB bleibt jedoch relevant.

Verwenden beide Seiten eigene Bedingungen, muss außerdem geklärt werden, welche Klauseln überhaupt Vertragsbestandteil geworden sind. Dazu finden Sie die vertiefte Darstellung Kollidierende AGB im B2B: Welche Bedingungen gelten beim „Battle of Forms“?.

Kaufvertrag, Werklieferungsvertrag oder Werkvertrag?

Bei speziell angefertigten Maschinen wird häufig vorschnell angenommen, es müsse sich allein wegen der individuellen Fertigung um einen Werkvertrag handeln. Das ist rechtlich nicht richtig.

§ 650 Abs. 1 BGB ordnet für Verträge über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen grundsätzlich die Anwendung des Kaufrechts an. Das kann daher auch für eine speziell nach Kundenanforderungen gefertigte Maschine gelten.

Komplexer wird die Einordnung, wenn neben der Lieferung weitere Leistungen wie Umbau einer bestehenden Anlage, umfangreiche Integration, eigenständige Montage-, Programmier- oder sonstige Erfolgsleistungen prägend sind. Dann muss der konkrete Vertrag insgesamt ausgewertet werden.

Die Abgrenzung ist praktisch wichtig, weil unter anderem Fälligkeit, Abnahme, Mängelrechte und Vergütungsansprüche davon abhängen können.

Abgrenzung zum Werklohn

Geht es nicht um Mängel einer gekauften Maschine, sondern um eine offene Vergütung für eine werkvertraglich geschuldete Herstellung, Montage, Reparatur oder technische Werkleistung, finden Sie die passende Vertiefung im Beitrag Werklohn nicht bezahlt: Schlussrechnung, Subunternehmer und Werklohnklage.

Beweissicherung: Technische Veränderungen nicht vorschnell vornehmen

Bei einem Maschinenstreit entscheidet häufig nicht allein die juristische Argumentation, sondern die technische Beweisbarkeit.

Vor größeren Umbauten, Fremdreparaturen, Softwareänderungen oder einer Demontage sollte geprüft werden, ob dadurch der ursprüngliche Zustand später nicht mehr zuverlässig festgestellt werden kann.

Je nach Fall kommen in Betracht:

  • Mess- und Produktionsprotokolle,
  • Videos und Fotos unter reproduzierbaren Bedingungen,
  • Fehler- und Logdateien,
  • Service- und Technikerberichte,
  • gemeinsame Testläufe,
  • Privatgutachten oder sachverständige Vorprüfung,
  • bei drohendem Beweisverlust gegebenenfalls ein selbständiges Beweisverfahren.

Welche Form der Beweissicherung sinnvoll ist, hängt vom technischen Problem und der geplanten Anspruchsrichtung ab.

Beispiel: Maschine für 190.000 € erreicht die zugesagte Leistung nicht

Ein Unternehmen kauft eine Produktionsmaschine für 190.000 €. Nach Auftragsunterlagen soll die Anlage bei definiertem Material und bestimmten Rahmenbedingungen eine bestimmte Taktleistung erreichen. Nach der Inbetriebnahme bleibt die tatsächliche Leistung erheblich darunter.

Der Verkäufer nimmt mehrere Serviceeinsätze vor. Die Leistungsabweichung besteht fort. Gleichzeitig entstehen dem Käufer zusätzliche Kosten für Fremdfertigung.

Vor einem Rücktritt sollten insbesondere geprüft werden:

  1. Ist die Leistungskennzahl wirklich Vertragsinhalt geworden?
  2. Unter welchen Testbedingungen sollte sie erreicht werden?
  3. Wurde die Maschine ordnungsgemäß untersucht und der Mangel rechtzeitig gerügt?
  4. Was genau wurde bei den Serviceeinsätzen repariert oder geändert?
  5. Gab es eine konkrete Frist zur erfolgreichen Nacherfüllung?
  6. Ist die verbleibende Leistungsabweichung erheblich?
  7. Welche technischen Beweise stehen zur Verfügung?
  8. Welche Ausfall- oder Ersatzproduktionskosten lassen sich tatsächlich belegen?
  9. Welche Haftungsregelungen enthalten Vertrag und AGB?

Erst danach lässt sich belastbar entscheiden, ob Rücktritt, Minderung, weitere Nacherfüllung, Schadensersatz oder eine wirtschaftliche Vergleichslösung im Vordergrund stehen sollte.

Welche Unterlagen sollte ein Unternehmen für die Prüfung bereithalten?

  • Angebot, Bestellung und Auftragsbestätigung,
  • Kaufvertrag und sämtliche Nachträge,
  • Einkaufs- und Verkaufsbedingungen beider Seiten,
  • Lastenheft, Pflichtenheft und technische Spezifikationen,
  • Zeichnungen, Datenblätter und zugesagte Leistungskennzahlen,
  • Liefer-, Montage- und Inbetriebnahmeprotokolle,
  • Betriebs- und Bedienungsanleitungen,
  • Mängelanzeigen mit Versand- oder Zugangsnachweis,
  • Fristsetzungen,
  • Service- und Reparaturberichte,
  • Messdaten, Fotos, Videos und Logdateien,
  • Unterlagen zu Produktionsausfall und Ersatzmaßnahmen,
  • bisherige Korrespondenz mit Verkäufer oder Hersteller.

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Im Mittelpunkt stehen eine frühe Prüfung der Vertrags- und Beweislage sowie die wirtschaftliche Entscheidung zwischen Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz, Vergleich und gerichtlicher Durchsetzung.

Mehr zum allgemeinen Kaufrecht und Kaufvertragsrecht. Geht es auf Verkäuferseite um eine offene Kaufpreisforderung, finden Sie außerdem Informationen zur B2B-Forderungsdurchsetzung.

Maschinenvertrag und Beweislage prüfen lassen

Bei größeren Investitionen sollten Rücktritt und Schadensersatz nicht auf Basis einzelner E-Mails erklärt werden. Vertrag, technische Spezifikation, Mängelrügen und Nacherfüllungsverlauf sollten gemeinsam ausgewertet werden.

Häufige Fragen zum mangelhaften Maschinenkauf

Gilt § 377 HGB bei jedem Kauf zwischen Unternehmen?

Nein. § 377 HGB setzt voraus, dass der Kauf für beide Seiten ein Handelsgeschäft ist. Ist die Vorschrift anwendbar, müssen erkennbare Mängel grundsätzlich nach einer unverzüglichen Untersuchung unverzüglich angezeigt werden; verdeckte Mängel sind grundsätzlich unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen.

Kann ich zurücktreten, wenn die Maschine die zugesagte Leistung nicht erreicht?

Das kann möglich sein, wenn die Leistungsanforderung Vertragsinhalt geworden ist, ein erheblicher Sachmangel vorliegt und die weiteren Voraussetzungen des Rücktritts erfüllt sind. Insbesondere sind § 377 HGB, Nacherfüllung, Fristsetzung und die Erheblichkeit der Pflichtverletzung zu prüfen.

Muss ich immer zwei Reparaturversuche abwarten?

Nein. § 440 BGB nennt zwei erfolglose Nachbesserungsversuche nur als Regel, von der die Umstände abweichen können. Hat der Käufer eine angemessene Frist zur Nachbesserung gesetzt und ist sie ohne Leistungserfolg abgelaufen, kann nach der BGH-Rechtsprechung grundsätzlich bereits diese erfolglose Fristsetzung für den Übergang zum Rücktritt genügen.

Kann ich Produktionsausfall als Schadensersatz verlangen?

Unter den gesetzlichen Voraussetzungen können auch Folgeschäden und entgangener Gewinn ersatzfähig sein. Erforderlich ist aber eine nachvollziehbare Darlegung von Pflichtverletzung, Kausalität und Schaden. Entgangener Umsatz ist nicht automatisch entgangener Gewinn; außerdem können Vertrag und wirksame Haftungsregelungen relevant sein.

Ist eine individuell gefertigte Maschine automatisch ein Werkvertrag?

Nein. Nach § 650 Abs. 1 BGB findet auf die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen grundsätzlich Kaufrecht Anwendung. Bei zusätzlichen Montage-, Integrations-, Umbau- oder sonstigen Erfolgsleistungen kann die Vertragsqualifikation im Einzelfall komplexer sein.

Sollte ich die Maschine vor einer Fremdreparatur begutachten lassen?

Bei einem erheblichen Streitwert kann das sinnvoll sein, wenn eine Fremdreparatur oder Veränderung den ursprünglichen Zustand und damit die spätere Beweisführung verändert. Welche Beweissicherung erforderlich ist, hängt vom konkreten Fehlerbild und der geplanten Anspruchsrichtung ab.

Wichtige Rechtsgrundlagen und Rechtsprechung

Gesetze: insbesondere §§ 434, 437, 439, 440, 323, 346 ff., 280, 281, 252, 254, 307, 310 und 650 BGB sowie bei beiderseitigem Handelsgeschäft § 377 HGB.

Ausgewählte Rechtsprechung: BGH, Beschl. v. 14.01.2025 – VIII ZR 100/24 (Maschine, Inbetriebnahme, Betriebsanleitung und Rügefrist); BGH, Beschl. v. 23.04.2024 – VIII ZR 35/23 (Inhalt und Verständnis einer Mängelrüge nach § 377 HGB); BGH, Urt. v. 26.08.2020 – VIII ZR 351/19 (Frist zur Nacherfüllung und Nachbesserungsversuche); BGH, Urt. v. 20.03.2019 – VIII ZR 213/18 (industrielle Verpackungsmaschine und vertraglich vorausgesetzte Verwendung; damalige Fassung des § 434 BGB).

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Hinweis: Der Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick mit Stand September 2026 und ersetzt keine rechtliche Prüfung des konkreten Einzelfalls.

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