Kurzantwort
Ist Werklohn offen, sollte nicht nur die Rechnung betrachtet werden. Entscheidend sind Vertrag, Leistungsumfang, Abnahme, Fälligkeit, Prüffähigkeit der Schlussrechnung, bereits geleistete Abschläge sowie konkrete Mängel- oder Gegenforderungen. Bei Bauverträgen können zusätzlich die Sicherungshypothek nach § 650e BGB, die Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB und – bei wirksamer Einbeziehung – die VOB/B entscheidend sein.
Steht bereits fest, dass der Auftraggeber Mängel, fehlende Abnahme, Nachträge oder einzelne Rechnungspositionen bestreiten wird, kann eine unmittelbar vorbereitete Werklohnklage wirtschaftlich sinnvoller sein als ein vorgeschaltetes Mahnverfahren.
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Werklohn nicht bezahlt: Diese neun Punkte sind zuerst zu prüfen
- Welcher Vertrag gilt? BGB-Werkvertrag, Bauvertrag nach § 650a BGB oder Vertrag unter Einbeziehung der VOB/B?
- Welche Vergütung wurde vereinbart? Pauschalpreis, Einheitspreise, Stundenlohn, Nachträge oder Zusatzleistungen?
- Ist die Leistung erbracht und abgenommen?
- Ist die Rechnung beziehungsweise Schlussrechnung prüffähig?
- Welche Abschlagszahlungen wurden bereits geleistet?
- Welche konkreten Mängel oder Gegenforderungen behauptet der Auftraggeber?
- Ist der Werklohn fällig und befindet sich der Auftraggeber im Verzug?
- Bestehen zusätzliche Sicherungsmöglichkeiten, insbesondere nach §§ 650e, 650f BGB?
- Ist eine außergerichtliche Einigung wirtschaftlich sinnvoll oder sollte Zahlungsklage erhoben werden?
Der Ausgangspunkt: Vergütungsanspruch aus § 631 BGB
Die zentrale Anspruchsgrundlage für Werklohn ist § 631 Abs. 1 BGB. Durch einen Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werks. Der Besteller schuldet im Gegenzug die vereinbarte Vergütung.
Typische Werklohnforderungen entstehen beispielsweise bei:
- Bauleistungen, Sanierungs- und Ausbauarbeiten,
- Elektro-, Heizungs- und Sanitärarbeiten,
- Dach- und Fassadenarbeiten,
- Tiefbau- und Straßenbauarbeiten,
- Anlagenbau, Montage, Metall- und Hallenbau,
- individuellen technischen Werkleistungen,
- Leistungen von Subunternehmern gegenüber General- oder Hauptunternehmern.
Die rechtliche Prüfung beginnt daher nicht bei der Rechnung, sondern beim Vertrag und dem tatsächlich geschuldeten Leistungsumfang. Relevant können insbesondere Angebot, Auftragsbestätigung, Leistungsverzeichnis, Nachträge, Aufmaße, Stundenlohnzettel, Bauprotokolle, Abnahmeunterlagen, Abschlagsrechnungen und Schlussrechnung sein.
Ist die Höhe der Vergütung nicht ausdrücklich bestimmt, kann außerdem § 632 BGB zur vereinbarten beziehungsweise üblichen Vergütung Bedeutung erlangen.
Abgrenzung: Werklohn oder mangelhafter Maschinenkauf?
Geht es nicht um eine offene Vergütung für eine Werkleistung, sondern darum, dass eine gekaufte Produktionsmaschine die vereinbarte Leistung nicht erreicht, gelten regelmäßig kaufrechtliche Besonderheiten – insbesondere kann im Handelsgeschäft § 377 HGB entscheidend sein. Dazu: Produktionsmaschine mangelhaft: Rücktritt und Schadensersatz beim B2B-Maschinenkauf.
Wann ist eine Werklohnforderung fällig?
Ein bestehender Vergütungsanspruch ist von seiner Fälligkeit zu unterscheiden. Nach § 641 Abs. 1 BGB ist die Vergütung grundsätzlich bei Abnahme des Werks zu entrichten.
Eine Rechnung allein macht einen Werklohnanspruch nicht zwingend fällig.
Vor einer Zahlungsklage ist deshalb häufig zunächst die Abnahmesituation zu klären.
Abnahme nach § 640 BGB: häufig der entscheidende Punkt
Nach § 640 BGB ist der Besteller verpflichtet, das vertragsgemäß hergestellte Werk abzunehmen, soweit die Abnahme nicht nach der Beschaffenheit des Werks ausgeschlossen ist.
Ausdrückliche Abnahme
Der klarste Fall ist ein unterschriebenes Abnahmeprotokoll.
Konkludente Abnahme
Unter bestimmten Voraussetzungen kann sich aus dem Verhalten des Auftraggebers ergeben, dass er die Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht akzeptiert hat. Eine konkludente Abnahme darf allerdings nicht vorschnell angenommen werden; entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls.
Abnahmefiktion nach § 640 Abs. 2 BGB
Setzt der Unternehmer nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme und verweigert der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels, kann das Werk als abgenommen gelten. Bei einem Verbraucher gelten zusätzliche Hinweispflichten.
Gerade wenn kein klassisches Abnahmeprotokoll vorhanden ist, sollte deshalb geprüft werden, ob eine andere Form der Abnahme oder die gesetzliche Abnahmefiktion eingreift.
Bauvertrag: § 650g BGB und die prüffähige Schlussrechnung
Bei einem Bauvertrag im Sinne von § 650a BGB gelten zusätzliche Anforderungen. Nach § 650g Abs. 4 BGB ist die Vergütung grundsätzlich zu entrichten, wenn das Werk abgenommen wurde beziehungsweise die Abnahme in den gesetzlich geregelten Fällen entbehrlich ist und der Unternehmer eine prüffähige Schlussrechnung erteilt hat.
Die Schlussrechnung ist prüffähig, wenn sie eine übersichtliche Aufstellung der erbrachten Leistungen enthält und für den Auftraggeber nachvollziehbar ist.
Wichtig: Erhebt der Auftraggeber nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung begründete Einwendungen gegen deren Prüffähigkeit, gilt die Rechnung nach § 650g Abs. 4 Satz 3 BGB als prüffähig.
Für Auftragnehmer bedeutet das: Zugang der Schlussrechnung und Reaktion des Auftraggebers sollten dokumentiert werden.
Abschlagszahlungen nach § 632a BGB
Der Unternehmer muss nicht zwingend bis zum Abschluss des gesamten Projekts auf seine Vergütung warten. Nach § 632a BGB können unter den gesetzlichen Voraussetzungen Abschlagszahlungen entsprechend dem Wert der erbrachten und geschuldeten Leistungen verlangt werden.
Die Leistungen müssen in einer Aufstellung so dargestellt werden, dass eine rasche und sichere Beurteilung möglich ist.
Bei einer gerichtlichen Durchsetzung muss daher sauber unterschieden werden:
Läuft das Bauvorhaben noch? Dann kann ein Anspruch auf Abschlagszahlung im Vordergrund stehen.
Ist das Vertragsverhältnis abgeschlossen beziehungsweise abrechnungsreif? Dann geht es regelmäßig um die Schlussabrechnung und den verbleibenden Restwerklohn.
Subunternehmer wird vom Generalunternehmer nicht bezahlt
Eine typische Konfliktlage betrifft Subunternehmer. Der Subunternehmer hat seine Leistungen erbracht. Der Generalunternehmer oder Hauptunternehmer zahlt jedoch nicht und erklärt beispielsweise:
„Der Bauherr hat mich selbst noch nicht bezahlt.“
Diese Aussage erledigt den Anspruch des Subunternehmers nicht automatisch. § 641 Abs. 2 BGB enthält für mehrstufige Vertragsverhältnisse eine besondere Fälligkeitsregel.
Die Vergütung kann danach spätestens fällig werden, soweit
- der Generalunternehmer vom Bauherrn für die betreffende Leistung bezahlt worden ist,
- die Leistung gegenüber dem Bauherrn abgenommen wurde oder als abgenommen gilt oder
- der Subunternehmer dem Generalunternehmer erfolglos eine angemessene Frist zur Auskunft über Zahlung beziehungsweise Abnahme gesetzt hat.
Wichtig: Hat der General- oder Hauptunternehmer seinem eigenen Auftraggeber wegen möglicher Mängel Sicherheit geleistet, greift die Fälligkeitsregel des § 641 Abs. 2 Satz 1 BGB nur, wenn der Subunternehmer ihm entsprechende Sicherheit leistet (§ 641 Abs. 2 Satz 2 BGB).
Praktischer Hebel: gezieltes Auskunftsverlangen
Behauptet der Generalunternehmer lediglich pauschal, der Bauherr habe noch nicht gezahlt, kann ein konkretes Auskunftsverlangen rechtlich sinnvoller sein als die zehnte allgemeine Mahnung. Dadurch kann die Fälligkeitslage konkretisiert und dokumentiert werden.
Für Subunternehmer sollte insbesondere geprüft werden:
- eigener Vertrag mit dem Generalunternehmer,
- Leistungsumfang und Abnahme der eigenen Leistung,
- Abnahme auf der nächsthöheren Vertragsstufe,
- Zahlung des Bauherrn,
- konkrete Mängelrügen,
- Rechnung beziehungsweise Schlussrechnung,
- vertragliche Zahlungsbedingungen,
- gegebenenfalls VOB/B.
Ein häufig übersehener Hebel: Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB
Bei offenen Vergütungsansprüchen sollte nicht nur gefragt werden: „Wie kann ich Zahlung verlangen?“ Ebenso wichtig kann die Frage sein: „Wie kann ich meinen Vergütungsanspruch absichern?“
§ 650f Abs. 1 BGB gibt einem Unternehmer bei Bauverträgen unter den gesetzlichen Voraussetzungen einen Anspruch auf Sicherheit für die noch nicht gezahlte Vergütung. Die Sicherheit umfasst grundsätzlich auch Nebenforderungen, die das Gesetz mit 10 Prozent des zu sichernden Vergütungsanspruchs ansetzt.
Für die Höhe der Sicherheit ist außerdem wichtig: Forderungen, mit denen der Besteller aufrechnen kann, bleiben bei der Berechnung grundsätzlich unberücksichtigt, soweit sie nicht unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind.
Setzt der Unternehmer eine angemessene Frist zur Stellung der Sicherheit und verstreicht diese erfolglos, kommen nach § 650f Abs. 5 BGB weitere Rechte in Betracht, insbesondere Leistungsverweigerung oder Kündigung.
BGH 2023: einzelnes Gewerk kann trotzdem gesichert werden
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 16. März 2023 – VII ZR 94/22 klargestellt: Beauftragt ein privater Bauherr einen Unternehmer nur mit einem einzelnen Gewerk eines Neubaus, ist dieser Vertrag nicht allein deshalb ein Verbraucherbauvertrag im Sinne des § 650i BGB. Die Ausnahme des § 650f Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 BGB greift dann nicht automatisch.
Mit Urteil vom 26. Oktober 2023 – VII ZR 25/23 hat der BGH diese Linie weiter präzisiert: Bei der Frage, ob ein Verbraucherbauvertrag vorliegt, kommt es nicht auf die Gesamtheit mehrerer sukzessive erteilter selbständiger Einzelaufträge an.
Für Handwerks- und Bauunternehmen kann § 650f BGB deshalb ein erheblicher strategischer Hebel sein.
Wann § 650f BGB nicht greift
Der Sicherungsanspruch hat wichtige Ausnahmen. Nach § 650f Abs. 6 BGB besteht er insbesondere nicht, wenn der Besteller eine dort bezeichnete juristische Person des öffentlichen Rechts beziehungsweise ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder wenn ein Verbraucherbauvertrag nach § 650i BGB beziehungsweise ein Bauträgervertrag nach § 650u BGB vorliegt.
Deshalb muss die Anspruchsgrundlage vor einem Sicherungsverlangen konkret geprüft werden.
Weitere Sicherheit: Sicherungshypothek nach § 650e BGB
Ist der Besteller zugleich Eigentümer des Baugrundstücks, kann unter den Voraussetzungen des § 650e BGB außerdem ein Anspruch auf Einräumung einer Sicherungshypothek des Bauunternehmers bestehen.
Für typische Subunternehmerkonstellationen hilft dieses Instrument häufig nicht unmittelbar weiter, weil der eigene Vertragspartner – etwa der Generalunternehmer – regelmäßig nicht Eigentümer des Grundstücks ist. Außerdem gilt die gesetzliche Vorrangregel des § 650f Abs. 4 BGB: Soweit der Unternehmer für seinen Vergütungsanspruch bereits eine Sicherheit nach § 650f Abs. 1 oder 2 BGB erlangt hat, ist der Anspruch auf Einräumung einer Sicherungshypothek nach § 650e BGB ausgeschlossen.
VOB/B vereinbart? Dann gelten zusätzliche Spielregeln
Bei vielen Bauvorhaben – insbesondere im unternehmerischen und öffentlichen Bereich – wird die VOB/B vereinbart. Sie gilt jedoch nicht automatisch nur deshalb, weil Bauleistungen erbracht werden. Zunächst ist zu prüfen, ob und in welcher Fassung die VOB/B wirksam Vertragsbestandteil geworden ist.
Für Werklohnforderungen sind insbesondere §§ 14 bis 16 VOB/B relevant.
§ 14 VOB/B: prüfbare Abrechnung
Nach § 14 Abs. 1 VOB/B hat der Auftragnehmer seine Leistungen prüfbar abzurechnen. Die Rechnung muss insbesondere übersichtlich aufgebaut sein, die Bezeichnungen des Vertrags beziehungsweise Leistungsverzeichnisses übernehmen, erforderliche Mengenberechnungen enthalten, notwendige Zeichnungen oder sonstige Nachweise beifügen und Vertragsänderungen sowie Ergänzungen kenntlich machen.
Gerade bei Einheitspreisverträgen können Aufmaße und Mengenberechnungen den Kern eines späteren Prozesses bilden.
§ 16 VOB/B: Abschlagszahlung und Schlusszahlung
Nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/B werden Ansprüche auf Abschlagszahlungen grundsätzlich binnen 21 Tagen nach Zugang der prüfbaren Aufstellung fällig.
Der Anspruch auf Schlusszahlung wird nach § 16 Abs. 3 VOB/B nach Prüfung und Feststellung fällig, grundsätzlich spätestens 30 Tage nach Zugang der Schlussrechnung. Nur bei sachlicher Rechtfertigung und ausdrücklicher Vereinbarung kann sich diese Frist auf höchstens 60 Tage verlängern.
Einwände gegen die Prüfbarkeit müssen unter Angabe von Gründen rechtzeitig erhoben werden. Verzögert sich die Prüfung, ist ein unbestrittenes Guthaben als Abschlagszahlung auszuzahlen.
Vorsicht bei der Schlusszahlung: Nachforderungen können ausgeschlossen werden
Die vorbehaltlose Annahme einer als abschließend gekennzeichneten Schlusszahlung kann nach § 16 Abs. 3 VOB/B unter den dort genannten Voraussetzungen Nachforderungen ausschließen. Der Auftragnehmer muss dann gegebenenfalls rechtzeitig einen Vorbehalt erklären.
Die VOB/B sieht hierfür kurze Fristen vor: Der Vorbehalt ist grundsätzlich innerhalb von 28 Tagen nach Zugang der Mitteilung über die Schlusszahlung beziehungsweise die endgültige Ablehnung weiterer Zahlung zu erklären. Er kann hinfällig werden, wenn nicht innerhalb weiterer 28 Tage eine prüfbare Rechnung über die vorbehaltenen Forderungen eingereicht oder der Vorbehalt eingehend begründet wird.
Gerade bei gekürzten Schlussrechnungen sollte eine „Schlusszahlung“ deshalb nicht kommentarlos verbucht werden.
Stundenlohnarbeiten und Werklohn
Auch Stundenlohnforderungen führen häufig zu Streit. Bei wirksam vereinbarter VOB/B ist insbesondere § 15 VOB/B zu beachten. Stundenlohnarbeiten sollen vor Beginn angezeigt und Stundenlohnzettel regelmäßig eingereicht werden.
Das OLG Düsseldorf, Urteil vom 12. Januar 2023 – 5 U 266/21, hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hervorgehoben, dass eine Stundenlohnabrechnung nicht allein deshalb unschlüssig ist, weil die Gesamtarbeitsstunden nicht jeder einzelnen Tätigkeit und jedem einzelnen Zeitpunkt gesondert zugeordnet werden.
Das bedeutet nicht, dass keinerlei Nachweis erforderlich wäre. Gerade bei bestrittenen Stundenlohnforderungen bleibt entscheidend, dass Auftrag, Leistung, Stundenumfang und Vergütungsvereinbarung ausreichend dargelegt und erforderlichenfalls bewiesen werden können.
Auftraggeber behauptet Mängel – darf er die gesamte Rechnung zurückhalten?
Auf Zahlungsforderungen folgt häufig die Reaktion: „Die Leistung ist mangelhaft. Deshalb zahlen wir nicht.“ Das ist rechtlich nicht automatisch ausreichend.
Nach § 641 Abs. 3 BGB kann der Besteller nach Eintritt der Fälligkeit einen angemessenen Teil der Vergütung zurückhalten, wenn er die Beseitigung eines Mangels verlangen kann. Das Gesetz nennt als regelmäßig angemessen das Doppelte der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten.
Behauptet der Auftraggeber beispielsweise einen Mangel mit voraussichtlichen Beseitigungskosten von 5.000 €, rechtfertigt dies daher nicht automatisch einen Einbehalt einer offenen Schlussrechnung über 80.000 €.
Allerdings ist stets zu unterscheiden: Ist die Vergütung bereits fällig und besteht lediglich ein Zurückbehaltungsrecht? Oder war der Mangel so erheblich, dass die Abnahme berechtigt verweigert werden konnte und die Forderung deshalb noch gar nicht fällig geworden ist?
Sicherheitseinbehalte: Auch Vertragsklauseln sind zu prüfen
Nicht jeder vertraglich vorgesehene Sicherheitseinbehalt ist automatisch wirksam. Das OLG Hamm, Urteil vom 5. Juli 2024 – 12 U 95/22, hat eine formularmäßige Sicherungsvereinbarung über einen Einbehalt von 5 % der Auftragssumme für unwirksam gehalten, weil die Regelung den Zeitraum des Einbehalts nicht hinreichend begrenzte.
Bei gekürzten Schlussrechnungen sollte deshalb nicht nur gerechnet werden: „Rechnung minus 5 % Sicherheit“. Vielmehr ist zu prüfen, ob die konkrete Sicherungsabrede wirksam ist und welche Austauschmöglichkeiten durch Bürgschaft bestehen.
Nicht jede Werklohnforderung muss sofort vor Gericht
Ein wirtschaftlich sinnvolles Forderungsmanagement kennt mehr als zwei Möglichkeiten: „Mahnen“ oder „Klagen“.
Klare außergerichtliche Zahlungsaufforderung
Bei gut dokumentierter Fälligkeit kann eine anwaltliche Zahlungsaufforderung mit konkreter rechtlicher Begründung ausreichend sein.
Vergleich
Bestehen auf beiden Seiten Risiken – etwa streitige Mängel, Nachträge oder Aufmaßpositionen – kann eine wirtschaftliche Einigung sinnvoller sein als ein mehrjähriges Verfahren mit Sachverständigengutachten. Entscheidend sollte nicht sein, wer „Recht behalten möchte“, sondern welche Lösung wirtschaftlich das bessere Ergebnis liefert.
Teilvergleich
Auch einzelne Positionen können abschließend geregelt werden, während nur der tatsächlich relevante Rest gerichtlich verfolgt wird.
Sicherheit verlangen
Bei laufendem Bauvorhaben kann eine Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB strategisch sinnvoller sein als eine sofortige Eskalation über die Hauptforderung.
Zahlungsklage
Ist der Anspruch ausreichend dokumentiert und verweigert der Auftraggeber endgültig die Zahlung, kann unmittelbar Klage erhoben werden.
Außergerichtlich einigen oder klagen?
Die Entscheidung sollte anhand von Anspruchshöhe, Beweislage, Einwendungen, Solvenz des Auftraggebers, Verfahrensdauer und Kostenrisiko getroffen werden. Kanzlei1848 prüft sowohl eine wirtschaftliche Einigung als auch die konsequente gerichtliche Durchsetzung.
Werklohnforderung gegen Stadt, Gemeinde oder anderen öffentlichen Auftraggeber
Auch öffentliche Auftraggeber können offene Bau- und Werklohnforderungen verursachen. Häufig spielt die VOB/B eine besondere Rolle.
Zu beachten ist jedoch: Die Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB ist gegenüber den in § 650f Abs. 6 Nr. 1 BGB genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts beziehungsweise öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ausgeschlossen.
Das bedeutet nicht, dass eine berechtigte Werklohnforderung nicht durchgesetzt werden kann. Je nach Sachverhalt kommen weiterhin insbesondere in Betracht:
- außergerichtliche Zahlungsaufforderung,
- Verhandlung mit der zuständigen Stelle,
- Vergleich,
- Durchsetzung unstreitiger Rechnungsteile,
- gerichtliche Zahlungsklage.
Gerade bei öffentlichen Auftraggebern sollte früh geprüft werden, welche Vertragsbedingungen und besonderen beziehungsweise zusätzlichen Vertragsbedingungen vereinbart wurden.
Mahnbescheid oder sofort Werklohnklage?
Ein Mahnverfahren kann sinnvoll sein, wenn eine Forderung voraussichtlich nicht ernsthaft bestritten wird. Bei Bau- und Werklohnforderungen ist aber häufig bereits aus dem Schriftverkehr bekannt, dass der Auftraggeber Einwendungen erhebt.
Typische Aussagen sind:
- „Die Leistung ist mangelhaft.“
- „Die Rechnung ist nicht prüfbar.“
- „Die Nachträge wurden nie beauftragt.“
- „Die Stunden stimmen nicht.“
- „Es fehlt eine Abnahme.“
- „Der Bauherr hat noch nicht bezahlt.“
- „Die Leistung war bereits im Pauschalpreis enthalten.“
- „Wir haben Gegenforderungen.“
Ist ein Widerspruch gegen einen Mahnbescheid praktisch sicher, kann das Mahnverfahren lediglich zusätzliche Zeit kosten. Dann kann es wirtschaftlich sinnvoller sein, unmittelbar eine substantiierte Zahlungsklage vorzubereiten.
Was muss eine Werklohnklage enthalten?
Eine Werklohnklage muss den Anspruch aus dem konkreten Vertrag, dem vereinbarten Leistungsumfang, der erbrachten Leistung und der Abrechnung nachvollziehbar herleiten.
Je nach Fall sind insbesondere darzustellen:
- Vertragsschluss, Auftrag und Leistungsumfang,
- Vergütungsvereinbarung, Nachträge und Zusatzaufträge,
- tatsächlich ausgeführte Leistungen und Aufmaße,
- Abnahme, Schlussrechnung und Prüffähigkeit,
- Abschlagszahlungen und verbleibender Saldo,
- Mängelrügen, Einbehalte und Gegenforderungen,
- Verzug, Zinsen und weitere Nebenforderungen.
Bei Forderungen über 10.000 € ist nach aktueller Rechtslage grundsätzlich das Landgericht sachlich zuständig, soweit keine besondere Zuständigkeit eingreift. Vor dem Landgericht besteht Anwaltszwang.
Welche Unterlagen werden für die Prüfung benötigt?
Für eine erste belastbare Prüfung sind typischerweise insbesondere hilfreich:
- Bau- oder Werkvertrag, Angebot und Auftragsbestätigung,
- Leistungsverzeichnis und vereinbarte VOB/B,
- Nachträge und Zusatzaufträge,
- maßgebliche Abschlagsrechnungen und Schlussrechnung,
- Zahlungsübersicht, relevante Aufmaße und Stundenlohnzettel,
- Abnahmeprotokoll und wesentliche Baustellenprotokolle,
- konkrete Mängelrügen und wesentlicher Schriftverkehr,
- aussagekräftige Fotos und gegebenenfalls Gutachten.
Nicht jeder Fall benötigt sämtliche Unterlagen. Entscheidend ist zunächst, den Vertrags- und Zahlungsablauf zu verstehen und die streitentscheidenden Dokumente zu identifizieren.
Über die Online-Mandatsanfrage können Sie die vorhandenen Unterlagen komfortabel digital übermitteln.
Warum eine frühe Aktenstruktur entscheidend ist
Bauakten können schnell umfangreich werden. Ein Vorgang enthält nicht selten Hauptvertrag, Leistungsverzeichnis, Nachträge, Abschlagsrechnungen, Schlussrechnung, Aufmaße, Abnahmeprotokolle, Mängelrügen, Fotos, E-Mails, Baustellenprotokolle, Zahlungslisten und Gutachten.
Das wirtschaftliche Ziel darf deshalb nicht sein, jedes Dokument ohne Priorisierung zu bearbeiten. Entscheidend ist vielmehr, früh die prozessrelevanten Fragen herauszuarbeiten:
- Was wurde beauftragt?
- Was wurde ausgeführt?
- Wie wurde die Vergütung vereinbart?
- Was wurde bereits bezahlt?
- Wann wurde abgenommen?
- Welche Rechnung ist maßgeblich?
- Welche Positionen sind tatsächlich streitig?
- Welche Einwendungen sind rechtlich erheblich?
- Welche Beweismittel bestehen?
- Welcher Betrag lässt sich wirtschaftlich sinnvoll durchsetzen?
Kanzlei1848 bearbeitet umfangreiche Vertrags- und Bauakten digital und strukturiert. Ziel ist eine möglichst frühe Trennung zwischen entscheidungserheblichen Unterlagen und bloßem Aktenvolumen.
Verzugszinsen können zusätzlich ins Gewicht fallen
Ist die Forderung fällig und befindet sich der Auftraggeber im Zahlungsverzug, können neben dem Werklohn Verzugszinsen verlangt werden. Bei Entgeltforderungen, an denen kein Verbraucher beteiligt ist, beträgt der gesetzliche Verzugszinssatz nach § 288 Abs. 2 BGB grundsätzlich neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Daneben kann im unternehmerischen Geschäftsverkehr unter den Voraussetzungen des § 288 Abs. 5 BGB eine Verzugspauschale von 40 € bestehen.
Bei einer Werklohnforderung von beispielsweise 100.000 € können Verzugszinsen über längere Zeiträume einen erheblichen zusätzlichen Betrag ausmachen. Voraussetzung bleibt allerdings: Die Hauptforderung muss fällig sein.
Aktuelle Rechtsprechung seit 2023: Was Auftragnehmer wissen sollten
BGH, Urteil vom 16.03.2023 – VII ZR 94/22
Ein einzelnes Gewerk im Rahmen eines privaten Neubaus ist nicht automatisch ein Verbraucherbauvertrag im Sinne von § 650i BGB. Praktische Bedeutung: Der Auftragnehmer kann unter Umständen trotz privatem Bauherrn eine Sicherheit nach § 650f BGB verlangen.
BGH, Urteil vom 26.10.2023 – VII ZR 25/23
Mehrere nacheinander vergebene selbständige Einzelaufträge werden bei der Einordnung nicht allein aufgrund ihrer Gesamtheit zu einem Verbraucherbauvertrag. Auch diese Entscheidung stärkt die Bedeutung einer präzisen Einordnung jedes einzelnen Vertrags.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.01.2023 – 5 U 266/21
Bei einer Stundenlohnforderung ist für einen schlüssigen Vortrag nicht stets erforderlich, jede einzelne Arbeitsstunde einer bestimmten Tätigkeit und einem bestimmten Zeitpunkt zuzuordnen. Trotzdem muss der Unternehmer die Grundlage seiner Forderung nachvollziehbar darlegen und im Bestreitensfall beweisen können.
OLG Hamm, Urteil vom 05.07.2024 – 12 U 95/22
Eine formularmäßige Sicherungsabrede über 5 % der Auftragssumme kann unwirksam sein, wenn sie den Sicherungszeitraum nicht hinreichend begrenzt. Praktische Folge: Auch scheinbar vertraglich feststehende Abzüge aus einer Schlussrechnung sollten rechtlich geprüft werden.
Privater Auftraggeber? Widerrufsrecht kann die gesamte Abrechnung verändern
Besondere Aufmerksamkeit ist erforderlich, wenn der Auftraggeber Verbraucher ist. Hier existiert eine häufig unterschätzte Schnittstelle zwischen Werkvertragsrecht und Verbraucherrecht.
Ein fehlender oder fehlerhafter Widerrufshinweis kann aus einer vermeintlich eindeutigen Werklohnforderung ein Rückabwicklungsproblem machen.
Verbraucherbauvertrag nach § 650i BGB
Ein Verbraucherbauvertrag liegt insbesondere vor, wenn sich ein Unternehmer gegenüber einem Verbraucher zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen verpflichtet. Nach § 650l BGB steht dem Verbraucher grundsätzlich ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu.
Nach § 356e BGB beginnt die Widerrufsfrist nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt hat. Ohne ordnungsgemäße Belehrung kann sich der Zeitraum erheblich verlängern.
OLG Düsseldorf 2023: Belehrungsfehler können entscheidend sein
Das OLG Düsseldorf, Beschluss vom 1. Juni 2023 – 22 U 100/23, befasste sich mit einem Verbraucherbauvertrag ohne ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung. Das Gericht stellte außerdem heraus, dass ein Verbraucher für eine Lösung vom Vertrag nicht zwingend ausdrücklich das Wort „Widerruf“ verwenden muss; entscheidend ist der Erklärungsinhalt.
Wertersatz trotz Widerruf?
Ein wirksamer Widerruf bedeutet bei einem Verbraucherbauvertrag nicht automatisch, dass sämtliche bereits erbrachten Bauleistungen ohne wirtschaftlichen Ausgleich bleiben. § 357e BGB sieht bei Verbraucherbauverträgen grundsätzlich Wertersatz vor, soweit die Rückgewähr der bis zum Widerruf erbrachten Leistung ihrer Natur nach ausgeschlossen ist.
Das OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. September 2023 – 22 U 135/23, hat bestätigt, dass ein Wertersatzanspruch bei einem Verbraucherbauvertrag nicht allein wegen fehlender Widerrufsbelehrung ausgeschlossen ist. Die Höhe muss allerdings nachvollziehbar dargelegt werden.
Aber Vorsicht: Nicht jeder Handwerkervertrag mit einem Verbraucher ist ein Verbraucherbauvertrag
Das ist eine der wichtigsten Differenzierungen. Der BGH hat 2023 ausdrücklich entschieden, dass ein einzelnes Gewerk bei einem privaten Neubau nicht automatisch unter § 650i BGB fällt.
Dann können stattdessen – je nach Zustandekommen des Vertrags – die allgemeinen Vorschriften für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge oder Fernabsatzverträge relevant sein. Hier ist insbesondere § 312g BGB zu prüfen.
Bei Dienstleistungen besteht Wertersatz nach § 357a Abs. 2 BGB nur unter besonderen Voraussetzungen. Deshalb sollten bei Werklohnforderungen gegen private Auftraggeber immer zwei Fragen gestellt werden:
Liegt überhaupt ein Verbraucherbauvertrag vor?
Wie und wo wurde der Vertrag geschlossen?
Gerade bei Verträgen, die beim Verbraucher zu Hause, auf der Baustelle, telefonisch, per E-Mail oder vollständig online zustande gekommen sind, sollte das Widerrufsrecht nicht übersehen werden.
Auch Verbraucher können Werk- und Bauverträge prüfen lassen
Kanzlei1848 vertritt nicht ausschließlich Auftragnehmer. Auch Verbraucher können bei Werk- oder Bauverträgen prüfen lassen, ob
- ein Widerrufsrecht bestand,
- ordnungsgemäß belehrt wurde,
- die Widerrufsfrist bereits abgelaufen ist,
- ein erklärter Widerruf wirksam war,
- Werklohn oder Wertersatz geschuldet wird.
Eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung kann die rechtliche Ausgangslage grundlegend verändern.
Beispiel: Subunternehmer mit 86.000 € offener Schlussrechnung
Ein Subunternehmer führt umfangreiche Arbeiten für einen Generalunternehmer aus. Die Schlussrechnung beträgt 146.000 €. Der Generalunternehmer hat bereits 60.000 € als Abschlagszahlungen geleistet. Offen: 86.000 €.
Der Generalunternehmer verweigert weitere Zahlung und erklärt:
- der Bauherr habe ihn selbst noch nicht vollständig bezahlt,
- einzelne Leistungen seien mangelhaft,
- mehrere Schlussrechnungspositionen seien nicht nachvollziehbar.
Ein sofortiger Mahnbescheid über 86.000 € wäre nicht zwingend der beste erste Schritt. Zunächst sollte geklärt werden:
- Welche Vertragsbedingungen gelten?
- Ist die VOB/B vereinbart?
- Wurde die Leistung abgenommen?
- Ist die Schlussrechnung prüffähig?
- Welche Positionen werden konkret bestritten?
- Welche Mängel werden konkret behauptet?
- Wie hoch wären realistische Mängelbeseitigungskosten?
- Welche Zahlungen hat der Bauherr bereits an den Generalunternehmer geleistet?
- Kann § 641 Abs. 2 BGB genutzt werden?
- Kommt eine Sicherheit nach § 650f BGB in Betracht?
Erst danach kann sinnvoll entschieden werden: außergerichtliche Zahlungsaufforderung, Vergleich, Sicherungsverlangen oder Werklohnklage.
Wann sollte ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden?
Nicht jede verspätete Rechnung erfordert sofort anwaltliche Schritte. Wenn Fälligkeit, Abnahme, Mängel, Kürzungen oder die Zahlungsbereitschaft streitig sind, kann eine frühe rechtliche Prüfung jedoch unnötige Verzögerungen vermeiden.
Eine anwaltliche Prüfung ist insbesondere sinnvoll, wenn:
- eine Schlussrechnung erheblich gekürzt wurde,
- der Auftraggeber plötzlich Mängel behauptet,
- die Abnahme bestritten wird,
- der Generalunternehmer auf die fehlende Zahlung des Bauherrn verweist,
- Nachträge oder Zusatzleistungen nicht bezahlt werden,
- erhebliche Sicherheitseinbehalte vorgenommen wurden,
- eine VOB/B-Schlusszahlung erfolgt ist,
- Verjährung droht,
- der Auftraggeber die Zahlung endgültig verweigert,
- eine Werklohnklage vorbereitet werden soll.
Werklohnforderung anwaltlich durchsetzen – Bochum, Ruhrgebiet und bundesweit
Kanzlei1848 mit Sitz in Bochum berät und vertritt Unternehmen, Bauunternehmen, Handwerksbetriebe, Subunternehmer und sonstige Werkunternehmer bei offenen Werklohn- und Schlussrechnungsforderungen.
Im Mittelpunkt stehen insbesondere:
- Prüfung der Fälligkeit,
- Analyse von Vertrag und Schlussrechnung,
- Prüfung von Abnahme und Mängelrügen,
- VOB/B,
- Subunternehmerforderungen,
- Bauhandwerkersicherung,
- Verhandlungen und Vergleiche,
- Forderungen gegen private und öffentliche Auftraggeber,
- gerichtliche Zahlungsklagen.
Die Bearbeitung erfolgt digital. Umfangreiche Vertrags- und Bauakten werden strukturiert ausgewertet, damit möglichst früh erkennbar wird, welche Tatsachen und Unterlagen für die Durchsetzung tatsächlich entscheidend sind.
Mehr zur anwaltlichen Tätigkeit im Baurecht und Werkvertragsrecht. Bei sonstigen Forderungen zwischen Unternehmen finden Sie außerdem Informationen zur B2B-Forderungsdurchsetzung.
Häufige Fragen zu offenen Werklohnforderungen
Wann ist Werklohn fällig?
Bei einem Werkvertrag wird die Vergütung nach § 641 Abs. 1 BGB grundsätzlich mit Abnahme fällig. Bei Bauverträgen ist zusätzlich § 650g Abs. 4 BGB mit den Anforderungen an eine prüffähige Schlussrechnung zu beachten.
Muss der Generalunternehmer den Subunternehmer bezahlen, obwohl der Bauherr nicht gezahlt hat?
Die Zahlung des Bauherrn ist nicht pauschal Voraussetzung jeder Vergütungsforderung. § 641 Abs. 2 BGB enthält besondere Fälligkeitsregeln für solche Vertragsketten. Insbesondere können die Zahlung oder Abnahme auf der nächsthöheren Vertragsstufe sowie ein Auskunftsverlangen des Subunternehmers relevant werden.
Darf der Auftraggeber wegen eines Mangels die gesamte Schlussrechnung zurückhalten?
Nicht automatisch. Nach § 641 Abs. 3 BGB ist nach Eintritt der Fälligkeit grundsätzlich ein angemessener Einbehalt möglich; regelmäßig nennt das Gesetz das Doppelte der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob wegen erheblicher Mängel bereits die Abnahme verweigert werden durfte.
Was bedeutet prüffähige Schlussrechnung?
Eine prüffähige Schlussrechnung muss die Leistungen so übersichtlich darstellen, dass der Auftraggeber sie nachvollziehen und prüfen kann. Bei Bauverträgen ist § 650g Abs. 4 BGB zu beachten; bei wirksam vereinbarter VOB/B gelten zusätzlich insbesondere die §§ 14 und 16 VOB/B.
Wie schnell muss bei VOB/B gezahlt werden?
Abschlagsforderungen werden nach § 16 Abs. 1 VOB/B grundsätzlich binnen 21 Tagen nach Zugang der erforderlichen Aufstellung fällig. Die Schlusszahlung ist grundsätzlich spätestens 30 Tage nach Zugang der Schlussrechnung fällig; unter besonderen Voraussetzungen kann eine ausdrücklich vereinbarte Frist von maximal 60 Tagen gelten.
Was kann ein Unternehmer tun, wenn er Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers hat?
Bei Bauverträgen kann insbesondere ein Anspruch auf Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB geprüft werden. Daneben kann unter den Voraussetzungen des § 650e BGB eine Sicherungshypothek in Betracht kommen.
Ist ein Mahnbescheid bei Werklohnforderungen sinnvoll?
Bei weitgehend unstreitigen Forderungen kann ein Mahnverfahren zweckmäßig sein. Sind Mängel, Abnahme, Nachträge, Aufmaße oder einzelne Rechnungspositionen bereits streitig, ist häufig eine unmittelbar vorbereitete Zahlungsklage effizienter.
Kann ein Verbraucher einen Handwerkervertrag widerrufen?
Das hängt von der Art des Vertrags und den Umständen des Vertragsschlusses ab. Verbraucherbauverträge können einem Widerrufsrecht nach §§ 650l, 355 BGB unterliegen. Bei einzelnen Gewerken können stattdessen insbesondere die Vorschriften über Fernabsatz- oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge relevant sein.
Was kostet eine Werklohnklage?
Gerichts- und Rechtsanwaltskosten richten sich grundsätzlich nach dem Streitwert. Bei Werklohnforderungen entspricht dieser regelmäßig dem eingeklagten Betrag. Vor Klageerhebung sollte deshalb neben der Rechtslage auch das Prozess-, Beweis- und Vollstreckungsrisiko bewertet werden.
Wichtige Rechtsgrundlagen und ausgewählte Rechtsprechung
BGB: §§ 631, 632, 632a, 633, 634, 640, 641, 648, 648a, 650a, 650e, 650f, 650g, 650i ff., 286, 288 sowie je nach Verbraucherkonstellation §§ 312g, 355 ff. BGB.
VOB/B: insbesondere §§ 14–16 VOB/B zu Abrechnung, Stundenlohn und Zahlung.
Ausgewählte Entscheidungen ab 2023: BGH, Urt. v. 16.03.2023 – VII ZR 94/22; BGH, Urt. v. 26.10.2023 – VII ZR 25/23; OLG Düsseldorf, Urt. v. 12.01.2023 – 5 U 266/21; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 01.06.2023 – 22 U 100/23; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 11.09.2023 – 22 U 135/23; OLG Hamm, Urt. v. 05.07.2024 – 12 U 95/22.
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Hinweis: Der Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick mit Stand September 2026 und ersetzt keine rechtliche Prüfung des konkreten Einzelfalls.

