Was kostet ein Anwalt? Erstberatung, RVG und Prozesskosten 2026

Anwaltskosten hängen zuerst davon ab, was beauftragt wird: eine erste Beratung, die Prüfung eines Vertrags, Verhandlungen mit der Gegenseite oder ein Gerichtsverfahren.

Auf dieser Seite

Anwaltskosten hängen zuerst davon ab, was beauftragt wird: eine erste Beratung, die Prüfung eines Vertrags, Verhandlungen mit der Gegenseite oder ein Gerichtsverfahren. Erst danach lässt sich sagen, ob eine vereinbarte Vergütung oder gesetzliche Gebühren nach dem RVG maßgeblich sind. Der Kaufpreis eines Hauses ist dabei nicht automatisch der Streitwert jedes späteren Mängelprozesses.

Erstberatung: Was bedeuten die 190 Euro?

Für ein erstes Beratungsgespräch mit einem Verbraucher beträgt die Beratungsgebühr ohne Vergütungsvereinbarung höchstens 190 Euro netto (§ 34 RVG). Bei 19 Prozent Umsatzsteuer sind das 226,10 Euro; gesondert berechenbare Auslagen können hinzukommen. Die Grenze ist kein gesetzlicher Einheitspreis und gilt nicht automatisch für jede weitere Tätigkeit.

Ein Unternehmer kann sich auf diese Verbrauchergrenze nicht berufen. Auch eine schriftliche Vertragsprüfung, eine umfangreiche gutachterliche Stellungnahme und ein Schreiben an den Gegner sind nicht ohne Weiteres dasselbe wie ein erstes Beratungsgespräch. Für weitere Beratung oder ein schriftliches Gutachten enthält § 34 RVG bei Verbrauchern ohne Vereinbarung eine andere Gebührenobergrenze von 250 Euro netto. Zunächst muss der Auftrag rechtlich eingeordnet werden.

Bei der Kanzlei1848 werden Umfang und Vergütung vor der Beauftragung besprochen. Die genannten gesetzlichen Grenzen sind keine Zusage eines bestimmten Kanzleipreises. Wer nur ein erstes Gespräch beauftragt, sollte wissen, welche Unterlagen dabei ausgewertet werden und ob eine anschließende schriftliche Bewertung dazugehört.

Gesetzliche Gebühren oder Honorarvereinbarung?

Für eine Vertragsprüfung können ein Pauschalhonorar oder eine Zeitvergütung sinnvoll sein. Bei außergerichtlicher Vertretung und im Prozess sieht das RVG Gebühren vor, deren Höhe häufig vom Gegenstandswert abhängt. Eine Vergütungsvereinbarung muss die gesetzlichen Anforderungen erfüllen; für gerichtliche Tätigkeiten dürfen gesetzliche Mindestgebühren grundsätzlich nicht unterschritten werden.

Der Zeitaufwand und der Gegenstandswert sind unterschiedliche Größen. Ein kurzes Schreiben kann einen hohen wirtschaftlichen Gegenstand betreffen. Umgekehrt kann die Aufarbeitung eines umfangreichen Vertrags einen erheblichen Zeitaufwand auslösen, obwohl nur ein begrenzter Betrag streitig ist. Eine vorherige Auftragsbeschreibung schafft hier mehr Klarheit als die Frage nach einem allgemeinen „Anwaltspreis“.

Vereinbarte Mehrkosten muss die Gegenseite selbst bei vollständigem Prozesserfolg regelmäßig nicht vollständig erstatten. Für die Kostenerstattung gelten eigene Grenzen. Honorar, Vorschuss und möglicher Erstattungsanspruch sollten deshalb getrennt betrachtet werden.

Wie wird der Gegenstandswert bestimmt?

Bei einer Zahlungsklage entspricht der Streitwert regelmäßig der eingeklagten Hauptforderung. Geht es bei einem Haus für 600.000 Euro ausschließlich um 40.000 Euro Schadensersatz, wird nicht schon deshalb der gesamte Kaufpreis angesetzt. Bei Rückabwicklung, Feststellung, Räumung oder mehreren Ansprüchen gelten andere Bewertungsregeln.

Auch außergerichtlich kommt es auf den konkreten Auftrag an. Eine vollständige Prüfung eines Kaufvertrags und die Abwehr einer einzelnen Reparaturforderung können unterschiedliche Gegenstände haben. Der wirtschaftliche Betrag, der einem Mandanten Sorgen macht, ist nicht stets mit dem gebührenrechtlichen Wert identisch.

Beispiel: Außergerichtliche Vertretung über 10.000 Euro

Angenommen werden ein Auftraggeber, ein Gegenstand, eine durchschnittliche streitige außergerichtliche Vertretung und die seit dem 1. Juni 2025 geltende RVG-Tabelle. Eine Einigung kommt nicht hinzu. Die 1,0-Gebühr bei einem Wert bis 10.000 Euro beträgt 652 Euro.

PositionRechnungBetrag
Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV RVG1,3 × 652,00 €847,60 €
Post- und Telekommunikationspauschale, Nr. 7002angesetzter Höchstbetrag20,00 €
Zwischensumme867,60 €
Umsatzsteuer, Nr. 700819 %164,84 €
Summe1.032,44 €

Der Satz von 1,3 ist eine Beispielannahme. Eine Geschäftsgebühr von mehr als 1,3 setzt nach Nr. 2300 voraus, dass die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Eine Einigung, mehrere Auftraggeber, weitere Gegenstände oder zusätzliche Auslagen verändern die Rechnung.

Beispiel: Prozess über 10.000 Euro

Für einen vollständig streitig geführten Zivilprozess erster Instanz mit Verhandlungstermin werden hier je Anwalt eine 1,3-Verfahrensgebühr und eine 1,2-Terminsgebühr angesetzt. Eine vorangegangene außergerichtliche Tätigkeit wird nicht unterstellt.

PositionBetrag
Eigener Anwalt einschließlich 20 € Pauschale und 19 % Umsatzsteuer1.963,50 €
Gegnerischer Anwalt unter denselben Annahmen1.963,50 €
Gerichtskosten, 3,0 × 283 €849,00 €
Gesamtes Kostenrisiko dieser Beispielrechnung4.776,00 €

Sachverständige, Zeugen, Reisen, Vollstreckung und weitere Instanzen sind nicht enthalten. Ein Vergleich kann zusätzliche Anwaltsgebühren auslösen und zugleich Gerichtsgebühren reduzieren. Bei nur teilweisem Erfolg werden Kosten häufig nach Quoten verteilt. Ein Anspruch des Gegners auf Vorsteuerabzug kann die Kostenerstattung ebenfalls beeinflussen.

Erstberatung, Vertretung und Prozess nicht einfach addieren

Für zusammenhängende Tätigkeiten bestehen Anrechnungsregeln. Ohne abweichende Vereinbarung wird eine Beratungsgebühr nach § 34 Abs. 2 RVG auf die Gebühr einer zusammenhängenden weiteren Tätigkeit angerechnet. Eine Geschäftsgebühr wird bei anschließendem Prozess nach den gesetzlichen Regeln teilweise auf die Verfahrensgebühr angerechnet. Deshalb ist eine bloße Addition vollständiger Beispielrechnungen häufig falsch.

Die Beispielbeträge setzen die aktuelle Tabelle voraus. Bei älteren Mandaten kann § 60 RVG zur Anwendung früheren Gebührenrechts führen. Entscheidend ist insbesondere der Zeitpunkt des unbedingten Auftrags für die jeweilige Angelegenheit.

Vorschuss, Rechtsschutz und wirtschaftliche Entscheidung

Ein Anwalt kann einen angemessenen Vorschuss verlangen. Gerichtskosten und später angeforderte Sachverständigenvorschüsse müssen häufig ebenfalls zunächst finanziert werden. Eine bestehende Rechtsschutzversicherung deckt nicht automatisch jeden Immobilien-, Bau- oder Vertragsstreit. Versicherungsfall, Baustein, Ausschlüsse, Wartezeit und Selbstbeteiligung sind zu prüfen.

Vor einem Prozess sollten Anspruchshöhe, Beweise, Kosten und Zahlungsfähigkeit des Gegners gemeinsam bewertet werden. Selbst ein gewonnenes Urteil führt nicht zur Zahlung, wenn beim Schuldner nichts zu vollstrecken ist. Die Kanzlei1848 erläutert anhand des konkreten Auftrags, welche Vergütung und welches Kostenrisiko zu erwarten sind.

Häufige Fragen

Ist eine Anfrage schon ein kostenpflichtiger Auftrag?

Nicht jede Kontaktaufnahme ist bereits eine Beauftragung zur Rechtsprüfung. Entscheidend ist, was vereinbart wird. Vor Übermittlung besonders umfangreicher Unterlagen sollte geklärt werden, welche Prüfung beauftragt und wie sie vergütet wird.

Zahlt bei einem gewonnenen Prozess immer die Gegenseite alles?

Im gewöhnlichen Zivilprozess trägt grundsätzlich die unterliegende Partei die notwendigen Kosten. Ein Mehrhonorar über den erstattungsfähigen gesetzlichen Gebühren und das Vollstreckungsrisiko können beim Auftraggeber verbleiben. Bei Teilerfolg gelten häufig Quoten.

Kann ein Kostenvorschuss später verrechnet werden?

Ja. Ein Vorschuss ist keine zusätzliche Gebührenart. Er wird in der abschließenden Abrechnung berücksichtigt. Ändern sich Auftrag oder Gegenstandswert, muss die Abrechnung die tatsächlich entstandenen Gebühren und Auslagen abbilden.

Rechtsgrundlagen und Quellen

  • § 34 RVG
  • § 60 RVG
  • RVG Anlage 1: Vergütungsverzeichnis
  • RVG Anlage 2
  • GKG Anlage 2
  • § 91 ZPO

Rechtsstand: Oktober 2026.

Hinweis: Der Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine rechtliche Prüfung des konkreten Einzelfalls.

Mandat online anfragen Anrufen