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Kündigt der Auftraggeber einen Werkvertrag vor Vollendung frei nach § 648 BGB, verliert der Unternehmer nicht automatisch seine gesamte Restvergütung. Er muss jedoch erbrachte und nicht erbrachte Leistungen sauber trennen und ersparte Aufwendungen sowie anrechenbaren anderweitigen Erwerb berücksichtigen. Die gesetzliche Fünf-Prozent-Regel ist eine Vermutung, kein allgemeiner Höchstbetrag.
Welche Kündigung liegt tatsächlich vor?
Zunächst ist die Erklärung auszulegen. Hat der Auftraggeber lediglich weitere Arbeiten gestoppt, eine freie Kündigung ausgesprochen oder wegen eines behaupteten wichtigen Grundes gekündigt? Besteht stattdessen ein Verbraucherwiderrufsrecht, führt eine wirksame Widerrufserklärung zu einem anderen Abrechnungssystem.
Die Vertragsüberschrift entscheidet nicht allein. Bei Lieferung einer herzustellenden beweglichen Sache kann nach § 650 BGB Kaufrecht gelten. Ein Wartungsvertrag kann dienstvertraglich geprägt sein. Die Vergütung nach § 648 BGB darf deshalb nicht auf jede vorzeitige Vertragsbeendigung übertragen werden.
Bei einem Bauvertrag ist außerdem die gesetzliche Schriftform der Kündigung nach § 650h BGB zu beachten. Vertragliche Erklärungen per E-Mail oder auf der Baustelle müssen darauf geprüft werden, ob sie die erforderliche Form wahren. Ist die VOB/B wirksam einbezogen, sind deren Regelungen und die konkrete Vertragslage zusätzlich auszuwerten.
Freie Kündigung nach § 648 BGB
Der Besteller kann bis zur Vollendung kündigen, ohne eine Pflichtverletzung des Unternehmers beweisen zu müssen. Der Unternehmer darf grundsätzlich die vereinbarte Vergütung verlangen, muss aber die gesetzlich genannten Vorteile aus der Beendigung anrechnen lassen.
Das bedeutet wirtschaftlich: Die freie Kündigung beseitigt nicht ohne Weiteres den kalkulierten Vergütungsanteil für noch nicht ausgeführte Arbeiten. Zugleich erhält der Unternehmer nicht die vollständige Vergütung so, als hätte er Material, Nachunternehmer und Personal tatsächlich wie geplant einsetzen müssen.
Ein Schreiben „Sie haben gekündigt, daher zahlen Sie 100 Prozent“ ist regelmäßig keine ausreichend aufgeschlüsselte Kündigungsabrechnung. Auch ein pauschaler Verweis auf entgangenen Gewinn lässt offen, was vertraglich vereinbart und konkret erspart wurde.
Den Leistungsstand zum Kündigungstag sichern
Erfassen Sie ausgeführte Mengen, fertige Bauteile, vorhandenes Material, bereits erbrachte Planungsleistungen und offene Restarbeiten. Fotos, Aufmaß, Stundenunterlagen und Baustellenprotokolle sollten dem konkreten Auftrag zugeordnet sein. Bei einem Streit um den Umfang kann eine gemeinsame Feststellung oder zusätzliche Beweissicherung sinnvoll werden.
Die Abrechnung erbrachter Leistungen benötigt eine nachvollziehbare Vertrags- und Preisgrundlage. Mängel, Abnahme und Fälligkeit sind auch nach der Kündigung nicht bedeutungslos. Der Beitrag Werklohn nicht bezahlt erläutert diese Fragen ausführlicher.
Der bloße Baufortschritt in Prozent ist nicht immer eine belastbare Abrechnung. Bei einem Pauschalpreis muss die Aufteilung auf ausgeführte und nicht ausgeführte Leistungen aus dem Vertrag und der Kalkulation hergeleitet werden.
Was ist erspart und was anderweitig verdient?
Ersparte Aufwendungen können beispielsweise nicht mehr benötigte Materialien, ersparte Nachunternehmerleistungen oder tatsächlich entfallene variable Kosten sein. Unverändert weiterlaufende Kosten sind nicht allein deshalb erspart, weil sie in der ursprünglichen Kalkulation einem Auftrag zugeordnet waren.
Anderweitiger Erwerb ist danach zu prüfen, ob die durch die Kündigung frei gewordene Arbeitskraft tatsächlich anderweitig genutzt wurde. Nicht jeder im Unternehmen ohnehin ausgeführte weitere Auftrag wird automatisch abgezogen. Das Gesetz erfasst außerdem böswillig unterlassenen Erwerb; dafür müssen die tatsächlichen Voraussetzungen festgestellt werden.
Der Unternehmer sollte seine Kalkulation nicht durch beliebige Prozentwerte ersetzen. Der Auftraggeber wiederum kann nicht ohne Grundlage unterstellen, 95 Prozent seien immer erspart. Streit entsteht häufig gerade über die Frage, welche Kosten kündigungsbedingt tatsächlich weggefallen sind.
Zwei Rechenwege im fiktiven Beispiel
Ein Auftrag umfasst 100.000 Euro Vergütung. Davon entfallen 40.000 Euro auf bereits erbrachte und 60.000 Euro auf noch nicht erbrachte Leistungen. Abschläge von 25.000 Euro sind bezahlt. Zur Verdeutlichung werden alle Beträge ohne abschließende umsatzsteuerliche Einordnung dargestellt.
| Rechenweg | Betrag vor Abzug der Abschläge |
|---|---|
| Konkrete Abrechnung: 100.000 € minus 45.000 € ersparte Kosten minus 2.000 € anrechenbarer Erwerb | 53.000 € |
| Vermutungsregel: 40.000 € erbrachte Leistung plus 5 % von 60.000 € nicht erbrachter Leistung | 43.000 € |
Nach Abzug der Abschläge wären rechnerisch 28.000 beziehungsweise 18.000 Euro offen. Die unterschiedlichen Ansätze dürfen nicht miteinander addiert werden. Beide setzen voraus, dass Leistungsaufteilung und Anspruchsgrund stimmen. Die Vermutung ist widerlegbar; ein höherer Anspruch kann konkret dargelegt werden, ein niedrigerer verbleibender Betrag kann ebenfalls Gegenstand des Streits sein.
Kündigung aus wichtigem Grund: andere Folgen
§ 648a BGB erlaubt beiden Vertragsparteien unter seinen Voraussetzungen eine Kündigung aus wichtigem Grund. Der Vergütungsanspruch bezieht sich dann grundsätzlich auf den bis zur Kündigung erbrachten Teil. Schadensersatzansprüche bleiben nach der gesetzlichen Regelung unberührt.
Ob ein behaupteter Mangel einen wichtigen Grund trägt, hängt von Gewicht, Ablauf, Fristsetzung und weiteren Umständen ab. Ein unberechtigter Vorwurf darf nicht ungeprüft zur vollständigen Aberkennung der Restvergütung führen. Umgekehrt macht das Etikett „freie Kündigung“ eine tatsächlich berechtigte Kündigung wegen schwerer Pflichtverletzungen nicht gegenstandslos.
Schlussabrechnung und Unterlagen
Eine belastbare Abrechnung enthält Vertragsvergütung, Leistungsstand, Aufteilung, Abzüge, Nachträge und geleistete Zahlungen. Pauschal- und Einheitspreispositionen müssen nachvollziehbar behandelt werden. Bei Bauverträgen sind auch die Anforderungen an die Schlussrechnung zu beachten.
Die umsatzsteuerliche Behandlung der einzelnen Bestandteile ist gesondert zu klären. Nicht erbrachte Leistungen sollten nicht pauschal als „immer umsatzsteuerfrei“ ausgewiesen werden. Die Kanzlei1848 prüft Kündigungserklärung, Vertrag und Kalkulation und bereitet daraus eine außergerichtlich oder gerichtlich nachvollziehbare Forderung vor.
Häufige Fragen
Bekomme ich nach einer freien Kündigung nur fünf Prozent?
Nein. Die Vermutung bezieht sich auf den noch nicht erbrachten Teil. Erbrachte Leistungen werden gesondert berücksichtigt. Ein höherer verbleibender Vergütungsanspruch kann konkret abgerechnet werden.
Muss ich einen Ersatzauftrag auf jeden Fall annehmen?
Das Gesetz stellt auf anderweitigen Erwerb und böswillig unterlassenen Erwerb ab. Daraus folgt keine Pflicht, jeden ungeeigneten oder unwirtschaftlichen Auftrag anzunehmen. Der konkrete Ablauf muss aber nachvollziehbar sein.
Kann ich wegen behaupteter Mängel überhaupt noch Vergütung verlangen?
Das hängt von Kündigungsgrund, Leistungsstand und Gegenrechten ab. Mängelvorwurf, Vergütungsfälligkeit und Höhe eines Einbehalts sind getrennte Fragen.
Rechtsgrundlagen und Quellen
- § 648 BGB
- § 648a BGB
- § 650 BGB
- § 650g BGB
- § 650h BGB
- § 641 BGB
Rechtsstand: Oktober 2026.
Hinweis: Der Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine rechtliche Prüfung des konkreten Einzelfalls.
