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Bei einem Erbfall mit Immobilien in Deutschland und der Türkei genügt der Satz „Es gilt das Recht des letzten Wohnsitzes“ nicht. Neben der EU-Erbrechtsverordnung kann das deutsch-türkische Nachlassabkommen vorrangig sein. Anwendbares Erbrecht, gerichtliche Zuständigkeit und der benötigte Nachweis der Erbenstellung sind drei getrennte Fragen.
Zuerst eine Nachlassübersicht erstellen
Benötigt werden Sterbedatum, Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeiten des Erblassers, gewöhnlicher Aufenthalt und sämtliche letztwilligen Verfügungen. Für jeden Vermögensgegenstand sind Art und Lage zu erfassen: deutsches Grundstück, türkische Wohnung, Bankkonto, Beteiligung oder sonstiges Vermögen.
Entscheidend ist die Rechtsstellung im Todeszeitpunkt. Eine spätere Einbürgerung eines Erben ändert nicht automatisch die Anknüpfung des Erblassers. Doppelte Staatsangehörigkeit, frühere Staatsangehörigkeiten und mehrere Aufenthaltsorte benötigen eine genaue rechtliche Einordnung.
Eine gemeinsame Liste verhindert, dass in beiden Ländern widersprüchliche Anträge vorbereitet oder verschiedene Vermögenspositionen übersehen werden. Eine Eigentumsbehauptung innerhalb der Familie ersetzt dabei weder einen Grundbuchnachweis noch eine Prüfung der tatsächlichen Zugehörigkeit zum Nachlass.
Was die EU-Erbrechtsverordnung grundsätzlich regelt
Für die von ihr erfassten Erbfälle ab dem 17. August 2015 knüpft die Verordnung grundsätzlich an den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers an. Art. 21 betrifft das anzuwendende Recht; Art. 22 ermöglicht unter Voraussetzungen eine Rechtswahl zum Staatsangehörigkeitsrecht. Die internationale Zuständigkeit wird in eigenen Vorschriften geregelt, insbesondere Art. 4 und gegebenenfalls Art. 10.
Die Türkei ist kein Mitgliedstaat dieser Verordnung. Gleichwohl kann eine deutsche Stelle über deren Kollisionsregeln grundsätzlich auch auf das Recht eines Drittstaats verwiesen werden. Die Staatsangehörigkeit der Erben allein entscheidet diese Fragen nicht.
Vor einer solchen Prüfung muss jedoch Art. 75 berücksichtigt werden. Er schützt im dort bestimmten Umfang bestehende internationale Übereinkünfte. Genau hier wird der deutsch-türkische Bezug praktisch wichtig.
Nachlassabkommen: Eine Spaltung kann erforderlich sein
Die Anlage zu Art. 20 des deutsch-türkischen Konsularvertrags vom 28. Mai 1929 enthält das Nachlassabkommen. In seinem Anwendungsbereich unterscheidet § 14 zwischen beweglichem und unbeweglichem Nachlass. Vereinfacht knüpft der bewegliche Nachlass an die Staatsangehörigkeit des Erblassers an, während unbeweglicher Nachlass dem Recht des Belegenheitsstaats folgt.
Das OLG Hamm hat dies im Beschluss vom 21.03.2019 – 10 W 31/17 – für einen türkischen Staatsangehörigen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland nach Inkrafttreten der EU-Erbrechtsverordnung angewandt. Für in Deutschland belegenen unbeweglichen Nachlass war deutsches Erbrecht maßgeblich; der bewegliche Nachlass war gesondert anzuknüpfen.
Die Darstellung ist keine universelle Formel für jede Familie mit türkischem Hintergrund. Zuerst muss der persönliche, sachliche und zeitliche Anwendungsbereich des Abkommens feststehen. Bei Mehrstaatigkeit und Besonderheiten der Vermögensstruktur darf das Ergebnis nicht ohne zusätzliche Prüfung aus dem Beispielsfall übernommen werden.
Fiktives Beispiel: Wohnung, Haus und Bankkonto
Ein türkischer Staatsangehöriger lebt bis zu seinem Tod in Bochum. Zum Vermögen gehören ein deutsches Haus, eine Wohnung in der Türkei und Bankguthaben. Unterstellt wird, dass das Nachlassabkommen einschlägig ist und keine weiteren Besonderheiten bestehen.
Dann können die Immobilien nach ihrem jeweiligen Belegenheitsrecht und das bewegliche Vermögen nach der staatsangehörigkeitsbezogenen Anknüpfung zu beurteilen sein. Erbquoten oder Pflichtteilsfolgen dürfen deshalb nicht ungeprüft für den gesamten Nachlass einheitlich berechnet werden. Es kann notwendig werden, mehrere Teilmassen und Nachweise abzustimmen.
Das Beispiel sagt nichts darüber, wer nach türkischem Recht im konkreten Fall erbt. Diese Beurteilung und die Durchsetzung hinsichtlich der türkischen Immobilie benötigen eine Prüfung durch einen entsprechend zugelassenen türkischen Kollegen.
Testament und Rechtswahl nicht vorschnell als Gesamtlösung ansehen
Eine deutsche oder türkische Urkunde kann unterschiedliche Wirkungen entfalten. Formwirksamkeit, inhaltliche Auslegung, Bindungswirkungen und anwendbares Recht sind getrennt zu untersuchen. Eine Rechtswahl nach Art. 22 EU-ErbVO setzt nicht jede vorrangige staatsvertragliche Regel oder jedes ausländische Grundbucherfordernis außer Kraft.
Auch Begriffe stimmen nicht automatisch überein. Eine als „Pflichtteil“ bezeichnete Forderung darf nicht ohne Weiteres nach deutschen Quoten für eine türkische Immobilie berechnet werden. Ob der Berechtigte Erbe, Geldgläubiger oder Vermächtnisnehmer ist, muss nach der jeweils einschlägigen Rechtsordnung festgestellt werden.
Erbschein und Europäisches Nachlasszeugnis
Ein deutscher Erbschein ist nicht automatisch der passende Nachweis für jeden Vermögensgegenstand in der Türkei. Umgekehrt reicht eine türkische Erbenbescheinigung nicht in jeder deutschen Grundbuchangelegenheit. Die Hinweise der deutschen Auslandsvertretungen unterscheiden ausdrücklich zwischen beweglichem und unbeweglichem Nachlass und der Staatsangehörigkeit des Erblassers.
Für deutsche Grundstücke kommen die nach deutschem Grundbuchrecht geeigneten Nachweise in Betracht; ein Erbschein ist nicht in jedem denkbaren Fall die einzige Möglichkeit. Übersetzung, Beglaubigung oder Apostille sind anhand von Abkommen und zuständiger Stelle zu klären.
Das Europäische Nachlasszeugnis hat gesetzliche Wirkungen in den teilnehmenden Mitgliedstaaten. Daraus folgt keine automatische unmittelbare Anerkennung im türkischen Grundbuchverfahren. Die dortigen Anforderungen sind eigenständig zu prüfen.
Zuständigkeit, Fristen und Umfang des Mandats
Die Frage nach dem zuständigen Gericht ist nicht mit der Frage nach dem anwendbaren Recht identisch. Auch Ausschlagung, Annahme, Pflichtteil und Steuerfragen können getrennte Fristen und Zuständigkeiten auslösen. Ein deutscher Termin ersetzt nicht automatisch eine erforderliche Erklärung in der Türkei.
Die Kanzlei1848 bearbeitet die deutsche Rechtsseite: Erbenstellung und Nachweise in Deutschland, deutsche Nachlassimmobilien sowie Ansprüche nach dem anwendbaren deutschen Erbrecht. Für türkisches Grundbuch- und Prozessrecht ist ein gesondertes Mandat bei einem türkischen Rechtsanwalt erforderlich. Die Abstimmung mit einem solchen Mandat richtet sich nach dem konkreten Fall.
Häufige Fragen
Gilt wegen eines langen Lebens in Deutschland für alles deutsches Erbrecht?
Nicht automatisch. Das Nachlassabkommen kann eine andere oder gespaltene Anknüpfung vorgeben. Staatsangehörigkeit und Art sowie Lage des Vermögens müssen geprüft werden.
Kann die Kanzlei1848 das türkische Grundbuchverfahren übernehmen?
Dieser Leistungsumfang wird hier nicht angeboten. Die Kanzlei bearbeitet die deutsche Rechtsseite; die Vertretung vor türkischen Stellen benötigt gesonderte türkische anwaltliche Betreuung.
Genügt ein einziger Erbnachweis für beide Länder?
Das darf nicht unterstellt werden. Nachlassart, Nachweiszweck und Anforderungen der jeweiligen Stelle müssen vor der Beantragung abgestimmt werden.
Rechtsgrundlagen und Quellen
- EU-Erbrechtsverordnung, insbesondere Art. 4, 10, 21, 22, 69, 75 und 83
- OLG Hamm, Beschluss vom 21.03.2019 – 10 W 31/17, insbesondere Rn. 26–28
- Deutsche Auslandsvertretungen in der Türkei: Erbschaftsangelegenheiten und Nachlassabkommen
- § 35 GBO: Nachweis der Erbfolge im Grundbuchverfahren
Rechtsstand: Oktober 2026.
Hinweis: Der Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine rechtliche Prüfung des konkreten Einzelfalls.
