Für Käufer
Nicht zu früh zahlen
Der Kaufpreis sollte erst gezahlt werden, wenn die Fälligkeit mitgeteilt und die Absicherung im Grundbuch gegeben ist. Wer früher zahlt, trägt das Risiko, dass die Absicherung fehlt.
Kaufvertrag prüfen, Kaufpreis absichern oder Zahlung durchsetzen.
Die Kanzlei1848 berät und vertritt Käufer und Verkäufer aus Castrop-Rauxel bei Hauskauf, Wohnungskauf und Grundstückskauf: vor dem Notartermin bei der Prüfung des Vertragsentwurfs, bei Fälligkeit und Kaufpreiszahlung und, wenn nach dem Kauf Streit entsteht, bei Rücktritt, Schadensersatz und Mängeln.
Leistungen
1 · Kaufvertrag
2 · Fälligkeit
3 · Zahlung
4 · Finanzierung
5 · Fall- und Kostenbeispiel
6 · Kanzlei
7 · Häufige Fragen
Leistungen
Vor dem Notartermin
Notariellen Vertragsentwurf aus Käufersicht prüfen: Haftungsausschlüsse, Beschaffenheitsvereinbarungen, Kaufpreisfälligkeit, Finanzierung und bestehende Miet- oder Nutzungsverhältnisse.
Den Entwurf rechtzeitig vor der Beurkundung einholen und prüfen, damit Fragen vor der Unterschrift geklärt werden können.
Notariellen Vertragsentwurf aus Verkäufersicht prüfen: Haftungsausschluss, Beschaffenheitsangaben, Kaufpreisfälligkeit, Rücktrittsklauseln und Verzugsfolgen.
Klären, welche Angaben zu Zustand, Nutzung und Eigenschaften der Immobilie gemacht wurden und welche Beschaffenheiten vereinbart werden.
Nach dem Notartermin
Fälligkeitsvoraussetzungen, Vormerkung und Fälligkeitsmitteilung prüfen, damit der Kaufpreis erst gezahlt wird, wenn der Erwerb abgesichert ist.
Folgen einer fehlenden Finanzierung klären und vereinbarte Rücktrittsrechte prüfen.
Fälligkeit, Fälligkeitsmitteilung und Besitzübergang so begleiten, dass der Kaufpreis gezahlt wird und die Ansprüche gesichert bleiben.
Finanzierungsnachweise und Rücktrittsvorbehalte aus Verkäufersicht prüfen.
Wenn es zum Streit kommt
Prüfen, ob sich der Verkäufer auf den Gewährleistungsausschluss berufen kann, und Mängelrechte geltend machen.
Kaufpreis mindern oder Schadensersatz verlangen, wenn die Immobilie behalten werden soll.
Voraussetzungen und Folgen eines Rücktritts oder einer Anfechtung prüfen und die Rückabwicklung durchsetzen.
Zahlungsverzug feststellen, Frist setzen, Verzugszinsen berechnen und Rücktritt oder Schadensersatz prüfen.
Forderungen auf Minderung, Schadensersatz, Rücktritt oder Rückabwicklung außergerichtlich und gerichtlich abwehren.
Vergleichsverhandlungen führen und Vereinbarungen sauber gestalten.
Zahlung und weitere Ansprüche
Maklerverträge und Provisionsforderungen prüfen, auch zusammen mit der Rückabwicklung des Kaufvertrags.
Weitere immobilienbezogene Vertragsstreitigkeiten außergerichtlich klären oder gerichtlich durchsetzen.
Zahlt der Käufer nach dem Notartermin nicht, die Ansprüche aus dem Kaufvertrag durchsetzen.
Auseinandersetzungen über Maklerprovisionen und sonstige immobilienbezogene Verträge klären.
Immobilienrecht in Castrop-Rauxel
Beim Kauf oder Verkauf eines Hauses, einer Wohnung oder eines Grundstücks in Castrop-Rauxel geht es meist um einen großen Teil des eigenen Vermögens. Rechtliche Fragen sollten geklärt werden, bevor sich ein Konflikt zuspitzt.
Die Kanzlei1848 mit Sitz in Bochum berät und vertritt Käufer und Verkäufer aus Castrop-Rauxel. Diese Seite behandelt den Weg vom Vertragsentwurf über Fälligkeit und Kaufpreiszahlung bis zum Streit, wenn der Käufer nicht zahlt. Mängel, arglistige Täuschung, Rücktritt, Minderung und Schadensersatz nach dem Kauf erläutert die Seite Immobilienrecht; für gewerbliche Mietverhältnisse in der Stadt siehe Gewerbemietrecht Castrop-Rauxel.
Kaufvertrag
Der Kauf eines Grundstücks oder einer Immobilie in Castrop-Rauxel muss notariell beurkundet werden. Bei Verbraucherverträgen, etwa wenn ein Unternehmen an einen Verbraucher verkauft, soll der Notar den beabsichtigten Text im Regelfall zwei Wochen vor der Beurkundung zur Verfügung stellen (§ 17 Abs. 2a BeurkG). Auch beim Verkauf unter Privatpersonen sollte der Entwurf rechtzeitig vorliegen, damit die Zeit für eine eigene Prüfung bleibt.
Besonders prüfenswert sind:
Vertiefung zur Vertragsprüfung
Eine ausführliche Einordnung, worauf es bei einer anwaltlichen Prüfung vor dem Notartermin ankommt, finden Sie im Beitrag Hauskauf: Wann sollte ein Anwalt den Kaufvertrag vor dem Notartermin prüfen?
Fälligkeit
Beim Grundstückskauf wird der Kaufpreis üblicherweise nicht schon mit der Beurkundung gezahlt. Der Notar fordert den Käufer erst zur Zahlung auf, wenn die vereinbarten Voraussetzungen vorliegen. Diese Abfolge soll beide Seiten schützen.
Für Käufer
Der Kaufpreis sollte erst gezahlt werden, wenn die Fälligkeit mitgeteilt und die Absicherung im Grundbuch gegeben ist. Wer früher zahlt, trägt das Risiko, dass die Absicherung fehlt.
Für Verkäufer
Besitz, Nutzen und Lasten gehen meist erst nach Zahlung des Kaufpreises über. Verkäufer sollten prüfen, dass die Übergabe an die vollständige Zahlung gekoppelt ist.
Die Vormerkung sichert den Anspruch des Käufers auf Eigentumsübertragung. Eingetragene Grundschulden des Verkäufers müssen im Zusammenhang mit der Zahlung gelöscht oder abgelöst werden.
Zahlung
Zahlt der Käufer trotz Fälligkeit nicht, kann der Verkäufer nicht ohne Weiteres über die Immobilie neu verfügen. Zunächst ist zu klären, ob der Kaufpreis tatsächlich fällig ist. Verzugszinsen setzen Verzug voraus; der Rücktritt setzt eine fällige, nicht erbrachte Leistung und eine erfolglos abgelaufene angemessene Nachfrist voraus, soweit keine Ausnahme greift (§ 323 BGB).
Der Verkäufer hat dann insbesondere diese Möglichkeiten:
Der Anspruch auf den Kaufpreis kann gerichtlich durchgesetzt werden. Hat sich der Käufer in der notariellen Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen, kann daraus unter Umständen unmittelbar vollstreckt werden.
Ab Verzug können Zinsen auf den offenen Kaufpreis verlangt werden.
Nach erfolglos gesetzter angemessener Frist kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.
Daneben kann bei Vorliegen der Voraussetzungen Schadensersatz verlangt werden, etwa der Ausfall, wenn die Immobilie später günstiger verkauft werden muss.
Vertiefung für Verkäufer
Eine ausführliche Darstellung finden Sie im Beitrag Käufer zahlt den Kaufpreis nicht: Rechte des Verkäufers beim Immobilienkauf.
Finanzierung
Scheitert die Finanzierung des Käufers, bleibt der Kaufvertrag wirksam, wenn nichts anderes vereinbart wurde. Das Finanzierungsrisiko liegt grundsätzlich beim Käufer.
Wer sich absichern will, vereinbart im Kaufvertrag ein Rücktrittsrecht oder eine Bedingung für den Fall, dass die Finanzierung nicht zustande kommt. Solche Regelungen gehören klar gefasst in den notariellen Vertrag.
Für Verkäufer schafft eine Finanzierungsbestätigung vor dem Notartermin Sicherheit. Käufer sollten die Finanzierung vor der Unterschrift verbindlich zusagen lassen, wenn der Vertrag kein Rücktrittsrecht vorsieht.
Fall- und Kostenbeispiel
Ein frei erfundenes Beispiel zeigt, mit welchen Anwaltskosten in der ersten Instanz zu rechnen ist, wenn ein Verkäufer nach dem Rücktritt den Ausfall beim Weiterverkauf einklagt.
Fiktives Beispiel
Ein Verkäufer hat sein Einfamilienhaus in Castrop-Rauxel notariell verkauft. Nach der Fälligkeitsmitteilung zahlt der Käufer nicht, weil seine Finanzierung scheitert. Der Verkäufer setzt eine angemessene Frist und tritt nach deren Ablauf zurück. Später verkauft er das Haus für 32.000 € weniger als ursprünglich vereinbart und klagt diesen Ausfall bei Vorliegen der Voraussetzungen als Schadensersatz ein (§§ 280 Abs. 1, 3, 281, 325 BGB).
Der Gegenstandswert entspricht dem eingeklagten Betrag und liegt über der Grenze von 10.000 €, bis zu der seit dem 1. Januar 2026 das Amtsgericht zuständig ist. Zuständig ist daher das Landgericht, wo Anwaltszwang besteht; im Verhandlungstermin entstehen Verfahrens- und Terminsgebühr. Im Verfahren kommt es darauf an, ob der Kaufpreis fällig war, ob der Rücktritt wirksam erklärt wurde und wie hoch der Ausfall ist.
Wie die Kosten am Ende verteilt werden, hängt vom Ausgang des Verfahrens ab (§§ 91 ff. ZPO).
Die Kanzlei1848
Rechtsanwalt Hakan Ayaz bringt rund 7 Jahre anwaltliche Berufserfahrung aus hunderten bearbeiteten Mandaten mit.
Kaufvertragsentwürfe, Exposés, Fälligkeitsmitteilungen und Schriftverkehr können elektronisch übermittelt werden. Rechtliche Fragen lassen sich telefonisch oder per Videokonferenz besprechen; die Kommunikation mit der Gegenseite führt die Kanzlei.
Auch die gerichtliche Vertretung kann je nach Verfahren überregional organisiert werden.
Weitere Informationen zur bundesweiten anwaltlichen Vertretung.
Häufige Fragen
Zusammenarbeit, Vergütung und Auswahl des Anwalts
Die Kanzlei1848 prüft Kaufvertragsentwürfe vor dem Notartermin, begleitet Fälligkeit und Kaufpreiszahlung und vertritt Käufer und Verkäufer, wenn nach dem Kauf Streit entsteht: bei Mängeln, Rücktritt und Schadensersatz ebenso wie bei Kaufpreisforderungen, wenn der Käufer nicht zahlt. Sie prüft Vertrag, Fristen und Beweislage, erläutert die Kosten und entwickelt je nach Ziel eine Strategie für die außergerichtliche Lösung oder das gerichtliche Verfahren.
Die anwaltliche Prüfung, strategische Entscheidung und Vertretung übernimmt Rechtsanwalt Hakan Ayaz persönlich. Er verfügt über rund 7 Jahre anwaltliche Berufserfahrung und hat über 700 Mandate bearbeitet. Das Kanzleiteam unterstützt bei Mandatsorganisation, Unterlagen und Kommunikation. Besprechungen sind in Bochum sowie telefonisch oder per Video möglich.
Das hängt vom Auftrag ab. Möglich sind gesetzliche Gebühren nach dem RVG aus dem Gegenstandswert, eine individuell vereinbarte Zeitvergütung oder ein Pauschalhonorar, etwa für die Prüfung eines Kaufvertrags. Bei gerichtlicher Vertretung richten sich die gesetzlichen Gebühren nach dem Gegenstandswert, meist dem eingeklagten Betrag.
Das Kostenbeispiel auf dieser Seite zeigt die gesetzlichen Gebühren: Bei einem Gegenstandswert von 32.000 € fallen in der ersten Instanz Gebühren von 2.747,50 € netto an; mit der Auslagenpauschale von 20 € sind es 2.767,50 € netto und 3.293,33 € brutto (19 % Umsatzsteuer), jeweils ohne Gerichtskosten.
Für Verbraucher ist die Gebühr für ein erstes Beratungsgespräch, wenn keine andere Vergütung vereinbart wurde, auf höchstens 190 € netto begrenzt (§ 34 Abs. 1 Satz 3 RVG); hinzu kommen Auslagen und Umsatzsteuer. Die Kanzlei1848 erläutert die Vergütung vor der Beauftragung; besteht eine Rechtsschutzversicherung, kann die Deckung angefragt werden.
Er prüft Verträge, setzt Ansprüche durch oder wehrt sie ab. Bei der Kanzlei1848 gehören dazu die Prüfung von Immobilienkaufverträgen, Mängel nach dem Kauf, Gewährleistungsausschluss und arglistige Täuschung, Rücktritt, Minderung und Schadensersatz, offene Kaufpreisforderungen sowie Maklerverträge und Maklerprovisionen. Streitigkeiten über Bau- und Handwerkerleistungen gehören zum Baurecht und Werkvertragsrecht. Einen Überblick gibt die Seite Immobilienrecht.
Einen objektiv besten Anwalt gibt es nicht. Welcher Anwalt für Sie der „beste“ ist, hängt von Ihrem konkreten rechtlichen Anliegen ab – sei es die Prüfung eines Immobilienkaufvertrags, Streitigkeiten wegen verschwiegener Mängel oder die Rückabwicklung eines Immobilienkaufs. Ein guter Rechtsanwalt im Immobilienrecht zeichnet sich durch fundierte Fachkenntnisse, Erfahrung mit vergleichbaren Fällen und Verhandlungsgeschick aus.
Genau hier setzt die Kanzlei1848 an. Wir beraten und vertreten Käufer und Verkäufer aus Castrop-Rauxel im Immobilienrecht und entwickeln eine auf den jeweiligen Fall zugeschnittene Strategie. Ob außergerichtliche Einigung oder gerichtliche Durchsetzung Ihrer Ansprüche: Ihre rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen stehen im Mittelpunkt. Überzeugen Sie sich selbst von unserer Arbeitsweise und vereinbaren Sie ein Erstgespräch.
Die Kanzlei1848 berät und vertritt Käufer und Verkäufer aus Bochum und dem Ruhrgebiet. Eigene Seiten zum Immobilienrecht gibt es für Dortmund, Essen, Gelsenkirchen, Hattingen, Herne, Sprockhövel, Wetter (Ruhr) und Witten. Besprechungen sind in Bochum sowie telefonisch oder per Video möglich; eine bundesweite Vertretung ist möglich.
Vertragsprüfung vor der Beurkundung
Geeignet ist ein Anwalt, der Immobilienkaufverträge und Streit um Immobilien regelmäßig bearbeitet und den Entwurf aus Ihrer Sicht prüft, bevor Sie beim Notar unterschreiben. Wichtig sind Haftungsausschluss, Beschaffenheitsangaben, Fälligkeit, Zahlungsabwicklung, Übergabe und Rücktrittsklauseln. Die Kanzlei1848 prüft Kaufverträge für Käufer und Verkäufer, auch aus Castrop-Rauxel; die Unterlagen können digital übermittelt werden. Mehr dazu im Beitrag Hauskauf: Wann sollte ein Anwalt den Kaufvertrag vor dem Notartermin prüfen?
Die beiden lassen sich nicht gegeneinander aufrechnen, denn sie haben unterschiedliche Aufgaben. Der Notar ist neutral, beurkundet den Vertrag und belehrt beide Seiten; seine Gebühren richten sich nach dem Kaufpreis (GNotKG). Der Anwalt vertritt nur eine Seite, prüft Risiken und Klauseln, verhandelt und setzt Ansprüche durch; seine Kosten richten sich nach dem RVG oder einer Vergütungsvereinbarung. Die Notarkosten fallen für die Beurkundung ohnehin an, eine anwaltliche Prüfung kommt zusätzlich hinzu.
Bei Verbraucherverträgen, etwa wenn ein Unternehmen eine Immobilie an einen Verbraucher verkauft, soll der Notar den beabsichtigten Text im Regelfall zwei Wochen vor der Beurkundung zur Verfügung stellen (§ 17 Abs. 2a BeurkG); wird die Frist unterschritten, sollen die Gründe in der Niederschrift stehen. Beim Verkauf unter Privatpersonen liegt kein Verbrauchervertrag im Sinne dieser Vorschrift vor; üblich und ratsam ist es dennoch, den Entwurf rechtzeitig zu verlangen. Für eine anwaltliche Prüfung sollte der Entwurf so früh wie möglich vorliegen.
Vor dem Kauf ist ein Gutachter bei Verdacht auf Feuchtigkeit, Schimmel, Statikprobleme oder hohen Sanierungsbedarf sinnvoll, weil der Zustand dann bewertet werden kann, bevor Sie unterschreiben. Nach dem Kauf dient ein Gutachten der Beweissicherung, bevor ein Schaden beseitigt wird. Wer ein vorliegendes Wertgutachten anzweifelt, kann es anwaltlich prüfen lassen.
Sofortmaßnahmen, Haftung, Fristen und Rechte
Fotografieren und filmen Sie den Schaden und sichern Sie den Kaufvertrag, das Exposé, das Übergabeprotokoll sowie den Schriftverkehr aus der Verkaufsphase. Bevor Schimmel oder Feuchtigkeit beseitigt werden, sollte der Zustand dokumentiert sein, bei Bedarf durch einen Sachverständigen oder in einem selbständigen Beweisverfahren (§ 485 Abs. 2 ZPO). Notwendige Schutzmaßnahmen dürfen nicht aufgeschoben werden; halten Sie dabei den Zustand und die Arbeiten fest. Bei einem aktuellen, möglicherweise versicherten Wasserschaden sind je nach Eigentums- und Versicherungssituation die Gebäudeversicherung oder die WEG-Verwaltung zeitnah einzubeziehen. Ob der Verkäufer trotz Haftungsausschluss haftet und ob zunächst eine Frist zur Nacherfüllung erforderlich ist, hängt insbesondere vom Kaufvertrag und einer möglichen arglistigen Täuschung ab (§§ 437, 440, 444 BGB).
Das ist möglich. Entscheidend ist der genaue Wortlaut des notariellen Kaufvertrags; die Formulierung „gekauft wie gesehen“ bedeutet nicht automatisch, dass sämtliche Mängelansprüche ausgeschlossen sind. Auch bei einem umfassenden Haftungsausschluss kann der Verkäufer insbesondere haften, wenn er einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hat (§ 444 BGB). Eine im notariellen Vertrag vereinbarte Beschaffenheit wird von einem allgemeinen Haftungsausschluss regelmäßig nicht erfasst. Bloße Angaben in einem Exposé führen dagegen in aller Regel noch nicht zu einer Beschaffenheitsvereinbarung. Auch die Kenntnis des Käufers bei Vertragsschluss ist zu berücksichtigen (§ 442 BGB).
Der Käufer muss die Voraussetzungen einer arglistigen Täuschung grundsätzlich darlegen und beweisen. Wichtig sind Indizien wie frühere Reparaturen, Rechnungen, Nachrichten, Schadensmeldungen sowie Aussagen von Mietern, Nachbarn oder Handwerkern. Auch ein kurz vor dem Verkauf überstrichener Schaden oder eine unrichtige Antwort auf eine konkrete Nachfrage können bedeutsam sein; für sich allein beweisen solche Umstände aber noch keine Arglist. Behauptet der Verkäufer, den Käufer über den Mangel informiert zu haben, kann ihn eine sekundäre Darlegungslast dazu treffen, wann, wo und mit welchem Inhalt diese Aufklärung erfolgt sein soll. Beweise sollten möglichst vor einer Sanierung gesichert werden.
Beim Kauf eines Hauses oder einer Eigentumswohnung verjähren kaufrechtliche Mängelansprüche grundsätzlich in fünf Jahren ab Übergabe; bei sonstigen Sachmängeln eines unbebauten Grundstücks beträgt die Frist regelmäßig zwei Jahre (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 BGB). Hat der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen, gilt grundsätzlich die dreijährige regelmäßige Verjährung nach §§ 195, 199 BGB. Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Käufer die anspruchsbegründenden Umstände und den Schuldner kennt oder ohne grobe Fahrlässigkeit kennen müsste. Bei einem Bauwerk tritt Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der fünfjährigen Frist ein (§ 438 Abs. 3 BGB). Besondere Anspruchsarten, vertragliche Vereinbarungen und eine mögliche Hemmung sind gesondert zu prüfen.
Bei einem bereits bei Übergabe vorhandenen Sachmangel kommen Rücktritt oder Minderung in Betracht, sofern die entsprechenden Käuferrechte nicht wirksam ausgeschlossen sind (§ 437 Nr. 2 BGB). Grundsätzlich muss der Verkäufer zuvor Gelegenheit zur Nacherfüllung erhalten. Eine Frist kann entbehrlich sein, etwa bei ernsthafter Verweigerung, fehlgeschlagener oder unzumutbarer Nacherfüllung; bei arglistiger Täuschung ist sie regelmäßig entbehrlich (§§ 323, 440 BGB). Ein Rücktritt scheidet bei einem unerheblichen Mangel aus (§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB); eine Minderung ist dagegen auch bei unerheblichen Mängeln möglich (§ 441 Abs. 1 Satz 2 BGB). Arglist kann einem vereinbarten Haftungsausschluss die Wirkung nehmen (§ 444 BGB). Bei arglistiger Täuschung kann außerdem eine Anfechtung in Betracht kommen: grundsätzlich binnen eines Jahres ab Entdeckung der Täuschung, spätestens zehn Jahre nach Abgabe der Willenserklärung (§§ 123, 124 BGB). Vor einer Erklärung sollten Voraussetzungen und Rückabwicklungsfolgen geprüft werden.
Wenn der Käufer nicht zahlt und welches Gericht zuständig ist
Zahlt der Käufer trotz Fälligkeit nicht, kann der Verkäufer den Kaufpreis verlangen und einklagen, Verzugszinsen berechnen und nach erfolglos gesetzter Frist zurücktreten oder Schadensersatz verlangen (§§ 280, 281, 323 BGB). Zunächst muss geklärt werden, ob der Kaufpreis tatsächlich fällig ist. Verzugszinsen setzen Verzug voraus; der Rücktritt nach § 323 BGB setzt dagegen keinen Verzug voraus, sondern eine fällige, nicht erbrachte Leistung und eine erfolglos abgelaufene angemessene Nachfrist, soweit keine Ausnahme greift. Ein Rücktritt hat Folgen für Grundbuch, Vormerkung und Weiterverkauf und sollte vorher geprüft werden. Mehr dazu im Beitrag Käufer zahlt den Kaufpreis nicht: Rechte des Verkäufers.
Ja, wenn der Kaufpreis fällig ist, der Käufer nicht zahlt und eine angemessene Frist zur Zahlung erfolglos abgelaufen ist (§ 323 BGB), soweit keine Ausnahme von der Fristsetzung greift; Verzug ist dafür nicht erforderlich. Ein Rücktrittsrecht kann sich auch aus dem Vertrag ergeben. Neben dem Rücktritt bleibt Schadensersatz möglich (§ 325 BGB), wenn dessen Voraussetzungen nach §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB vorliegen, etwa wegen des Ausfalls, wenn die Immobilie später günstiger verkauft werden muss. Welche Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind, hängt vom notariellen Vertrag ab.
Maßgeblich ist zunächst der Streitwert: Bis 10.000 € ist seit dem 1. Januar 2026 das Amtsgericht zuständig, darüber das Landgericht. Für Streitigkeiten aus Immobilienkäufen in Castrop-Rauxel kommen daher das Amtsgericht Castrop-Rauxel und das Landgericht Dortmund in Betracht. Welches Gericht örtlich zuständig ist, hängt vom Einzelfall ab, etwa vom Wohnsitz des Beklagten oder von der Lage des Grundstücks. Die Prüfung übernimmt die Kanzlei1848.
Für die Beratung nicht. Die Kanzlei1848 prüft Ihren Fall in ganz Castrop-Rauxel, etwa in Behringhausen, Bladenhorst, Bövinghausen, Castrop, Deininghausen, Dingen, Frohlinde, Habinghorst, Henrichenburg, Ickern, Merklinde, Obercastrop, Pöppinghausen, Rauxel und Schwerin. Für das Amtsgericht ist die Lage im Stadtgebiet unerheblich; in ganz Castrop-Rauxel ist das Amtsgericht Castrop-Rauxel zuständig.