Anwalt für Immobilienrecht in Castrop-Rauxel

Kaufvertrag prüfen, Kaufpreis absichern oder Zahlung durchsetzen.
Die Kanzlei1848 berät und vertritt Käufer und Verkäufer aus Castrop-Rauxel bei Hauskauf, Wohnungskauf und Grundstückskauf: vor dem Notartermin bei der Prüfung des Vertragsentwurfs, bei Fälligkeit und Kaufpreiszahlung und, wenn nach dem Kauf Streit entsteht, bei Rücktritt, Schadensersatz und Mängeln.

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Leistungen

Unsere Leistungen im Immobilienrecht

  1. Vor dem Notartermin

    Kaufvertrag prüfen

    Kaufvertrag prüfen

    Notariellen Vertragsentwurf aus Käufersicht prüfen: Haftungsausschlüsse, Beschaffenheitsvereinbarungen, Kaufpreisfälligkeit, Finanzierung und bestehende Miet- oder Nutzungsverhältnisse.

    Zeit für die Prüfung

    Den Entwurf rechtzeitig vor der Beurkundung einholen und prüfen, damit Fragen vor der Unterschrift geklärt werden können.

    Kaufvertrag prüfen

    Notariellen Vertragsentwurf aus Verkäufersicht prüfen: Haftungsausschluss, Beschaffenheitsangaben, Kaufpreisfälligkeit, Rücktrittsklauseln und Verzugsfolgen.

    Angaben und Beschaffenheit

    Klären, welche Angaben zu Zustand, Nutzung und Eigenschaften der Immobilie gemacht wurden und welche Beschaffenheiten vereinbart werden.

  2. Nach dem Notartermin

    Fälligkeit, Zahlung und Übergabe

    Fälligkeit und Absicherung

    Fälligkeitsvoraussetzungen, Vormerkung und Fälligkeitsmitteilung prüfen, damit der Kaufpreis erst gezahlt wird, wenn der Erwerb abgesichert ist.

    Finanzierung und Rücktritt

    Folgen einer fehlenden Finanzierung klären und vereinbarte Rücktrittsrechte prüfen.

    Fälligkeit und Übergabe

    Fälligkeit, Fälligkeitsmitteilung und Besitzübergang so begleiten, dass der Kaufpreis gezahlt wird und die Ansprüche gesichert bleiben.

    Finanzierung des Käufers

    Finanzierungsnachweise und Rücktrittsvorbehalte aus Verkäufersicht prüfen.

  3. Wenn es zum Streit kommt

    Zahlung, Rücktritt und Mängel

    Mängel und Haftungsausschluss

    Prüfen, ob sich der Verkäufer auf den Gewährleistungsausschluss berufen kann, und Mängelrechte geltend machen.

    Minderung und Schadensersatz

    Kaufpreis mindern oder Schadensersatz verlangen, wenn die Immobilie behalten werden soll.

    Rücktritt und Rückabwicklung

    Voraussetzungen und Folgen eines Rücktritts oder einer Anfechtung prüfen und die Rückabwicklung durchsetzen.

    Käufer zahlt nicht

    Zahlungsverzug feststellen, Frist setzen, Verzugszinsen berechnen und Rücktritt oder Schadensersatz prüfen.

    Ansprüche abwehren

    Forderungen auf Minderung, Schadensersatz, Rücktritt oder Rückabwicklung außergerichtlich und gerichtlich abwehren.

    Vergleich und Abgeltung

    Vergleichsverhandlungen führen und Vereinbarungen sauber gestalten.

  4. Zahlung und weitere Ansprüche

    Kaufpreis, Makler und Vertragsstreit

    Maklerprovision und Maklervertrag

    Maklerverträge und Provisionsforderungen prüfen, auch zusammen mit der Rückabwicklung des Kaufvertrags.

    Sonstige Vertragsstreitigkeiten

    Weitere immobilienbezogene Vertragsstreitigkeiten außergerichtlich klären oder gerichtlich durchsetzen.

    Offene Kaufpreisforderungen

    Zahlt der Käufer nach dem Notartermin nicht, die Ansprüche aus dem Kaufvertrag durchsetzen.

    Maklerprovision und Verträge

    Auseinandersetzungen über Maklerprovisionen und sonstige immobilienbezogene Verträge klären.

Immobilienrecht in Castrop-Rauxel

Beim Kauf oder Verkauf eines Hauses, einer Wohnung oder eines Grundstücks in Castrop-Rauxel geht es meist um einen großen Teil des eigenen Vermögens. Rechtliche Fragen sollten geklärt werden, bevor sich ein Konflikt zuspitzt.

Die Kanzlei1848 mit Sitz in Bochum berät und vertritt Käufer und Verkäufer aus Castrop-Rauxel. Diese Seite behandelt den Weg vom Vertragsentwurf über Fälligkeit und Kaufpreiszahlung bis zum Streit, wenn der Käufer nicht zahlt. Mängel, arglistige Täuschung, Rücktritt, Minderung und Schadensersatz nach dem Kauf erläutert die Seite Immobilienrecht; für gewerbliche Mietverhältnisse in der Stadt siehe Gewerbemietrecht Castrop-Rauxel.

Kaufvertrag

Kaufvertragsentwurf vor der Beurkundung prüfen

Der Kauf eines Grundstücks oder einer Immobilie in Castrop-Rauxel muss notariell beurkundet werden. Bei Verbraucherverträgen, etwa wenn ein Unternehmen an einen Verbraucher verkauft, soll der Notar den beabsichtigten Text im Regelfall zwei Wochen vor der Beurkundung zur Verfügung stellen (§ 17 Abs. 2a BeurkG). Auch beim Verkauf unter Privatpersonen sollte der Entwurf rechtzeitig vorliegen, damit die Zeit für eine eigene Prüfung bleibt.

Besonders prüfenswert sind:

  1. Kaufpreisfälligkeit und Fälligkeitsvoraussetzungen
  2. Absicherung durch Auflassungsvormerkung
  3. Besitz-, Nutzen- und Lastenübergang
  4. Haftungsausschluss und Beschaffenheit
  5. Rücktrittsrechte und Verzugsfolgen
  6. Bestehende Miet- oder Nutzungsverhältnisse

Notar und Anwalt haben verschiedene Aufgaben

  • Der Notar beurkundet den Vertrag und belehrt beide Seiten, vertritt aber keine Partei.
  • Eine anwaltliche Prüfung nimmt dagegen die Interessen einer Seite in den Blick: Welche Klauseln belasten den Käufer, welche den Verkäufer?

Vertiefung zur Vertragsprüfung

Eine ausführliche Einordnung, worauf es bei einer anwaltlichen Prüfung vor dem Notartermin ankommt, finden Sie im Beitrag Hauskauf: Wann sollte ein Anwalt den Kaufvertrag vor dem Notartermin prüfen?

Fälligkeit

Fälligkeit des Kaufpreises, Vormerkung und Besitzübergang

Beim Grundstückskauf wird der Kaufpreis üblicherweise nicht schon mit der Beurkundung gezahlt. Der Notar fordert den Käufer erst zur Zahlung auf, wenn die vereinbarten Voraussetzungen vorliegen. Diese Abfolge soll beide Seiten schützen.

  • Typische Fälligkeitsvoraussetzungen sind
  • die Eintragung einer Auflassungsvormerkung für den Käufer,
  • Unterlagen zur Löschung eingetragener Belastungen,
  • erforderliche Genehmigungen und Verzichte auf Vorkaufsrechte sowie
  • die Fälligkeitsmitteilung des Notars.

Für Käufer

Nicht zu früh zahlen

Der Kaufpreis sollte erst gezahlt werden, wenn die Fälligkeit mitgeteilt und die Absicherung im Grundbuch gegeben ist. Wer früher zahlt, trägt das Risiko, dass die Absicherung fehlt.

Für Verkäufer

Übergabe an die Zahlung koppeln

Besitz, Nutzen und Lasten gehen meist erst nach Zahlung des Kaufpreises über. Verkäufer sollten prüfen, dass die Übergabe an die vollständige Zahlung gekoppelt ist.

Absicherung im Grundbuch

Die Vormerkung sichert den Anspruch des Käufers auf Eigentumsübertragung. Eingetragene Grundschulden des Verkäufers müssen im Zusammenhang mit der Zahlung gelöscht oder abgelöst werden.

Zahlung

Käufer zahlt den Kaufpreis nicht: Frist, Verzug, Rücktritt, Schadensersatz

Zahlt der Käufer trotz Fälligkeit nicht, kann der Verkäufer nicht ohne Weiteres über die Immobilie neu verfügen. Zunächst ist zu klären, ob der Kaufpreis tatsächlich fällig ist. Verzugszinsen setzen Verzug voraus; der Rücktritt setzt eine fällige, nicht erbrachte Leistung und eine erfolglos abgelaufene angemessene Nachfrist voraus, soweit keine Ausnahme greift (§ 323 BGB).

Der Verkäufer hat dann insbesondere diese Möglichkeiten:

  1. Zahlung verlangen und einklagen

    Der Anspruch auf den Kaufpreis kann gerichtlich durchgesetzt werden. Hat sich der Käufer in der notariellen Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen, kann daraus unter Umständen unmittelbar vollstreckt werden.

  2. Verzugszinsen§ 288 BGB

    Ab Verzug können Zinsen auf den offenen Kaufpreis verlangt werden.

  3. Rücktritt nach Fristsetzung§§ 323, 346 BGB

    Nach erfolglos gesetzter angemessener Frist kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.

  4. Schadensersatz§§ 280 Abs. 1, 3, 281, 325 BGB

    Daneben kann bei Vorliegen der Voraussetzungen Schadensersatz verlangt werden, etwa der Ausfall, wenn die Immobilie später günstiger verkauft werden muss.

Vor einem Rücktritt

  • die Fälligkeit des Kaufpreises nachweisen,
  • die Frist angemessen setzen und
  • die Folgen für Grundbuch, Vormerkung und Weiterverkauf prüfen.

Vertiefung für Verkäufer

Eine ausführliche Darstellung finden Sie im Beitrag Käufer zahlt den Kaufpreis nicht: Rechte des Verkäufers beim Immobilienkauf.

Finanzierung

Finanzierung: Was gilt, wenn die Bank nicht zahlt?

Scheitert die Finanzierung des Käufers, bleibt der Kaufvertrag wirksam, wenn nichts anderes vereinbart wurde. Das Finanzierungsrisiko liegt grundsätzlich beim Käufer.

Wer sich absichern will, vereinbart im Kaufvertrag ein Rücktrittsrecht oder eine Bedingung für den Fall, dass die Finanzierung nicht zustande kommt. Solche Regelungen gehören klar gefasst in den notariellen Vertrag.

Für Verkäufer schafft eine Finanzierungsbestätigung vor dem Notartermin Sicherheit. Käufer sollten die Finanzierung vor der Unterschrift verbindlich zusagen lassen, wenn der Vertrag kein Rücktrittsrecht vorsieht.

Eine Finanzierungsklausel sollte regeln

  • bis wann die Finanzierungszusage vorliegen muss,
  • wer den Rücktritt erklären darf,
  • welche Kosten bei einem Rücktritt anfallen und
  • wie mit bereits gezahlten Beträgen umzugehen ist.

Fall- und Kostenbeispiel

Fiktives Fall- und Kostenbeispiel: Käufer zahlt den Kaufpreis nicht

Ein frei erfundenes Beispiel zeigt, mit welchen Anwaltskosten in der ersten Instanz zu rechnen ist, wenn ein Verkäufer nach dem Rücktritt den Ausfall beim Weiterverkauf einklagt.

Fiktives Beispiel

Der Fall

Ein Verkäufer hat sein Einfamilienhaus in Castrop-Rauxel notariell verkauft. Nach der Fälligkeitsmitteilung zahlt der Käufer nicht, weil seine Finanzierung scheitert. Der Verkäufer setzt eine angemessene Frist und tritt nach deren Ablauf zurück. Später verkauft er das Haus für 32.000 € weniger als ursprünglich vereinbart und klagt diesen Ausfall bei Vorliegen der Voraussetzungen als Schadensersatz ein (§§ 280 Abs. 1, 3, 281, 325 BGB).

Der Gegenstandswert entspricht dem eingeklagten Betrag und liegt über der Grenze von 10.000 €, bis zu der seit dem 1. Januar 2026 das Amtsgericht zuständig ist. Zuständig ist daher das Landgericht, wo Anwaltszwang besteht; im Verhandlungstermin entstehen Verfahrens- und Terminsgebühr. Im Verfahren kommt es darauf an, ob der Kaufpreis fällig war, ob der Rücktritt wirksam erklärt wurde und wie hoch der Ausfall ist.

Wie die Kosten am Ende verteilt werden, hängt vom Ausgang des Verfahrens ab (§§ 91 ff. ZPO).

Die Kanzlei1848

Warum die Kanzlei1848?

Rechtsanwalt Hakan Ayaz bringt rund 7 Jahre anwaltliche Berufserfahrung aus hunderten bearbeiteten Mandaten mit.

Digital bearbeitet

Kaufvertragsentwürfe, Exposés, Fälligkeitsmitteilungen und Schriftverkehr können elektronisch übermittelt werden. Rechtliche Fragen lassen sich telefonisch oder per Videokonferenz besprechen; die Kommunikation mit der Gegenseite führt die Kanzlei.

Häufige Fragen

Häufige Fragen zum Immobilienrecht in Castrop-Rauxel

Kanzlei, Kosten und Anwaltswahl

Zusammenarbeit, Vergütung und Auswahl des Anwalts

Wie unterstützt die Kanzlei1848 bei einem Immobilienrechtsfall in Castrop-Rauxel?

Die Kanzlei1848 prüft Kaufvertragsentwürfe vor dem Notartermin, begleitet Fälligkeit und Kaufpreiszahlung und vertritt Käufer und Verkäufer, wenn nach dem Kauf Streit entsteht: bei Mängeln, Rücktritt und Schadensersatz ebenso wie bei Kaufpreisforderungen, wenn der Käufer nicht zahlt. Sie prüft Vertrag, Fristen und Beweislage, erläutert die Kosten und entwickelt je nach Ziel eine Strategie für die außergerichtliche Lösung oder das gerichtliche Verfahren.

Wer betreut meinen Fall?

Die anwaltliche Prüfung, strategische Entscheidung und Vertretung übernimmt Rechtsanwalt Hakan Ayaz persönlich. Er verfügt über rund 7 Jahre anwaltliche Berufserfahrung und hat über 700 Mandate bearbeitet. Das Kanzleiteam unterstützt bei Mandatsorganisation, Unterlagen und Kommunikation. Besprechungen sind in Bochum sowie telefonisch oder per Video möglich.

Wie viel kostet ein Anwalt für Immobilienrecht?

Das hängt vom Auftrag ab. Möglich sind gesetzliche Gebühren nach dem RVG aus dem Gegenstandswert, eine individuell vereinbarte Zeitvergütung oder ein Pauschalhonorar, etwa für die Prüfung eines Kaufvertrags. Bei gerichtlicher Vertretung richten sich die gesetzlichen Gebühren nach dem Gegenstandswert, meist dem eingeklagten Betrag.

Das Kostenbeispiel auf dieser Seite zeigt die gesetzlichen Gebühren: Bei einem Gegenstandswert von 32.000 € fallen in der ersten Instanz Gebühren von 2.747,50 € netto an; mit der Auslagenpauschale von 20 € sind es 2.767,50 € netto und 3.293,33 € brutto (19 % Umsatzsteuer), jeweils ohne Gerichtskosten.

Für Verbraucher ist die Gebühr für ein erstes Beratungsgespräch, wenn keine andere Vergütung vereinbart wurde, auf höchstens 190 € netto begrenzt (§ 34 Abs. 1 Satz 3 RVG); hinzu kommen Auslagen und Umsatzsteuer. Die Kanzlei1848 erläutert die Vergütung vor der Beauftragung; besteht eine Rechtsschutzversicherung, kann die Deckung angefragt werden.

Was macht ein Anwalt für Immobilienrecht?

Er prüft Verträge, setzt Ansprüche durch oder wehrt sie ab. Bei der Kanzlei1848 gehören dazu die Prüfung von Immobilienkaufverträgen, Mängel nach dem Kauf, Gewährleistungsausschluss und arglistige Täuschung, Rücktritt, Minderung und Schadensersatz, offene Kaufpreisforderungen sowie Maklerverträge und Maklerprovisionen. Streitigkeiten über Bau- und Handwerkerleistungen gehören zum Baurecht und Werkvertragsrecht. Einen Überblick gibt die Seite Immobilienrecht.

Wer ist der beste Anwalt für Immobilienrecht in Castrop-Rauxel?

Einen objektiv besten Anwalt gibt es nicht. Welcher Anwalt für Sie der „beste“ ist, hängt von Ihrem konkreten rechtlichen Anliegen ab – sei es die Prüfung eines Immobilienkaufvertrags, Streitigkeiten wegen verschwiegener Mängel oder die Rückabwicklung eines Immobilienkaufs. Ein guter Rechtsanwalt im Immobilienrecht zeichnet sich durch fundierte Fachkenntnisse, Erfahrung mit vergleichbaren Fällen und Verhandlungsgeschick aus.

Genau hier setzt die Kanzlei1848 an. Wir beraten und vertreten Käufer und Verkäufer aus Castrop-Rauxel im Immobilienrecht und entwickeln eine auf den jeweiligen Fall zugeschnittene Strategie. Ob außergerichtliche Einigung oder gerichtliche Durchsetzung Ihrer Ansprüche: Ihre rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen stehen im Mittelpunkt. Überzeugen Sie sich selbst von unserer Arbeitsweise und vereinbaren Sie ein Erstgespräch.

In welchen Orten berät die Kanzlei1848 zum Immobilienrecht?

Die Kanzlei1848 berät und vertritt Käufer und Verkäufer aus Bochum und dem Ruhrgebiet. Eigene Seiten zum Immobilienrecht gibt es für Dortmund, Essen, Gelsenkirchen, Hattingen, Herne, Sprockhövel, Wetter (Ruhr) und Witten. Besprechungen sind in Bochum sowie telefonisch oder per Video möglich; eine bundesweite Vertretung ist möglich.

Kaufvertrag, Notar und Gutachter

Vertragsprüfung vor der Beurkundung

Welcher Anwalt bei Kaufvertrag oder Hausverkauf?

Geeignet ist ein Anwalt, der Immobilienkaufverträge und Streit um Immobilien regelmäßig bearbeitet und den Entwurf aus Ihrer Sicht prüft, bevor Sie beim Notar unterschreiben. Wichtig sind Haftungsausschluss, Beschaffenheitsangaben, Fälligkeit, Zahlungsabwicklung, Übergabe und Rücktrittsklauseln. Die Kanzlei1848 prüft Kaufverträge für Käufer und Verkäufer, auch aus Castrop-Rauxel; die Unterlagen können digital übermittelt werden. Mehr dazu im Beitrag Hauskauf: Wann sollte ein Anwalt den Kaufvertrag vor dem Notartermin prüfen?

Wer ist günstiger, Notar oder Anwalt?

Die beiden lassen sich nicht gegeneinander aufrechnen, denn sie haben unterschiedliche Aufgaben. Der Notar ist neutral, beurkundet den Vertrag und belehrt beide Seiten; seine Gebühren richten sich nach dem Kaufpreis (GNotKG). Der Anwalt vertritt nur eine Seite, prüft Risiken und Klauseln, verhandelt und setzt Ansprüche durch; seine Kosten richten sich nach dem RVG oder einer Vergütungsvereinbarung. Die Notarkosten fallen für die Beurkundung ohnehin an, eine anwaltliche Prüfung kommt zusätzlich hinzu.

Wie lange vor dem Notartermin muss ich den Vertrag haben?

Bei Verbraucherverträgen, etwa wenn ein Unternehmen eine Immobilie an einen Verbraucher verkauft, soll der Notar den beabsichtigten Text im Regelfall zwei Wochen vor der Beurkundung zur Verfügung stellen (§ 17 Abs. 2a BeurkG); wird die Frist unterschritten, sollen die Gründe in der Niederschrift stehen. Beim Verkauf unter Privatpersonen liegt kein Verbrauchervertrag im Sinne dieser Vorschrift vor; üblich und ratsam ist es dennoch, den Entwurf rechtzeitig zu verlangen. Für eine anwaltliche Prüfung sollte der Entwurf so früh wie möglich vorliegen.

Wann ist ein Gutachter beim Hauskauf sinnvoll?

Vor dem Kauf ist ein Gutachter bei Verdacht auf Feuchtigkeit, Schimmel, Statikprobleme oder hohen Sanierungsbedarf sinnvoll, weil der Zustand dann bewertet werden kann, bevor Sie unterschreiben. Nach dem Kauf dient ein Gutachten der Beweissicherung, bevor ein Schaden beseitigt wird. Wer ein vorliegendes Wertgutachten anzweifelt, kann es anwaltlich prüfen lassen.

Mängel nach dem Hauskauf

Sofortmaßnahmen, Haftung, Fristen und Rechte

Schimmel oder Wasserschaden nach dem Hauskauf in Castrop-Rauxel: Was muss ich jetzt tun?

Fotografieren und filmen Sie den Schaden und sichern Sie den Kaufvertrag, das Exposé, das Übergabeprotokoll sowie den Schriftverkehr aus der Verkaufsphase. Bevor Schimmel oder Feuchtigkeit beseitigt werden, sollte der Zustand dokumentiert sein, bei Bedarf durch einen Sachverständigen oder in einem selbständigen Beweisverfahren (§ 485 Abs. 2 ZPO). Notwendige Schutzmaßnahmen dürfen nicht aufgeschoben werden; halten Sie dabei den Zustand und die Arbeiten fest. Bei einem aktuellen, möglicherweise versicherten Wasserschaden sind je nach Eigentums- und Versicherungssituation die Gebäudeversicherung oder die WEG-Verwaltung zeitnah einzubeziehen. Ob der Verkäufer trotz Haftungsausschluss haftet und ob zunächst eine Frist zur Nacherfüllung erforderlich ist, hängt insbesondere vom Kaufvertrag und einer möglichen arglistigen Täuschung ab (§§ 437, 440, 444 BGB).

Haftet der Verkäufer trotz „gekauft wie gesehen“?

Das ist möglich. Entscheidend ist der genaue Wortlaut des notariellen Kaufvertrags; die Formulierung „gekauft wie gesehen“ bedeutet nicht automatisch, dass sämtliche Mängelansprüche ausgeschlossen sind. Auch bei einem umfassenden Haftungsausschluss kann der Verkäufer insbesondere haften, wenn er einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hat (§ 444 BGB). Eine im notariellen Vertrag vereinbarte Beschaffenheit wird von einem allgemeinen Haftungsausschluss regelmäßig nicht erfasst. Bloße Angaben in einem Exposé führen dagegen in aller Regel noch nicht zu einer Beschaffenheitsvereinbarung. Auch die Kenntnis des Käufers bei Vertragsschluss ist zu berücksichtigen (§ 442 BGB).

Wie beweise ich, dass der Verkäufer den Mangel kannte?

Der Käufer muss die Voraussetzungen einer arglistigen Täuschung grundsätzlich darlegen und beweisen. Wichtig sind Indizien wie frühere Reparaturen, Rechnungen, Nachrichten, Schadensmeldungen sowie Aussagen von Mietern, Nachbarn oder Handwerkern. Auch ein kurz vor dem Verkauf überstrichener Schaden oder eine unrichtige Antwort auf eine konkrete Nachfrage können bedeutsam sein; für sich allein beweisen solche Umstände aber noch keine Arglist. Behauptet der Verkäufer, den Käufer über den Mangel informiert zu haben, kann ihn eine sekundäre Darlegungslast dazu treffen, wann, wo und mit welchem Inhalt diese Aufklärung erfolgt sein soll. Beweise sollten möglichst vor einer Sanierung gesichert werden.

Wie lange kann ich Ansprüche nach dem Hauskauf geltend machen?

Beim Kauf eines Hauses oder einer Eigentumswohnung verjähren kaufrechtliche Mängelansprüche grundsätzlich in fünf Jahren ab Übergabe; bei sonstigen Sachmängeln eines unbebauten Grundstücks beträgt die Frist regelmäßig zwei Jahre (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 BGB). Hat der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen, gilt grundsätzlich die dreijährige regelmäßige Verjährung nach §§ 195, 199 BGB. Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Käufer die anspruchsbegründenden Umstände und den Schuldner kennt oder ohne grobe Fahrlässigkeit kennen müsste. Bei einem Bauwerk tritt Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der fünfjährigen Frist ein (§ 438 Abs. 3 BGB). Besondere Anspruchsarten, vertragliche Vereinbarungen und eine mögliche Hemmung sind gesondert zu prüfen.

Kann ich vom Hauskauf zurücktreten oder den Kaufpreis mindern?

Bei einem bereits bei Übergabe vorhandenen Sachmangel kommen Rücktritt oder Minderung in Betracht, sofern die entsprechenden Käuferrechte nicht wirksam ausgeschlossen sind (§ 437 Nr. 2 BGB). Grundsätzlich muss der Verkäufer zuvor Gelegenheit zur Nacherfüllung erhalten. Eine Frist kann entbehrlich sein, etwa bei ernsthafter Verweigerung, fehlgeschlagener oder unzumutbarer Nacherfüllung; bei arglistiger Täuschung ist sie regelmäßig entbehrlich (§§ 323, 440 BGB). Ein Rücktritt scheidet bei einem unerheblichen Mangel aus (§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB); eine Minderung ist dagegen auch bei unerheblichen Mängeln möglich (§ 441 Abs. 1 Satz 2 BGB). Arglist kann einem vereinbarten Haftungsausschluss die Wirkung nehmen (§ 444 BGB). Bei arglistiger Täuschung kann außerdem eine Anfechtung in Betracht kommen: grundsätzlich binnen eines Jahres ab Entdeckung der Täuschung, spätestens zehn Jahre nach Abgabe der Willenserklärung (§§ 123, 124 BGB). Vor einer Erklärung sollten Voraussetzungen und Rückabwicklungsfolgen geprüft werden.

Zahlung, Rücktritt und Gerichte

Wenn der Käufer nicht zahlt und welches Gericht zuständig ist

Was passiert, wenn der Käufer nicht zahlt?

Zahlt der Käufer trotz Fälligkeit nicht, kann der Verkäufer den Kaufpreis verlangen und einklagen, Verzugszinsen berechnen und nach erfolglos gesetzter Frist zurücktreten oder Schadensersatz verlangen (§§ 280, 281, 323 BGB). Zunächst muss geklärt werden, ob der Kaufpreis tatsächlich fällig ist. Verzugszinsen setzen Verzug voraus; der Rücktritt nach § 323 BGB setzt dagegen keinen Verzug voraus, sondern eine fällige, nicht erbrachte Leistung und eine erfolglos abgelaufene angemessene Nachfrist, soweit keine Ausnahme greift. Ein Rücktritt hat Folgen für Grundbuch, Vormerkung und Weiterverkauf und sollte vorher geprüft werden. Mehr dazu im Beitrag Käufer zahlt den Kaufpreis nicht: Rechte des Verkäufers.

Darf der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten?

Ja, wenn der Kaufpreis fällig ist, der Käufer nicht zahlt und eine angemessene Frist zur Zahlung erfolglos abgelaufen ist (§ 323 BGB), soweit keine Ausnahme von der Fristsetzung greift; Verzug ist dafür nicht erforderlich. Ein Rücktrittsrecht kann sich auch aus dem Vertrag ergeben. Neben dem Rücktritt bleibt Schadensersatz möglich (§ 325 BGB), wenn dessen Voraussetzungen nach §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB vorliegen, etwa wegen des Ausfalls, wenn die Immobilie später günstiger verkauft werden muss. Welche Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind, hängt vom notariellen Vertrag ab.

Welche Gerichte sind zuständig?

Maßgeblich ist zunächst der Streitwert: Bis 10.000 € ist seit dem 1. Januar 2026 das Amtsgericht zuständig, darüber das Landgericht. Für Streitigkeiten aus Immobilienkäufen in Castrop-Rauxel kommen daher das Amtsgericht Castrop-Rauxel und das Landgericht Dortmund in Betracht. Welches Gericht örtlich zuständig ist, hängt vom Einzelfall ab, etwa vom Wohnsitz des Beklagten oder von der Lage des Grundstücks. Die Prüfung übernimmt die Kanzlei1848.

Spielt der Stadtteil in Castrop-Rauxel eine Rolle?

Für die Beratung nicht. Die Kanzlei1848 prüft Ihren Fall in ganz Castrop-Rauxel, etwa in Behringhausen, Bladenhorst, Bövinghausen, Castrop, Deininghausen, Dingen, Frohlinde, Habinghorst, Henrichenburg, Ickern, Merklinde, Obercastrop, Pöppinghausen, Rauxel und Schwerin. Für das Amtsgericht ist die Lage im Stadtgebiet unerheblich; in ganz Castrop-Rauxel ist das Amtsgericht Castrop-Rauxel zuständig.

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