Für Mieter
Vertrag bleibt bestehen
Der Eigentümerwechsel beendet den Mietvertrag nicht. Mieter sollten Mitteilungen über den Wechsel prüfen, den Zahlungsempfänger kennen und den neuen Zahlungsweg schriftlich bestätigen lassen.
Mietobjekt verkauft, Option oder Insolvenz des Mieters? Mietvertrag und Ansprüche rechtlich klären.
Die Kanzlei1848 berät und vertritt Gewerbemieter, Vermieter und Erwerber von Gewerbeimmobilien aus Dortmund bei Eigentümerwechsel, Optionsrechten, Insolvenz des Mieters, Kündigung, Mietrückständen sowie Räumungs- und Zahlungsklagen. Die Zusammenarbeit läuft digital; Besprechungen sind in Bochum, telefonisch oder per Video möglich.
Leistungen
1 · Verkauf
2 · Option
3 · Insolvenz
4 · Erwerber
5 · Fall- und Kostenbeispiel
6 · Objekte
7 · Kanzlei
8 · Häufige Fragen
Leistungen
Vor Vertragsschluss
Laufzeit, Optionen, Kündigungsfristen und Vertragsklauseln vor Unterzeichnung prüfen und nachteilige Regelungen verhandeln.
Gewerbemietverträge, Optionen, Sicherheiten und Nachträge gestalten; Bestandsmietverträge vor dem Kauf einer Gewerbeimmobilie prüfen.
Im laufenden Mietverhältnis
Ansprüche wegen Gewerberaummängeln, fehlender Nutzbarkeit oder notwendigen Reparaturen durchsetzen. Dazu gehören Mängelbeseitigung, Instandhaltung, Mietminderung und Schadensersatz.
Unberechtigte Mietforderungen abwehren, auch bei Betriebskostenforderungen und Zahlungsklagen.
Rechte und Pflichten nach dem Verkauf des Mietobjekts klären, an wen die Miete zu zahlen ist, und Indexmiete, Staffelmiete und Nebenkostenabrechnungen prüfen.
Offene Gewerbemieten, Betriebskosten und sonstige Zahlungsforderungen durchsetzen, einschließlich Zahlungsklagen.
Unberechtigte Mietminderungen und Schadensersatzforderungen abwehren. Dabei geht es um Mängelbeseitigung, Instandhaltung, Nutzungshindernisse, Mietminderung und Schadensersatz.
Übergang des Mietvertrags auf den Erwerber begleiten und Indexmiete, Staffelmiete, Wertsicherungsklauseln und Nebenkostenabrechnungen klären.
Wenn der Vertrag enden soll
Vorzeitige Kündigung und Beendigung langfristiger Gewerbemietverträge, mit rechtlicher und wirtschaftlicher Prüfung des Ausstiegs.
Verhandlung, Gestaltung und Prüfung von Aufhebungsvereinbarungen sowie Ausübung und Wirksamkeit von Verlängerungsoptionen.
Unberechtigte Kündigungen abwehren. Dazu gehören ordentliche und außerordentliche Kündigung, Kündigung aus wichtigem Grund und Sonderkündigungsrechte.
Nachmieterlösungen klären: Untervermietung, Nachmieterklauseln, Vertragsübertragung und Betriebsnachfolge.
Kündigung wegen Mietrückständen prüfen und rechtssicher erklären; dabei die Grenzen bei Insolvenz des Mieters beachten (§ 112 InsO).
Aufhebungsvereinbarungen, Nachmieterlösungen und Neuvermietungen verhandeln, einschließlich Restmiete und Rückgabe, Untervermietung, Nachmieterklauseln, Vertragsübertragung und Betriebsnachfolge.
Nach dem Vertragsende
Rückbaupflichten und die Rückgabe gemieteter Betriebsflächen klären. Dazu gehören Betriebseinrichtungen, Mietkaution, Nutzungsentschädigung und Schadensersatz nach Vertragsende.
Räumungsklagen und Räumungsansprüche abwehren.
Räumungsklagen und Herausgabe vermieteter Geschäftsräume gerichtlich durchsetzen.
Rückbaukosten, Nutzungsentschädigung und Schadensersatz geltend machen, auch zu Betriebseinrichtungen und Mietkaution.
Verkauf
Wird eine vermietete Gewerbeimmobilie in Dortmund verkauft, tritt der Erwerber nach dem Grundsatz „Kauf bricht nicht Miete“ in den bestehenden Mietvertrag ein (§§ 578, 566 BGB), sobald er als Eigentümer im Grundbuch steht. Für den Mieter stellt sich dann die Frage, an wen er zahlen muss.
Für Mieter
Der Eigentümerwechsel beendet den Mietvertrag nicht. Mieter sollten Mitteilungen über den Wechsel prüfen, den Zahlungsempfänger kennen und den neuen Zahlungsweg schriftlich bestätigen lassen.
Für Vermieter
Vermieter, die verkaufen, sollten Mieter rechtzeitig und nachweisbar informieren und die Mietunterlagen vollständig übergeben. Das vermeidet Streit um Zahlungen, Kaution und Betriebskostenabrechnungen.
An wen darf der Mieter zahlen?
Zahlungen an den bisherigen Vermieter sind dem Erwerber gegenüber nur wirksam, soweit sie die Miete bis zu dem Monat betreffen, in dem der Mieter vom Eigentumsübergang erfährt; erfährt er es erst nach dem 15. des Monats, gilt das auch für den Folgemonat. Zahlt der Mieter nach dem Eigentumsübergang an den bisherigen Vermieter, obwohl er den Übergang schon kennt, ist die Zahlung dem Erwerber gegenüber unwirksam (§ 566c BGB). Dann riskiert der Mieter, die Miete ein zweites Mal zahlen zu müssen.
Option
Viele Gewerbemietverträge räumen dem Mieter das Recht ein, den Vertrag durch einseitige Erklärung zu verlängern. Ob die Verlängerung eintritt, hängt davon ab, ob die Option wirksam und rechtzeitig ausgeübt wurde.
Zu prüfen sind insbesondere:
Der Vertrag legt meist fest, bis wann und in welcher Form die Option erklärt werden muss. Eine verspätete oder formwidrige Erklärung kann wirkungslos sein.
Manche Optionen setzen voraus, dass keine Rückstände bestehen oder der Betrieb fortgeführt wird.
Die Erklärung muss dem richtigen Vermieter zugehen. Nach einem Eigentümerwechsel kommt es darauf an, wer Vermieter ist.
Der Vertrag sollte regeln, zu welcher Miete sich das Mietverhältnis fortsetzt.
Insolvenz
Wird ein Gewerbemieter zahlungsunfähig, steht der Vermieter vor der Frage, ob er kündigen darf, was aus offenen Mieten wird und wie er die Fläche zurückerhält.
Nach einem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann der Vermieter nicht wegen Mietrückständen kündigen, die vor dem Antrag aufgelaufen sind, und nicht wegen der Verschlechterung der Vermögenslage des Mieters (Kündigungssperre, § 112 InsO). Der Insolvenzverwalter kann das Mietverhältnis dagegen mit der gesetzlichen Frist kündigen (§ 109 Abs. 1 InsO).
Für den Vermieter ist deshalb wichtig, Mieten aus der Zeit vor und nach dem Antrag auseinanderzuhalten und Sicherheiten wie Kaution oder Bürgschaft früh zu prüfen.
Erwerber
Wer eine vermietete Gewerbeimmobilie in Dortmund kauft, übernimmt die Mietverhältnisse. Der Wert der Immobilie hängt damit auch von Laufzeit, Miethöhe und Zustand der Verträge ab.
Geprüft werden Laufzeit, Kündigungsfristen, Optionen, Mietanpassung, Nebenabreden und Nachträge. Fehlen Unterlagen, bleibt das Risiko beim Erwerber.
Die Mietsicherheit geht auf den Erwerber über (§ 566a BGB). Vor dem Kauf sollte deshalb geklärt werden, ob sie vorhanden ist, und wie es um offene Betriebskostenabrechnungen steht.
Mietverhältnisse, Rückstände und Zusicherungen zu den Mietverträgen sollten im Kaufvertrag ausdrücklich geregelt werden.
Kauf der Gewerbeimmobilie
Streitigkeiten über Mängel oder die Rückabwicklung eines Immobilienkaufs behandelt das Immobilienrecht. Zu Mängeln an gekauften Gewerbeimmobilien siehe auch Gewerbeimmobilie mit Mängeln gekauft: Rechte.
Fall- und Kostenbeispiel
Ein frei erfundenes Beispiel zeigt, mit welchen Anwaltskosten in der ersten Instanz zu rechnen ist, wenn ein Erwerber bereits gezahlte Miete nochmals verlangt.
Fiktives Beispiel
Eine Immobilie mit Büroflächen in Dortmund wird verkauft. Der Mieter zahlt vier Monate lang weiter 3.600 € Nettomiete im Monat an den bisherigen Eigentümer. Der Erwerber, inzwischen als Eigentümer im Grundbuch eingetragen, verlangt die 14.400 € vom Mieter nochmals.
Der Gegenstandswert entspricht dem eingeklagten Betrag und liegt über der Grenze von 10.000 €, bis zu der seit dem 1. Januar 2026 das Amtsgericht zuständig ist. Die Klage wird daher beim Landgericht erhoben, wo Anwaltszwang besteht; im Verhandlungstermin entstehen Verfahrens- und Terminsgebühr. Streitpunkt ist, ob und wann der Mieter vom Eigentumsübergang erfahren hat; davon hängt ab, ob die Zahlungen an den bisherigen Eigentümer dem Erwerber gegenüber wirksam sind (§ 566c BGB).
Wie die Kosten am Ende verteilt werden, hängt vom Ausgang des Verfahrens ab (§§ 91 ff. ZPO).
Objekte
Eigentümerwechsel, Optionsrechte und Zahlungsprobleme kommen bei allen gewerblich genutzten Immobilien in Dortmund vor, besonders bei Büro- und Geschäftshäusern, Gewerbeparks und Logistikflächen. Typische Beispiele sind:
Pachtvertrag?
Je nach Vertragsgestaltung können insbesondere bei Hotels, gastronomischen Betrieben oder vollständig ausgestatteten Unternehmen statt Mietrecht besondere Regeln des Pachtrechts einschlägig sein.
Ob es sich um einen Gewerbemietvertrag, einen Pachtvertrag oder ein gemischtes Vertragsverhältnis handelt, ist nach dem tatsächlichen Vertragsinhalt zu beurteilen. Als Kanzlei für Pachtrecht berät die Kanzlei1848 auch Mandanten aus Dortmund.
Die Kanzlei1848
Rechtsanwalt Hakan Ayaz bringt rund 7 Jahre anwaltliche Berufserfahrung aus hunderten bearbeiteten Mandaten mit.
Mietvertrag, Nachträge, Optionserklärungen, Kaufunterlagen und Schriftverkehr können elektronisch übermittelt werden. Rechtliche Fragen lassen sich telefonisch oder per Videokonferenz besprechen; die Kommunikation mit der Gegenseite führt die Kanzlei. Der Kanzleisitz ist Bochum.
Auch die gerichtliche Vertretung kann je nach Verfahren überregional organisiert werden.
Weitere Informationen zur bundesweiten anwaltlichen Vertretung.
Häufige Fragen
Kanzlei, Vergütung und Zusammenarbeit
Die Kanzlei1848 vertritt Gewerbemieter, Vermieter und Erwerber von Gewerbeimmobilien bei Vertragsprüfung, Eigentümerwechsel, Optionsrechten, Insolvenz des Mieters, Mietminderung, Kündigung, Mietrückständen und Räumung. Sie prüft Vertrag, Fristen und Beweislage, erläutert die Kosten und entwickelt je nach Ziel eine Strategie für die außergerichtliche Lösung oder das gerichtliche Verfahren.
Rechtsanwalt Hakan Ayaz ist Inhaber der Kanzlei1848 und Ansprechpartner für gewerbemietrechtliche Angelegenheiten. Er verfügt über rund 7 Jahre anwaltliche Berufserfahrung und hat über 700 Mandate bearbeitet. Der Kanzleisitz ist Bochum. Mandanten aus Dortmund werden digital betreut; Besprechungen sind in Bochum sowie telefonisch oder per Video möglich.
Beispiele sind Büros und Kanzleien, Arzt- und Zahnarztpraxen, MVZ, Ladenlokale, Geschäftshäuser, Restaurants und Cafés, Fitnessstudios, Werkstätten, Autohäuser, Lagerhallen, Produktionsflächen, Logistikflächen und sonstige gewerblich genutzte Räume. Ob Miet- oder Pachtrecht anzuwenden ist, richtet sich nach dem vereinbarten Vertragsgegenstand.
Das hängt vom Auftrag ab. Möglich sind gesetzliche Gebühren nach dem RVG aus dem Gegenstandswert, eine individuell vereinbarte Zeitvergütung oder ein Pauschalhonorar. Für eine reine Beratung ist § 34 RVG zu berücksichtigen; bei gerichtlicher Vertretung gelten die gesetzlichen Mindestvergütungsregeln.
Das Kostenbeispiel auf dieser Seite zeigt die gesetzlichen Gebühren: Bei einem Gegenstandswert von 14.400 € fallen in der ersten Instanz Gebühren von 1.905,00 € netto an; mit der Auslagenpauschale von 20 € sind es 1.925,00 € netto und 2.290,75 € brutto (19 % Umsatzsteuer), jeweils ohne Gerichtskosten. Die Kanzlei1848 erläutert die Vergütung vor der Beauftragung; besteht eine Rechtsschutzversicherung, kann die Deckung angefragt werden.
Außergerichtlich trägt grundsätzlich jede Seite ihre eigenen Anwaltskosten; eine Rechtsschutzversicherung kann sie unter Umständen übernehmen. Im Gerichtsverfahren trägt in der Regel die unterliegende Partei die Kosten (§ 91 ZPO), bei einem Vergleich richtet sich die Verteilung nach der Einigung (§ 98 ZPO). Ausnahmen gibt es etwa, wenn sich der Gegner bereits in Verzug befindet; dann können Anwaltskosten ein ersatzfähiger Schaden sein.
Die Kanzlei1848 berät und vertritt Gewerbemieter und Vermieter aus Bochum und dem Ruhrgebiet. Eigene Seiten zum Gewerbemietrecht gibt es für Castrop-Rauxel, Essen, Gelsenkirchen, Hattingen, Herne, Sprockhövel, Wetter (Ruhr) und Witten. Besprechungen sind in Bochum sowie telefonisch oder per Video möglich; eine bundesweite Vertretung ist möglich.
Wann ein Anwalt sinnvoll ist und welches Gericht zuständig ist
Sinnvoll ist ein Anwalt vor der Unterschrift unter einen Gewerbemietvertrag, bevor Sie die Miete kürzen, wenn eine Kündigung oder Abmahnung eingeht und wenn eine Klage zugestellt wird. Dann laufen Fristen: Wer eine Klage zugestellt bekommt, muss dem Gericht regelmäßig innerhalb von zwei Wochen anzeigen, dass er sich verteidigen will (Verteidigungsanzeige), sonst droht ein Versäumnisurteil. Vor dem Landgericht besteht Anwaltszwang.
Aussagekräftig sind Erfahrung mit Ihrer Art von Vertrag und Streit, eine klare Auskunft zu Kosten und Ablauf, Erreichbarkeit und eine realistische Einschätzung statt Versprechen. Auch Bewertungen geben Anhaltspunkte. Die Kanzlei1848 ist bei Google sehr gut bewertet; Rechtsanwalt Hakan Ayaz bringt rund 7 Jahre anwaltliche Berufserfahrung aus über 700 bearbeiteten Mandaten mit.
Die Kanzlei1848 prüft Gewerbemietverträge vor der Unterschrift, auch für Mandanten aus Dortmund. Der Kanzleisitz ist Bochum; Vertrag und Unterlagen können digital übermittelt werden, besprochen wird telefonisch, per Video oder in Bochum. Geprüft werden unter anderem Laufzeit, Kündigung, Optionen, Mietanpassung, Betriebskosten und Rückbau. Mehr dazu unter Gewerbemietvertrag prüfen lassen.
Für Streitigkeiten aus Mietverhältnissen über Räume ist nach § 29a ZPO ausschließlich das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Räume liegen. Bei Mietobjekten in Dortmund ist das Amtsgericht Dortmund für das gesamte Stadtgebiet zuständig, bei Streitwerten über 10.000 € das Landgericht Dortmund. Die juristische Prüfung übernimmt die Kanzlei1848.
Für die Beratung nicht. Die Kanzlei1848 prüft Ihren Fall in ganz Dortmund, etwa in den Stadtbezirken Innenstadt-West, Innenstadt-Nord, Innenstadt-Ost, Eving, Scharnhorst, Brackel, Aplerbeck, Hörde, Hombruch, Lütgendortmund, Huckarde und Mengede. Für das Gericht kommt es auf den Ort des Mietobjekts an; in ganz Dortmund ist das Amtsgericht Dortmund zuständig.
Wenn das Mietobjekt den Eigentümer wechselt oder der Mieter zahlungsunfähig wird
Ja, grundsätzlich schon. Wird das vermietete Objekt nach der Überlassung an den Mieter verkauft, tritt der Erwerber in den bestehenden Mietvertrag ein, sobald er als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist (§§ 578, 566 BGB). Laufzeit, Optionen und Kündigungsfristen bleiben bestehen. Der Eigentümerwechsel allein ist weder ein Kündigungsgrund für den Vermieter noch für den Mieter.
Ab dem Eigentumsübergang steht die Miete dem Erwerber zu. Zahlungen an den bisherigen Vermieter sind dem Erwerber gegenüber nur wirksam, soweit sie die Miete bis zu dem Monat betreffen, in dem der Mieter vom Eigentumsübergang erfährt; erfährt er es erst nach dem 15. des Monats, gilt das auch für den Folgemonat. Zahlt der Mieter nach dem Eigentumsübergang an den bisherigen Vermieter, obwohl er den Übergang schon kennt, ist die Zahlung dem Erwerber gegenüber unwirksam (§ 566c BGB). Dann riskiert der Mieter, die Miete ein zweites Mal zahlen zu müssen. Sobald der Wechsel bekannt ist, sollte der Zahlungsweg schriftlich bestätigt werden.
Nach einem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann der Vermieter nicht wegen Mietrückständen kündigen, die vor dem Antrag aufgelaufen sind, und nicht wegen der Verschlechterung der Vermögenslage des Mieters (§ 112 InsO). Der Insolvenzverwalter kann das Mietverhältnis dagegen mit der gesetzlichen Frist kündigen, in der Regel drei Monate zum Monatsende (§ 109 Abs. 1 InsO). Sicherheiten wie Kaution oder Bürgschaft sollten früh geprüft werden.
Wenn die Miete gekürzt oder offen ist oder der Vertrag enden soll
Ja. Bei einem Mangel, der die vertragsgemäße Nutzung beeinträchtigt, mindert sich die Miete kraft Gesetzes (§ 536 BGB). Während der Mietzeit auftretende Mängel muss der Mieter grundsätzlich unverzüglich anzeigen. Unterbleibt die Anzeige, können Minderungsrechte nach § 536c Abs. 2 BGB ausgeschlossen sein, soweit der Vermieter deshalb keine Abhilfe schaffen konnte. Im Gewerbemietrecht schränken Verträge die Minderung häufig ein; ob eine solche Klausel wirksam ist, muss geprüft werden. Wer die Miete auf eigene Faust zu hoch kürzt, riskiert Zahlungsverzug und eine fristlose Kündigung.
Zunächst sollten die offenen Beträge nachvollziehbar aufgestellt und Zahlungen, Minderungen und Betriebskosten berücksichtigt werden. Danach kommen Mahnung, Zahlungsklage und bei erheblichem Rückstand die fristlose Kündigung nach § 543 BGB in Betracht. Geräumt wird nur auf Grundlage eines gerichtlichen Titels; das Auswechseln der Schlösser ist keine zulässige Selbsthilfe. Ein Vermieterpfandrecht (§ 562 BGB) kann zusätzlich eine Rolle spielen und sollte vor einer Maßnahme geprüft werden. Wird der Mieter insolvent, gelten die Besonderheiten der Insolvenzordnung. Ausführlich im Beitrag Gewerbemieter zahlt nicht – fristlose Kündigung und Räumung.
Ja, bei einem wichtigen Grund (§ 543 BGB). Häufigster Grund ist Zahlungsverzug: Der Mieter ist für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Miete oder einem nicht unerheblichen Teil davon in Verzug, oder er ist über mehr als zwei Termine mit einem Betrag in Verzug, der zwei Monatsmieten erreicht (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB). Bei sonstigen Pflichtverletzungen setzt die Kündigung in der Regel eine erfolglose Abhilfefrist oder Abmahnung voraus (§ 543 Abs. 3 BGB). Auch Mieter können bei schweren Mängeln fristlos kündigen.
Nach Zustellung der Klage läuft regelmäßig eine Frist von zwei Wochen, um dem Gericht die Verteidigungsabsicht anzuzeigen; danach folgt die Klageerwiderung. Geprüft werden sollten Wirksamkeit und Zugang der Kündigung, die Höhe des Rückstands und mögliche Minderungsrechte. Eine Schonfristzahlung wie im Wohnraummietrecht (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB) gibt es bei Gewerberaum nicht, und eine Räumungsfrist nach § 721 ZPO ist dort grundsätzlich nicht vorgesehen; Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO bleibt die seltene Ausnahme. Eine Einigung, etwa ein Vergleich mit Zahlungsplan, kann die Räumung vermeiden.
Das lässt sich nicht pauschal sagen. Die Dauer hängt vom Gericht, vom Streitwert, von einer Beweisaufnahme und vom Verhalten der Parteien ab; hinzu kommt die Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher. Für Gewerberäume in Dortmund ist das Amtsgericht Dortmund zuständig, bei höherem Streitwert das Landgericht Dortmund. Eine verbindliche Zeitangabe gibt die Kanzlei1848 erst nach Prüfung der Unterlagen.
Das hängt davon ab, ob das Mietverhältnis wirksam beendet wurde und welche Einwendungen der Mieter hat. Entscheidend sind Wirksamkeit und Zugang der Kündigung, die Höhe des Rückstands und die Beweislage. Eine Erfolgsaussage ist erst nach Prüfung von Mietvertrag, Kündigung und Zahlungsübersicht möglich.
Das hängt vom Gericht ab. Bis zu einem Streitwert von 10.000 € ist seit dem 1. Januar 2026 das Amtsgericht zuständig (zuvor 5.000 €); dort besteht kein Anwaltszwang. Darüber ist das Landgericht zuständig, wo sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen. Bei Räumungsklagen richtet sich der Streitwert in der Regel nach der Jahresmiete (§ 41 Abs. 2 GKG); bei vielen Gewerbemietverhältnissen wird die Grenze damit überschritten. Unabhängig davon ist anwaltliche Hilfe bei Fristen und Beweislage sinnvoll.
Das hängt von der Vertragsform ab. Ein unbefristeter Vertrag kann ordentlich gekündigt werden, spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahres (§ 580a Abs. 2 BGB), sofern der Vertrag nichts anderes regelt. Ein befristeter Vertrag kann vor Ablauf nur bei einem wichtigen Grund (§ 543 BGB) oder einem vereinbarten Sonderkündigungsrecht beendet werden. Sonst bleiben ein Aufhebungsvertrag oder ein Nachmieter, dem der Vermieter zustimmen muss. Vorab sollten Rückbau, Kaution und Restmiete geregelt werden. Mehr dazu in den Beiträgen Gewerbemietvertrag kündigen oder vorzeitig beenden und Nachmieter im Gewerbemietvertrag.