Für Käufer
Wahl vor der Erklärung treffen
Rücktritt und Minderung schließen sich aus; wer eine Minderung erklärt hat, ist daran grundsätzlich gebunden. Die Wahl sollte deshalb vor der Erklärung getroffen werden.
Mängel nach dem Hauskauf: Minderung und Schadensersatz berechnen.
Die Kanzlei1848 berät und vertritt Käufer und Verkäufer aus Herne bei Hauskauf, Wohnungskauf und Grundstückskauf: wenn nach dem Kauf Mängel auftreten, bei der Berechnung von Minderung und Schadensersatz und bei der Frage, welche Rechtsfolge wirtschaftlich passt.
Leistungen
1 · Minderung
2 · Schadensersatz
3 · Rechtsfolge
4 · Verkäufer
5 · Fall- und Kostenbeispiel
6 · Kanzlei
7 · Häufige Fragen
Leistungen
Vor dem Notartermin
Notariellen Vertragsentwurf aus Käufersicht prüfen: Haftungsausschlüsse, Beschaffenheitsvereinbarungen, Kaufpreisfälligkeit, Finanzierung und bestehende Miet- oder Nutzungsverhältnisse.
Den Entwurf rechtzeitig vor der Beurkundung einholen und prüfen, damit Fragen vor der Unterschrift geklärt werden können.
Notariellen Vertragsentwurf aus Verkäufersicht prüfen: Haftungsausschluss, Beschaffenheitsangaben, Kaufpreisfälligkeit, Rücktrittsklauseln und Verzugsfolgen.
Klären, welche Angaben zu Zustand, Nutzung und Eigenschaften der Immobilie gemacht wurden und welche Beschaffenheiten vereinbart werden.
Nach dem Notartermin
Fälligkeitsvoraussetzungen, Vormerkung und Fälligkeitsmitteilung prüfen, damit der Kaufpreis erst gezahlt wird, wenn der Erwerb abgesichert ist.
Folgen einer fehlenden Finanzierung klären und vereinbarte Rücktrittsrechte prüfen.
Fälligkeit, Fälligkeitsmitteilung und Besitzübergang so begleiten, dass der Kaufpreis gezahlt wird und die Ansprüche gesichert bleiben.
Finanzierungsnachweise und Rücktrittsvorbehalte aus Verkäufersicht prüfen.
Wenn es zum Streit kommt
Minderwert ermitteln, den Kaufpreis herabsetzen und bereits gezahlte Beträge zurückfordern.
Schadensersatz nach den voraussichtlichen Kosten der Mängelbeseitigung berechnen, ohne die Reparatur vorzufinanzieren.
Minderung, Schadensersatz oder Rücktritt wirtschaftlich vergleichen und die passende Erklärung vorbereiten.
Höhe und Grund geltend gemachter Minderung oder Schadensersatzansprüche prüfen und überhöhte Forderungen abwehren.
Frist und Nacherfüllung begleiten, um Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz zu vermeiden.
Vergleichsverhandlungen führen und Vereinbarungen sauber gestalten.
Zahlung und weitere Ansprüche
Maklerverträge und Provisionsforderungen prüfen, auch zusammen mit der Rückabwicklung des Kaufvertrags.
Weitere immobilienbezogene Vertragsstreitigkeiten außergerichtlich klären oder gerichtlich durchsetzen.
Zahlt der Käufer nach dem Notartermin nicht, die Ansprüche aus dem Kaufvertrag durchsetzen.
Auseinandersetzungen über Maklerprovisionen und sonstige immobilienbezogene Verträge klären.
Immobilienrecht in Herne
Treten nach dem Kauf eines Hauses oder einer Wohnung in Herne Mängel auf, geht es schnell um fünfstellige Beträge. Wie sie berechnet werden und welche Rechtsfolge sich lohnt, sollte geklärt sein, bevor eine Erklärung abgegeben wird.
Die Kanzlei1848 mit Sitz in Bochum berät und vertritt Käufer und Verkäufer aus Herne. Diese Seite behandelt Minderung, Schadensersatz und die Wahl zwischen den Rechtsfolgen. Arglistige Täuschung, Haftungsausschluss und Rücktritt nach dem Kauf erläutert die Seite Immobilienrecht; für gewerbliche Mietverhältnisse in der Stadt siehe Gewerbemietrecht Herne.
Minderung
Mit der Minderung wird der Kaufpreis herabgesetzt, und der Käufer behält die Immobilie. Sie setzt grundsätzlich voraus, dass der Verkäufer erfolglos zur Beseitigung des Mangels aufgefordert wurde; ein Verschulden ist nicht erforderlich (§§ 437 Nr. 2, 441 BGB).
Für die Berechnung gilt:
Der Kaufpreis wird in dem Verhältnis herabgesetzt, in dem der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zum wirklichen Wert bei Vertragsschluss stand.
Soweit erforderlich, wird die Minderung durch Schätzung ermittelt, häufig mit Hilfe eines Gutachtens oder Kostenvoranschlags.
Sie sind ein Anhaltspunkt für den Minderwert, ersetzen die Bewertung aber nicht.
Hat der Käufer den Kaufpreis schon gezahlt, kann er den Mehrbetrag zurückverlangen.
Kennt der Käufer den Mangel oder ist die Haftung wirksam ausgeschlossen, besteht kein Anspruch; bei Arglist des Verkäufers entfällt der Ausschluss.
Vertiefung zur Sanierung
Wie sich mangelhafte Sanierungsarbeiten an Dach, Fassade, Bad oder Keller auswirken, erläutert der Beitrag Sanierung mangelhaft: Rechte bei Dach, Fassade, Bad, Keller und Innenausbau.
Schadensersatz
Neben der Minderung kann der Käufer Schadensersatz verlangen, wenn der Verkäufer den Mangel zu vertreten hat (§§ 437 Nr. 3, 280, 281 BGB). Der Verkäufer muss zuvor erfolglos zur Nacherfüllung aufgefordert worden sein; das Vertretenmüssen wird vermutet (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Behält der Käufer die Immobilie, kann er den Schaden nach den voraussichtlich erforderlichen, noch nicht aufgewendeten Kosten der Mängelbeseitigung berechnen. Das hat der Bundesgerichtshof für das Kaufrecht bestätigt (Urteil vom 12. März 2021, V ZR 33/19). Der Käufer muss die Reparatur also nicht vorfinanzieren.
Umsatzsteuer wird nur ersetzt, soweit sie tatsächlich anfällt, und einen Vorschuss auf die Kosten gibt es im Kaufrecht anders als beim Werkvertrag nicht. Ist die Haftung ausgeschlossen, besteht der Anspruch nur bei Arglist oder einer Garantie (§ 444 BGB).
Rechtsfolge
Der Käufer kann seine Rechte nicht beliebig kombinieren. Welcher Weg wirtschaftlich passt, hängt davon ab, ob er die Immobilie behalten will, wie hoch der Schaden ist und ob der Verkäufer ihn zu vertreten hat.
Für Käufer
Rücktritt und Minderung schließen sich aus; wer eine Minderung erklärt hat, ist daran grundsätzlich gebunden. Die Wahl sollte deshalb vor der Erklärung getroffen werden.
Für Verkäufer
Wer auf eine Aufforderung reagiert und die Beseitigung des Mangels anbietet, kann Minderung, Rücktritt und Schadensersatz häufig abwenden.
Bei der Wahl zählen Kosten der Beseitigung, Wertverlust, Zeit und Prozessrisiko. Ein Vergleich kann sinnvoll sein, wenn beide Seiten Beweisrisiken tragen.
Verkäufer
Verkäufer sehen sich nach dem Verkauf mit Forderungen konfrontiert, die oft hoch ausfallen. Vor einer Zahlung sollten Anspruch und Höhe geprüft werden.
Zu prüfen ist insbesondere:
Ob die Haftung wirksam ausgeschlossen ist und ob der Käufer Arglist beweisen kann.
Kannte der Käufer den Mangel bei Vertragsschluss, sind seine Rechte ausgeschlossen. Bei grob fahrlässiger Unkenntnis bleiben sie nur bestehen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie übernommen hat.
Ob der Kostenvoranschlag angemessen ist, ob Umsatzsteuer angefallen ist und ob Vorteile des Käufers anzurechnen sind.
Ob dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt wurde und ob die Ansprüche verjährt sind.
Fall- und Kostenbeispiel
Ein frei erfundenes Beispiel zeigt, mit welchen Anwaltskosten in der ersten Instanz zu rechnen ist, wenn ein Käufer nach erklärter Minderung den Betrag zurückfordert.
Fiktives Beispiel
Ein Käufer erwirbt ein Zweifamilienhaus in Herne. Im notariellen Vertrag ist die Heizungsanlage als funktionsfähig beschrieben, im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Nach dem Einzug fällt die Anlage aus; ein Sachverständiger stellt fest, dass der Defekt schon bei Übergabe bestand. Der Verkäufer lehnt die Reparatur ab. Der Käufer mindert den Kaufpreis um 18.500 € und verlangt diesen Betrag zurück (§ 441 Abs. 4 BGB).
Der Gegenstandswert entspricht dem geforderten Betrag und liegt über der Grenze von 10.000 €, bis zu der seit dem 1. Januar 2026 das Amtsgericht zuständig ist. Zuständig ist daher das Landgericht, wo Anwaltszwang besteht; im Verhandlungstermin entstehen Verfahrens- und Terminsgebühr. Im Verfahren kommt es darauf an, ob der Mangel bei Übergabe bestand, ob der Haftungsausschluss die im Vertrag beschriebene Beschaffenheit überhaupt erfasst und wie hoch der Minderwert ist.
Wie die Kosten am Ende verteilt werden, hängt vom Ausgang des Verfahrens ab (§§ 91 ff. ZPO).
Die Kanzlei1848
Rechtsanwalt Hakan Ayaz bringt rund 7 Jahre anwaltliche Berufserfahrung aus hunderten bearbeiteten Mandaten mit.
Kaufvertragsentwürfe, Gutachten, Kostenvoranschläge und Schriftverkehr können elektronisch übermittelt werden. Rechtliche Fragen lassen sich telefonisch oder per Videokonferenz besprechen; die Kommunikation mit der Gegenseite führt die Kanzlei.
Auch die gerichtliche Vertretung kann je nach Verfahren überregional organisiert werden.
Weitere Informationen zur bundesweiten anwaltlichen Vertretung.
Häufige Fragen
Zusammenarbeit, Vergütung und Auswahl des Anwalts
Die Kanzlei1848 prüft Kaufverträge vor dem Notartermin und vertritt Käufer und Verkäufer, wenn nach dem Kauf Streit entsteht: bei Mängeln nach dem Kauf, bei der Berechnung von Minderung und Schadensersatz, bei Rücktritt und Rückabwicklung sowie bei der Abwehr überzogener Forderungen als Verkäufer. Sie prüft Vertrag, Fristen und Beweislage, erläutert die Kosten und entwickelt je nach Ziel eine Strategie für die außergerichtliche Lösung oder das gerichtliche Verfahren.
Die anwaltliche Prüfung, strategische Entscheidung und Vertretung übernimmt Rechtsanwalt Hakan Ayaz persönlich. Er verfügt über rund 7 Jahre anwaltliche Berufserfahrung und hat über 700 Mandate bearbeitet. Das Kanzleiteam unterstützt bei Mandatsorganisation, Unterlagen und Kommunikation. Besprechungen sind in Bochum sowie telefonisch oder per Video möglich.
Das hängt vom Auftrag ab. Möglich sind gesetzliche Gebühren nach dem RVG aus dem Gegenstandswert, eine individuell vereinbarte Zeitvergütung oder ein Pauschalhonorar, etwa für die Prüfung eines Kaufvertrags. Bei gerichtlicher Vertretung richten sich die gesetzlichen Gebühren nach dem Gegenstandswert, meist dem eingeklagten Betrag.
Das Kostenbeispiel auf dieser Seite zeigt die gesetzlichen Gebühren: Bei einem Gegenstandswert von 18.500 € fallen in der ersten Instanz Gebühren von 2.042,50 € netto an; mit der Auslagenpauschale von 20 € sind es 2.062,50 € netto und 2.454,38 € brutto (19 % Umsatzsteuer), jeweils ohne Gerichtskosten.
Für Verbraucher ist die Gebühr für ein erstes Beratungsgespräch, wenn keine andere Vergütung vereinbart wurde, auf höchstens 190 € netto begrenzt (§ 34 Abs. 1 Satz 3 RVG); hinzu kommen Auslagen und Umsatzsteuer. Die Kanzlei1848 erläutert die Vergütung vor der Beauftragung; besteht eine Rechtsschutzversicherung, kann die Deckung angefragt werden.
Er prüft Verträge, setzt Ansprüche durch oder wehrt sie ab. Bei der Kanzlei1848 gehören dazu die Prüfung von Immobilienkaufverträgen, Mängel nach dem Kauf, Gewährleistungsausschluss und arglistige Täuschung, Rücktritt, Minderung und Schadensersatz, offene Kaufpreisforderungen sowie Maklerverträge und Maklerprovisionen. Streitigkeiten über Bau- und Handwerkerleistungen gehören zum Baurecht und Werkvertragsrecht. Einen Überblick gibt die Seite Immobilienrecht.
Einen objektiv besten Anwalt gibt es nicht. Welcher Anwalt für Sie der „beste“ ist, hängt von Ihrem konkreten rechtlichen Anliegen ab – sei es die Prüfung eines Immobilienkaufvertrags, Streitigkeiten wegen verschwiegener Mängel oder die Rückabwicklung eines Immobilienkaufs. Ein guter Rechtsanwalt im Immobilienrecht zeichnet sich durch fundierte Fachkenntnisse, Erfahrung mit vergleichbaren Fällen und Verhandlungsgeschick aus.
Genau hier setzt die Kanzlei1848 an. Wir beraten und vertreten Käufer und Verkäufer aus Herne im Immobilienrecht und entwickeln eine auf den jeweiligen Fall zugeschnittene Strategie. Ob außergerichtliche Einigung oder gerichtliche Durchsetzung Ihrer Ansprüche: Ihre rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen stehen im Mittelpunkt. Überzeugen Sie sich selbst von unserer Arbeitsweise und vereinbaren Sie ein Erstgespräch.
Die Kanzlei1848 berät und vertritt Käufer und Verkäufer aus Bochum und dem Ruhrgebiet. Eigene Seiten zum Immobilienrecht gibt es für Castrop-Rauxel, Dortmund, Essen, Gelsenkirchen, Hattingen, Sprockhövel, Wetter (Ruhr) und Witten. Besprechungen sind in Bochum sowie telefonisch oder per Video möglich; eine bundesweite Vertretung ist möglich.
Vertragsprüfung und Beweissicherung
Geeignet ist ein Anwalt, der Immobilienkaufverträge und Streit um Immobilien regelmäßig bearbeitet und den Entwurf aus Ihrer Sicht prüft, bevor Sie beim Notar unterschreiben. Wichtig sind Haftungsausschluss, Beschaffenheitsangaben, Fälligkeit, Zahlungsabwicklung, Übergabe und Rücktrittsklauseln. Die Kanzlei1848 prüft Kaufverträge für Käufer und Verkäufer, auch aus Herne; die Unterlagen können digital übermittelt werden. Wer nach dem Kauf Mängel feststellt, sollte den Anwalt vor der Fristsetzung einschalten, damit Minderung oder Schadensersatz sauber vorbereitet werden. Mehr dazu im Beitrag Hauskauf: Wann sollte ein Anwalt den Kaufvertrag vor dem Notartermin prüfen?
Die beiden lassen sich nicht gegeneinander aufrechnen, denn sie haben unterschiedliche Aufgaben. Der Notar ist neutral, beurkundet den Vertrag und belehrt beide Seiten; seine Gebühren richten sich nach dem Kaufpreis (GNotKG). Der Anwalt vertritt nur eine Seite, prüft Risiken und Klauseln, verhandelt und setzt Ansprüche durch; seine Kosten richten sich nach dem RVG oder einer Vergütungsvereinbarung. Die Notarkosten fallen für die Beurkundung ohnehin an, eine anwaltliche Prüfung kommt zusätzlich hinzu. Bei Streit um Mängel nach dem Kauf vertritt der Notar keine Seite; Minderung und Schadensersatz setzt der Anwalt für eine Seite durch.
Bei einem Streit um Mängel hilft ein Gutachter, Minderwert und Kosten der Beseitigung nachvollziehbar zu beziffern; das stärkt Minderung oder Schadensersatz gegenüber dem Verkäufer. Vor dem Kauf ist ein Gutachter bei Verdacht auf Feuchtigkeit, Schimmel oder hohen Sanierungsbedarf sinnvoll. Wer ein vorliegendes Wertgutachten anzweifelt, kann es anwaltlich prüfen lassen.
Sofortmaßnahmen, Haftung, Fristen und Rechte
Fotografieren und filmen Sie den Schaden und sichern Sie den Kaufvertrag, das Exposé, das Übergabeprotokoll sowie den Schriftverkehr aus der Verkaufsphase. Bevor Schimmel oder Feuchtigkeit beseitigt werden, sollte der Zustand dokumentiert sein, bei Bedarf durch einen Sachverständigen oder in einem selbständigen Beweisverfahren (§ 485 Abs. 2 ZPO). Notwendige Schutzmaßnahmen dürfen nicht aufgeschoben werden; halten Sie dabei den Zustand und die Arbeiten fest. Bei einem aktuellen, möglicherweise versicherten Wasserschaden sind je nach Eigentums- und Versicherungssituation die Gebäudeversicherung oder die WEG-Verwaltung zeitnah einzubeziehen. Ob der Verkäufer trotz Haftungsausschluss haftet und ob zunächst eine Frist zur Nacherfüllung erforderlich ist, hängt insbesondere vom Kaufvertrag und einer möglichen arglistigen Täuschung ab (§§ 437, 440, 444 BGB).
Das ist möglich. Entscheidend ist der genaue Wortlaut des notariellen Kaufvertrags; die Formulierung „gekauft wie gesehen“ bedeutet nicht automatisch, dass sämtliche Mängelansprüche ausgeschlossen sind. Auch bei einem umfassenden Haftungsausschluss kann der Verkäufer insbesondere haften, wenn er einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hat (§ 444 BGB). Eine im notariellen Vertrag vereinbarte Beschaffenheit wird von einem allgemeinen Haftungsausschluss regelmäßig nicht erfasst. Bloße Angaben in einem Exposé führen dagegen in aller Regel noch nicht zu einer Beschaffenheitsvereinbarung. Auch die Kenntnis des Käufers bei Vertragsschluss ist zu berücksichtigen (§ 442 BGB).
Der Käufer muss die Voraussetzungen einer arglistigen Täuschung grundsätzlich darlegen und beweisen. Wichtig sind Indizien wie frühere Reparaturen, Rechnungen, Nachrichten, Schadensmeldungen sowie Aussagen von Mietern, Nachbarn oder Handwerkern. Auch ein kurz vor dem Verkauf überstrichener Schaden oder eine unrichtige Antwort auf eine konkrete Nachfrage können bedeutsam sein; für sich allein beweisen solche Umstände aber noch keine Arglist. Behauptet der Verkäufer, den Käufer über den Mangel informiert zu haben, kann ihn eine sekundäre Darlegungslast dazu treffen, wann, wo und mit welchem Inhalt diese Aufklärung erfolgt sein soll. Beweise sollten möglichst vor einer Sanierung gesichert werden.
Beim Kauf eines Hauses oder einer Eigentumswohnung verjähren kaufrechtliche Mängelansprüche grundsätzlich in fünf Jahren ab Übergabe; bei sonstigen Sachmängeln eines unbebauten Grundstücks beträgt die Frist regelmäßig zwei Jahre (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 BGB). Hat der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen, gilt grundsätzlich die dreijährige regelmäßige Verjährung nach §§ 195, 199 BGB. Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Käufer die anspruchsbegründenden Umstände und den Schuldner kennt oder ohne grobe Fahrlässigkeit kennen müsste. Bei einem Bauwerk tritt Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der fünfjährigen Frist ein (§ 438 Abs. 3 BGB). Besondere Anspruchsarten, vertragliche Vereinbarungen und eine mögliche Hemmung sind gesondert zu prüfen.
Berechnung der Ansprüche und zuständige Gerichte
Ja, wenn die Immobilie bei Übergabe mangelhaft war und die Haftung nicht ausgeschlossen ist. Der Käufer muss dem Verkäufer grundsätzlich eine angemessene Frist zur Beseitigung setzen; die Frist kann entbehrlich sein, etwa wenn der Verkäufer die Beseitigung ablehnt. Bei arglistigem Verschweigen ist eine Frist zur Nacherfüllung regelmäßig entbehrlich. Die Minderung wird durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer ausgeübt (§§ 437 Nr. 2, 441 BGB). Ein vereinbarter Haftungsausschluss steht ihr nicht entgegen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat (§ 444 BGB).
Der Kaufpreis wird in dem Verhältnis herabgesetzt, in dem der Wert der Immobilie in mangelfreiem Zustand zum tatsächlichen Wert bei Vertragsschluss stand (§ 441 Abs. 3 BGB). Soweit erforderlich, wird die Minderung geschätzt. Anhaltspunkt sind häufig die Kosten der Mängelbeseitigung; ein Gutachten klärt den Minderwert genauer. Bereits gezahlte Beträge können zurückverlangt werden (§ 441 Abs. 4 BGB).
Das hängt vom Ziel und vom Verschulden ab. Die Minderung setzt kein Verschulden voraus und gleicht den Minderwert aus. Schadensersatz setzt voraus, dass der Verkäufer den Mangel zu vertreten hat, kann aber nach den voraussichtlichen Kosten der Mängelbeseitigung berechnet werden (BGH, Urteil vom 12. März 2021, V ZR 33/19). Bei einem wirksamen Haftungsausschluss besteht Schadensersatz nur bei Arglist oder Garantie. Rücktritt und Minderung schließen sich aus; die Wahl sollte vor der Erklärung getroffen werden.
Maßgeblich ist zunächst der Streitwert: Bis 10.000 € ist seit dem 1. Januar 2026 das Amtsgericht zuständig, darüber das Landgericht. Für Streitigkeiten aus Immobilienkäufen in Herne kommen daher je nach Stadtbezirk das Amtsgericht Herne oder das Amtsgericht Herne-Wanne und das Landgericht Bochum in Betracht. Welches Gericht örtlich zuständig ist, hängt vom Einzelfall ab, etwa vom Wohnsitz des Beklagten oder von der Lage des Grundstücks. Die Prüfung übernimmt die Kanzlei1848.
Für die Beratung nicht. Die Kanzlei1848 prüft Ihren Fall in ganz Herne, etwa in Baukau-Ost, Baukau-West, Börnig/Holthausen, Eickel, Herne-Mitte, Herne-Süd, Holsterhausen, Horsthausen, Röhlinghausen, Sodingen, Unser Fritz/Crange, Wanne und Wanne-Süd. Für das Amtsgericht kommt es auf die Lage im Stadtgebiet an: Für die Stadtbezirke Herne-Mitte und Sodingen ist das Amtsgericht Herne zuständig, für die Stadtbezirke Eickel und Wanne das Amtsgericht Herne-Wanne.