Für Mieter
Vertrag vor der Unterschrift prüfen
Gewerbemietvertrag vor Unterzeichnung prüfen und nachteilige Vertragsbedingungen verhandeln.
Gewerbemietvertrag prüfen, vorzeitig beenden oder Ansprüche durchsetzen.
Die Kanzlei1848 berät und vertritt gewerbliche Mieter und Vermieter aus Wetter (Ruhr) – von der Vertragsprüfung vor Unterzeichnung über Kündigung und Aufhebungsverhandlungen bis zur gerichtlichen Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen.
Leistungen
1 · Vor Vertragsschluss
2 · Mängel
3 · Vorzeitig beenden
4 · Einvernehmlich
5 · Fall- und Kostenbeispiel
6 · Objekte
7 · Kanzlei
8 · Häufige Fragen
Leistungen
Vor Vertragsschluss
Gewerbemietvertrag vor Unterzeichnung prüfen und nachteilige Vertragsbedingungen verhandeln. Geprüft werden Vertragsentwürfe, Nachträge, Laufzeiten, Kündigungsfristen, Vertragsklauseln und Verlängerungsoptionen.
Gewerbemietverträge, Sicherheiten und Vertragsnachträge gestalten und prüfen. Dazu gehören Vertragsentwürfe, Laufzeiten, Kündigungsfristen, Vertragsklauseln und Verlängerungsoptionen.
Im laufenden Mietverhältnis
Ansprüche wegen Gewerberaummängeln, fehlender Nutzbarkeit oder notwendigen Reparaturen durchsetzen. Dazu gehören Mängelbeseitigung, Instandhaltung, Mietminderung und Schadensersatz.
Unberechtigte Mietforderungen abwehren, auch bei Betriebskostenforderungen und Zahlungsklagen.
Indexmiete, Staffelmiete, Wertsicherungsklauseln, Nebenkostenabrechnungen und streitige Mietanpassungen.
Offene Gewerbemieten, Betriebskosten und sonstige Zahlungsforderungen durchsetzen, einschließlich Zahlungsklagen.
Unberechtigte Mietminderungen und Schadensersatzforderungen abwehren. Dabei geht es um Mängelbeseitigung, Instandhaltung, Nutzungshindernisse, Mietminderung und Schadensersatz.
Indexmiete, Staffelmiete, Wertsicherungsklauseln, Nebenkostenabrechnungen und streitige Mietanpassungen.
Wenn der Vertrag enden soll
Vorzeitige Kündigung und Beendigung langfristiger Gewerbemietverträge, mit rechtlicher und wirtschaftlicher Prüfung des Ausstiegs.
Verhandlung, Gestaltung und rechtliche Prüfung von Aufhebungsvereinbarungen einschließlich Restmiete und Rückgabe, etwa bei Standortwechsel, Betriebsaufgabe oder wirtschaftlicher Umstrukturierung.
Unberechtigte Kündigungen abwehren. Dazu gehören ordentliche und außerordentliche Kündigung, Kündigung aus wichtigem Grund und Sonderkündigungsrechte.
Nachmieterlösungen klären: Untervermietung, Nachmieterklauseln, Vertragsübertragung und Betriebsnachfolge.
Kündigung wegen Mietrückständen oder erheblicher Vertragsverletzungen. Dazu gehören ordentliche und außerordentliche Kündigung, Kündigung aus wichtigem Grund und Sonderkündigungsrechte.
Aufhebungsvereinbarungen, Nachmieterlösungen und Neuvermietungen verhandeln, einschließlich Restmiete und Rückgabe, Untervermietung, Nachmieterklauseln, Vertragsübertragung und Betriebsnachfolge.
Nach dem Vertragsende
Rückbaupflichten und die Rückgabe gemieteter Betriebsflächen klären. Dazu gehören Betriebseinrichtungen, Mietkaution, Nutzungsentschädigung und Schadensersatz nach Vertragsende.
Räumungsklagen und Räumungsansprüche abwehren.
Räumungsklagen und Herausgabe vermieteter Geschäftsräume gerichtlich durchsetzen.
Rückbaukosten, Nutzungsentschädigung und Schadensersatz geltend machen, auch zu Betriebseinrichtungen und Mietkaution.
Vor Vertragsschluss
Gewerbemietverträge entwerfen oder vor der Unterschrift prüfen, jeweils aus Sicht des Mieters oder des Vermieters.
Für Mieter
Gewerbemietvertrag vor Unterzeichnung prüfen und nachteilige Vertragsbedingungen verhandeln.
Für Vermieter
Gewerbemietverträge, Sicherheiten und Vertragsnachträge entwerfen, gestalten und prüfen.
Mängel
Defekte Heizungsanlagen, Feuchtigkeitsschäden, unzureichende technische Einrichtungen oder erhebliche Nutzungseinschränkungen können gewerbliche Betriebe in Wetter (Ruhr) empfindlich treffen.
Wichtig sind die vereinbarte Nutzung, eine ordnungsgemäße Mängelanzeige und die dokumentierte Beeinträchtigung. § 536c BGB verpflichtet den Mieter insbesondere zur unverzüglichen Anzeige während der Mietzeit auftretender Mängel.
Ob vor einer Kündigung eine Abhilfefrist gesetzt oder eine Abmahnung ausgesprochen werden muss, richtet sich nach § 543 Abs. 3 BGB und den Umständen des Einzelfalls.
Für Vermieter ist wiederum zu prüfen, ob ein behaupteter Mangel tatsächlich vorliegt, wer für seine Ursache verantwortlich ist und ob daraus geltend gemachte Minderungs- oder Schadensersatzansprüche entstehen.
Vorzeitig beenden
Ein häufiger Konflikt entsteht, wenn ein Unternehmen seine bisherige Betriebsstätte nicht mehr benötigt, der Mietvertrag aber noch mehrere Jahre läuft. Dies kann etwa nach einem Standortwechsel, einer Betriebserweiterung, einer Geschäftsaufgabe oder einem Unternehmensverkauf relevant werden.
Bei einem wirksam befristeten Gewerbemietvertrag ist eine ordentliche Kündigung vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer regelmäßig ausgeschlossen. Ein vorzeitiger Ausstieg kann insbesondere möglich sein durch:
Einvernehmlich
Eine Aufhebungsvereinbarung kann ein langfristiges Gewerbemietverhältnis einvernehmlich beenden, auch wenn keine gesetzliche Kündigungsmöglichkeit besteht.
Die Kanzlei1848 unterstützt bei der Verhandlung, Gestaltung und anwaltlichen Prüfung solcher Aufhebungsverträge – sowohl auf Mieter- als auch auf Vermieterseite.
Fall- und Kostenbeispiel
Ein frei erfundenes Beispiel zeigt, mit welchen Anwaltskosten in der ersten Instanz zu rechnen ist, wenn ein gekündigter Gewerbemieter die Räume nicht zurückgibt.
Fiktives Beispiel
Ein Vermieter hat den Mietvertrag über ein Ladenlokal wirksam gekündigt. Die Nettomiete beträgt 3.000 € im Monat. Nach Ablauf der Kündigungsfrist gibt der Mieter die Räume nicht zurück.
Der Vermieter erhebt daher Räumungsklage; vor dem Landgericht findet ein Verhandlungstermin statt. Der Gegenstandswert richtet sich nach der Jahresnettomiete (§ 41 Abs. 2 GKG).
Wer die Kosten am Ende trägt, entscheidet das Gericht nach dem Ausgang des Verfahrens (§§ 91 ff. ZPO).
Objekte
Das Gewerbemietrecht betrifft in Wetter (Ruhr) eine Vielzahl gewerblich und beruflich genutzter Immobilien. Entscheidend ist grundsätzlich der vereinbarte Nutzungszweck und die rechtliche Einordnung des Vertrags. Typische Beispiele sind:
Pachtvertrag?
Je nach Vertragsgestaltung können insbesondere bei Hotels, gastronomischen Betrieben oder vollständig ausgestatteten Unternehmen statt Mietrecht besondere Regeln des Pachtrechts einschlägig sein.
Ob es sich um einen Gewerbemietvertrag, einen Pachtvertrag oder ein gemischtes Vertragsverhältnis handelt, ist nach dem tatsächlichen Vertragsinhalt zu beurteilen. Hierzu berät die Kanzlei1848.
Die Kanzlei1848
Rechtsanwalt Hakan Ayaz bringt rund 7 Jahre anwaltliche Berufserfahrung aus hunderten bearbeiteten Mandaten mit.
Die digitale Mandatsbearbeitung ermöglicht es, Mietverträge und Nachträge elektronisch zu übermitteln, rechtliche Fragen telefonisch oder per Videokonferenz zu besprechen und die Kommunikation mit der Gegenseite über die Kanzlei führen zu lassen.
Auch die gerichtliche Vertretung kann je nach Verfahren überregional organisiert werden.
Weitere Informationen zur bundesweiten anwaltlichen Vertretung.
Häufige Fragen
Kanzlei, Vergütung und Zusammenarbeit
Die Kanzlei1848 berät und vertritt Vermieter, Unternehmen und gewerbliche Mieter aus Wetter (Ruhr) bei Gewerbemietverträgen, Kündigungen, Aufhebungsverträgen, Mietmängeln, Mietrückständen und Räumungsverfahren. Die anwaltliche Tätigkeit umfasst sowohl die außergerichtliche Beratung und Verhandlung als auch die gerichtliche Durchsetzung und Abwehr von Ansprüchen.
Rechtsanwalt Hakan Ayaz ist Inhaber der Kanzlei1848 und Ansprechpartner für gewerbemietrechtliche Angelegenheiten. Er verfügt über rund 7 Jahre anwaltliche Berufserfahrung und hat über 700 Mandate bearbeitet. Die anwaltliche Bearbeitung erfolgt in Verantwortung der Kanzlei; das Team unterstützt bei Organisation, Unterlagen und Kommunikation. Persönliche Besprechungen sind in Bochum sowie telefonisch oder per Video möglich.
Als Gewerbe- oder Geschäftsräume werden beispielsweise Büros, Arztpraxen, Kanzleien, Ladenlokale, Werkstätten, Autohäuser, Lagerhallen, Produktionshallen, Logistikflächen, Fitnessstudios und sonstige beruflich oder gewerblich genutzte Räume vermietet. Auch gemischt genutzte Objekte können betroffen sein. Die rechtliche Einordnung richtet sich nach dem Vertragsinhalt und dem vereinbarten Nutzungszweck. Bei Hotels, Gastronomie oder bestimmten Betriebsüberlassungen kann stattdessen Pachtrecht einschlägig sein.
Die Vergütung richtet sich nach Art und Umfang des Mandats. Bei der Kanzlei1848 kommen insbesondere drei Abrechnungsmodelle in Betracht: die gesetzliche Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), bei wertabhängigen Gebühren insbesondere unter Berücksichtigung des Gegenstandswerts; ein Zeithonorar auf Grundlage einer individuell vereinbarten Stundenvergütung; oder ein Pauschalhonorar, also ein individuell vereinbarter Festbetrag für einen klar abgegrenzten Auftrag, etwa eine Vertragsprüfung. Welche Abrechnung sinnvoll ist, wird vor der Beauftragung geklärt. Bei gerichtlicher Vertretung sind die gesetzlichen Mindestvergütungsregeln zu beachten. Falls eine Rechtsschutzversicherung besteht, stellt die Kanzlei1848 die Deckungsanfrage.
Bei gerichtlichen Streitigkeiten mit Mietobjekten in Wetter (Ruhr) können das Amtsgericht Wetter (Ruhr) und das Landgericht Hagen zuständig sein. Die juristische Prüfung übernimmt die Kanzlei1848.
Für die Beratung nicht. Die Kanzlei1848 prüft Ihren Fall in ganz Wetter (Ruhr), etwa in Alt-Wetter, Esborn, Volmarstein und Wengern. Für das Gericht kommt es auf den Ort des Mietobjekts an; in ganz Wetter (Ruhr) ist das Amtsgericht Wetter (Ruhr) zuständig.
Die Kanzlei1848 berät und vertritt Gewerbemieter und Vermieter aus Bochum und dem Ruhrgebiet. Eigene Seiten zum Gewerbemietrecht gibt es für Castrop-Rauxel, Dortmund, Essen, Gelsenkirchen, Hattingen, Herne, Sprockhövel und Witten. Besprechungen sind in Bochum sowie telefonisch oder per Video möglich; eine bundesweite Vertretung ist möglich.
Kündigung, Restmiete, Aufhebung und Nachmieter
Ein befristeter Gewerbemietvertrag kann grundsätzlich nicht allein wegen einer Betriebsaufgabe oder eines Standortwechsels ordentlich vorzeitig gekündigt werden. Entscheidend sind die vertraglich vereinbarten Kündigungsrechte und mögliche gesetzliche Kündigungsgründe. Eine außerordentliche Kündigung kann beispielsweise bei einer erheblichen Pflichtverletzung nach § 543 BGB in Betracht kommen. Alternativ kann mit dem Vermieter eine Aufhebungsvereinbarung verhandelt werden.
Ein befristeter Gewerbemietvertrag kann grundsätzlich nicht ordentlich gekündigt werden; vorzeitig kommen nur ein vertragliches Sonderkündigungsrecht, eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund oder eine Aufhebungsvereinbarung in Betracht. Bei einem unbefristeten Mietvertrag über Geschäftsräume ist die ordentliche Kündigung nach § 580a Abs. 2 BGB spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahres zulässig. Geht sie bis zum dritten Werktag im Januar zu, endet das Mietverhältnis am 30. Juni. Vertraglich können abweichende Fristen gelten. Für den Mietvertrag selbst genügt seit dem 1. Januar 2025 bei mehr als einem Jahr Laufzeit die Textform (§ 578 BGB in Verbindung mit § 550 BGB); eine eigenhändige Unterschrift ist nicht mehr zwingend. Wird die Textform nicht eingehalten, gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen und ist ordentlich kündbar. Die Übergangsregelung für Altverträge ist abgelaufen. Für die Kündigung selbst sind die Formvorgaben des Mietvertrags zu beachten; aus Beweisgründen sollte schriftlich und nachweisbar gekündigt werden.
Wird ein wirksam befristeter Gewerbemietvertrag nicht wirksam vorzeitig beendet, können die vertraglichen Zahlungspflichten grundsätzlich weiterbestehen. Ob und in welcher Höhe tatsächlich Mietzahlungen geschuldet sind, hängt unter anderem von der Vertragslage, einer möglichen anderweitigen Verwertung und getroffenen Vereinbarungen ab. Vor einer Betriebsaufgabe sollten deshalb die verbleibenden Verpflichtungen berechnet und rechtliche sowie wirtschaftliche Ausstiegsmöglichkeiten geprüft werden.
Ja. Gewerbemieter und Vermieter können grundsätzlich jederzeit einvernehmlich die Beendigung des Mietvertrags vereinbaren. In einem Aufhebungsvertrag lassen sich insbesondere der Beendigungszeitpunkt, offene Mietforderungen, Rückbaupflichten, die Rückgabe der Gewerberäume und der Umgang mit der Kaution regeln. Die Kanzlei1848 unterstützt bei der Verhandlung und anwaltlichen Prüfung entsprechender Vereinbarungen.
Grundsätzlich nicht allein deshalb, weil der Gewerbemieter einen geeigneten Nachfolger benennt. Ein Anspruch auf Vertragsübernahme kann sich allerdings aus besonderen vertraglichen Regelungen oder ausnahmsweise aus den Umständen ergeben. Eine Untervermietung ist von einer vollständigen Vertragsübernahme zu unterscheiden, weil der bisherige Mieter regelmäßig Vertragspartner bleibt. Die Möglichkeiten sollten anhand des konkreten Mietvertrags geprüft werden.
Wenn es Streit im laufenden Vertrag oder nach der Kündigung gibt
Ein erheblicher Mangel kann nach § 536 BGB zu einer Mietminderung berechtigen, wenn die vertraglich vereinbarte Nutzung beeinträchtigt ist. Entscheidend sind Art und Ausmaß des Mangels, der Mietvertrag und mögliche rechtliche Einschränkungen. Bei während der Mietzeit auftretenden Mängeln muss der Mieter außerdem seine Anzeigepflichten beachten. Eine unzutreffende Mietkürzung kann erhebliche Zahlungs- und Kündigungsrisiken verursachen.
Bei erheblichen Mietrückständen kann eine außerordentliche fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB in Betracht kommen. Welche Rückstände dafür ausreichen, richtet sich nach dem Zeitraum und der Höhe der offenen Zahlungen. Vor einer Kündigung sollten Zahlungseingänge, Nebenkosten, mögliche Minderungsrechte und die genaue Forderungsberechnung überprüft werden.
Ist das Mietverhältnis wirksam beendet, kann der Vermieter die Herausgabe der Gewerberäume gemäß § 546 BGB verlangen. Erfolgt die Rückgabe nicht freiwillig, kommt eine Räumungsklage in Betracht. Daneben können Ansprüche auf Nutzungsentschädigung nach § 546a BGB entstehen. Eine eigenmächtige Räumung oder das Auswechseln von Schlössern ohne entsprechenden Vollstreckungstitel ist grundsätzlich unzulässig.