Das hängt vom Auftrag ab. Möglich sind gesetzliche Gebühren nach dem RVG aus dem Gegenstandswert, eine individuell vereinbarte Zeitvergütung oder ein Pauschalhonorar, etwa für die Prüfung eines Kaufvertrags. Bei gerichtlicher Vertretung richten sich die gesetzlichen Gebühren nach dem Gegenstandswert, meist dem eingeklagten Betrag.
Das Kostenbeispiel auf dieser Seite zeigt die gesetzlichen Gebühren: Bei einem Gegenstandswert von 29.000 € fallen in der ersten Instanz Gebühren von 2.532,50 € netto an; mit der Auslagenpauschale von 20 € sind es 2.552,50 € netto und 3.037,48 € brutto (19 % Umsatzsteuer), jeweils ohne Gerichtskosten.
Für Verbraucher ist die Gebühr für ein erstes Beratungsgespräch, wenn keine andere Vergütung vereinbart wurde, auf höchstens 190 € netto begrenzt (§ 34 Abs. 1 Satz 3 RVG); hinzu kommen Auslagen und Umsatzsteuer. Die Kanzlei1848 erläutert die Vergütung vor der Beauftragung; besteht eine Rechtsschutzversicherung, kann die Deckung angefragt werden.