Anwalt für Immobilienrecht in Witten

Haftungsausschluss, Arglist und Verjährung: Wie lange Ansprüche nach dem Hauskauf bestehen.
Die Kanzlei1848 berät und vertritt Käufer und Verkäufer aus Witten bei Hauskauf, Wohnungskauf und Grundstückskauf: bei der Reichweite des Haftungsausschlusses, bei Arglist und Beweislast, bei Verjährung und Fristen und bei der Abwehr unberechtigter Mängelrügen.

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1 · Haftungsausschluss

  1. Reichweite und Ausnahmen

2 · Verjährung

  1. Fristen und Hemmung

5 · Fall- und Kostenbeispiel

  1. Verjährung

Leistungen

Unsere Leistungen im Immobilienrecht

  1. Vor dem Notartermin

    Kaufvertrag prüfen

    Kaufvertrag prüfen

    Notariellen Vertragsentwurf aus Käufersicht prüfen: Haftungsausschlüsse, Beschaffenheitsvereinbarungen, Kaufpreisfälligkeit, Finanzierung und bestehende Miet- oder Nutzungsverhältnisse.

    Haftungsausschluss verstehen

    Klären, was der Haftungsausschluss im Entwurf bedeutet, welche Ausnahmen er lässt und ob Beschaffenheitsangaben oder Garantien enthalten sind.

    Kaufvertrag prüfen

    Notariellen Vertragsentwurf aus Verkäufersicht prüfen: Haftungsausschluss, Beschaffenheitsangaben, Kaufpreisfälligkeit, Rücktrittsklauseln und Verzugsfolgen.

    Angaben dokumentieren

    Festhalten, welche Angaben zu Zustand und Mängeln gemacht wurden, damit sie später belegt werden können.

  2. Nach dem Notartermin

    Fälligkeit, Zahlung und Übergabe

    Fälligkeit und Absicherung

    Fälligkeitsvoraussetzungen, Vormerkung und Fälligkeitsmitteilung prüfen, damit der Kaufpreis erst gezahlt wird, wenn der Erwerb abgesichert ist.

    Finanzierung und Rücktritt

    Folgen einer fehlenden Finanzierung klären und vereinbarte Rücktrittsrechte prüfen.

    Fälligkeit und Übergabe

    Fälligkeit, Fälligkeitsmitteilung und Besitzübergang so begleiten, dass der Kaufpreis gezahlt wird und die Ansprüche gesichert bleiben.

    Finanzierung des Käufers

    Finanzierungsnachweise und Rücktrittsvorbehalte aus Verkäufersicht prüfen.

  3. Wenn es zum Streit kommt

    Mängel, Rücktritt und Schadensersatz

    Haftungsausschluss und Arglist

    Prüfen, ob sich der Verkäufer auf den Ausschluss berufen kann oder ob er einen Mangel arglistig verschwiegen hat.

    Fristen und Verjährung

    Ablauf der Verjährung prüfen und Ansprüche rechtzeitig sichern, etwa durch Klage oder Beweisverfahren.

    Rücktritt und Schadensersatz

    Voraussetzungen von Rücktritt, Minderung und Schadensersatz prüfen und Ansprüche durchsetzen.

    Mängelrüge prüfen

    Rüge auf Mangel, Zeitpunkt und Frist prüfen und unberechtigte Forderungen abwehren.

    Verjährung geltend machen

    Prüfen, ob die Verjährung eingetreten ist, und die Einrede rechtzeitig erheben.

    Vergleich und Abgeltung

    Vergleichsverhandlungen führen und Vereinbarungen sauber gestalten.

  4. Zahlung und weitere Ansprüche

    Kaufpreis, Makler und Vertragsstreit

    Maklerprovision und Maklervertrag

    Maklerverträge und Provisionsforderungen prüfen, auch zusammen mit der Rückabwicklung des Kaufvertrags.

    Sonstige Vertragsstreitigkeiten

    Weitere immobilienbezogene Vertragsstreitigkeiten außergerichtlich klären oder gerichtlich durchsetzen.

    Offene Kaufpreisforderungen

    Zahlt der Käufer nach dem Notartermin nicht, die Ansprüche aus dem Kaufvertrag durchsetzen.

    Maklerprovision und Verträge

    Auseinandersetzungen über Maklerprovisionen und sonstige immobilienbezogene Verträge klären.

Immobilienrecht in Witten

Wer ein Haus in Witten kauft oder verkauft, stößt im Vertrag fast immer auf einen Haftungsausschluss. Was er bedeutet, wann er nicht gilt und wie lange Ansprüche bestehen, sollte vor dem Notartermin und vor jeder Mängelrüge geklärt sein.

Die Kanzlei1848 mit Sitz in Bochum berät und vertritt Käufer und Verkäufer aus Witten. Diese Seite behandelt Haftungsausschluss, Verjährung, Beweis bei Arglist und die Abwehr unberechtigter Rügen. Minderung, Schadensersatz und Rücktritt nach dem Kauf erläutert die Seite Immobilienrecht; für gewerbliche Mietverhältnisse in der Stadt siehe Gewerbemietrecht Witten.

Haftungsausschluss

Haftungsausschluss im Kaufvertrag: Reichweite und Ausnahmen

Beim Verkauf gebrauchter Häuser wird die Haftung für Sachmängel in der Regel ausgeschlossen. Der Ausschluss ist grundsätzlich wirksam, hat aber Grenzen: Er schützt den Verkäufer nicht, wenn er einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen hat (§ 444 BGB).

Für die Reichweite kommt es insbesondere an auf:

  1. Wortlaut der Klausel

    Was genau ausgeschlossen wird: alle Rechte des Käufers, nur einzelne oder nur die Haftung für bestimmte Eigenschaften.

  2. Vereinbarte Beschaffenheit§ 434 Abs. 2 BGB

    Ein allgemeiner Haftungsausschluss erfasst nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht eine Beschaffenheit, die im Vertrag ausdrücklich vereinbart ist.

  3. Garantie§ 444 BGB

    Übernimmt der Verkäufer eine Garantie für die Beschaffenheit, kann er sich insoweit nicht auf den Ausschluss berufen.

  4. Arglist§ 444 BGB

    Verschweigt der Verkäufer einen Mangel arglistig, entfällt der Ausschluss für diesen Mangel.

  5. Exposé und Besichtigung

    Angaben im Exposé werden in der Regel nur dann Teil des Vertrags, wenn sie in der notariellen Urkunde stehen. Sie können aber für die Frage der Arglist wichtig sein.

Vor der Unterschrift

  • die Klausel zum Haftungsausschluss lesen und erklären lassen,
  • wichtige Angaben des Verkäufers in den Vertrag aufnehmen lassen und
  • Garantien und Beschaffenheiten ausdrücklich benennen.

Vertiefung zu Täuschung und Haftung

Eine ausführliche Darstellung finden Sie im Beitrag Immobilienkauf rückabwickeln: Arglistige Täuschung und Haftung trotz Gewährleistungsausschluss.

Verjährung

Verjährung: Wie lange Mängelansprüche bestehen und wie die Frist gehemmt wird

Mängelansprüche verjähren. Ist die Verjährung eingetreten, kann der Verkäufer die Leistung verweigern, wenn er sich darauf beruft (§ 214 Abs. 1 BGB). Bei Bauwerken gilt eine längere Frist als bei anderen Sachen.

  • Ohne abweichende Regelung im Vertrag gilt
  • bei einem Bauwerk eine Frist von fünf Jahren ab Übergabe (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 2 BGB),
  • bei einem unbebauten Grundstück eine Frist von zwei Jahren ab Übergabe (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB),
  • bei arglistig verschwiegenen Mängeln die regelmäßige Frist von drei Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem der Käufer den Mangel kennt (§§ 438 Abs. 3, 195, 199 BGB), und
  • bei einem Bauwerk auch dann nicht vor Ablauf der fünf Jahre (§ 438 Abs. 3 Satz 2 BGB).

Für Käufer

Hemmung nutzen, bevor die Frist abläuft

Verhandlungen mit dem Verkäufer hemmen die Verjährung, solange sie schweben; sie tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein (§ 203 BGB). Auch die Klage und der Antrag auf ein selbständiges Beweisverfahren hemmen sie (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 und 7 BGB). Wer kurz vor dem Fristende steht, sollte sich nicht auf Gespräche verlassen.

Für Verkäufer

Einrede rechtzeitig erheben

Die Verjährung wirkt nicht von selbst; der Verkäufer muss sich darauf berufen. Er sollte prüfen, wann die Frist begann, ob sie gehemmt war und ob der Käufer Arglist behauptet, die eine längere Frist auslösen kann.

Rücktritt und Minderung nach Fristablauf

Beruft sich der Verkäufer auf die Verjährung des Mängelanspruchs, sind auch Rücktritt und Minderung unwirksam (§ 438 Abs. 4 und 5, § 218 BGB).

Beweis

Arglist beweisen: Wer muss was darlegen, und was zählen Exposé, Nachrichten und Zeugen?

Wer sich auf Arglist beruft, muss sie grundsätzlich beweisen. Weil der Käufer in die Wahrnehmung des Verkäufers nicht hineinsehen kann, kommt es auf Indizien an.

Den Mangel bei Übergabe und die Kenntnis des Verkäufers muss der Käufer darlegen und beweisen. Der Verkäufer muss auf konkrete Vorwürfe nachvollziehbar erwidern, etwa dazu, was er über den Zustand wusste und welche Arbeiten er hat ausführen lassen. Ein bloßes Bestreiten genügt dann nicht.

Das Exposé wird in der Regel nur Vertragsinhalt, wenn die Urkunde darauf Bezug nimmt, kann aber als Indiz für die Kenntnis des Verkäufers dienen. Dasselbe gilt für Nachrichten, E-Mails und frühere Gutachten. Zeugen, etwa Nachbarn, Handwerker oder Vorbesitzer, können Kenntnis und Verschweigen belegen.

Als Belege kommen in Betracht

  • Exposé, Nachrichten und E-Mails aus der Zeit vor dem Kauf,
  • frühere Gutachten, Rechnungen und Handwerkerangebote,
  • Fotos und Aufzeichnungen zum Zustand bei Übergabe sowie
  • Aussagen von Nachbarn, Handwerkern und Vorbesitzern.

Verkäufer

Verkäufer: Verjährung einwenden und unberechtigte Mängelrügen abwehren

Verkäufer erhalten oft Jahre nach dem Verkauf eine Mängelrüge mit Zahlungsaufforderung. Bevor sie reagieren, sollten sie Anspruch, Frist und Beweislage prüfen.

Zu prüfen ist insbesondere:

  1. Haftungsausschluss§ 444 BGB

    Ob die Haftung ausgeschlossen ist und ob der Käufer Arglist oder eine Garantie behaupten und beweisen kann.

  2. Verjährung§ 438 BGB

    Wann die Frist begann, wann die Rüge einging und ob die Verjährung gehemmt war.

  3. Mangel bei Übergabe§ 434 BGB

    Ob der Mangel schon bei Übergabe bestand oder erst später entstanden ist, etwa durch Nutzung oder Umbauten des Käufers.

  4. Kenntnis des Käufers§ 442 BGB

    Was der Käufer bei der Besichtigung sehen konnte oder wusste.

  5. Frist zur Nacherfüllung§§ 281, 323 BGB

    Ob der Käufer dem Verkäufer vor Schadensersatz oder Rücktritt Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben hat.

Bei einer Mängelrüge

  • nicht ungeprüft zahlen oder anerkennen,
  • Eingang der Rüge und Fristen notieren und
  • Unterlagen zum Verkauf und zum Zustand bei Übergabe sichern.

Fall- und Kostenbeispiel

Fiktives Fall- und Kostenbeispiel: Mängelrüge nach vier Jahren

Ein frei erfundenes Beispiel zeigt, mit welchen Anwaltskosten in der ersten Instanz zu rechnen ist, wenn ein Käufer nach einer späten Mängelrüge Schadensersatz einklagt.

Fiktives Beispiel

Der Fall

Ein Käufer erwirbt in Witten ein Reihenhaus aus den Siebzigerjahren; die Haftung für Sachmängel ist im notariellen Vertrag ausgeschlossen. Vier Jahre nach der Übergabe rügt er Risse im Mauerwerk und verlangt 29.000 € Schadensersatz für die Instandsetzung. Der Verkäufer beruft sich auf den Haftungsausschluss und die Verjährung. Der Käufer behauptet, der Verkäufer habe die Risse gekannt und vor dem Verkauf überputzen lassen.

Der Gegenstandswert entspricht dem eingeklagten Betrag und liegt über der Grenze von 10.000 €, bis zu der seit dem 1. Januar 2026 das Amtsgericht zuständig ist. Zuständig ist daher das Landgericht, wo Anwaltszwang besteht; im Verhandlungstermin entstehen Verfahrens- und Terminsgebühr. Im Verfahren kommt es zuerst auf den Haftungsausschluss an: Er greift nicht, wenn der Verkäufer die Risse kannte und verschwiegen hat (§ 444 BGB). Die Verjährung hilft dem Verkäufer nur, wenn der Vertrag eine kürzere Frist regelt, denn bei einem Bauwerk beträgt sie nach dem Gesetz fünf Jahre ab Übergabe.

Wie die Kosten am Ende verteilt werden, hängt vom Ausgang des Verfahrens ab (§§ 91 ff. ZPO).

Die Kanzlei1848

Warum die Kanzlei1848?

Rechtsanwalt Hakan Ayaz bringt rund 7 Jahre anwaltliche Berufserfahrung aus hunderten bearbeiteten Mandaten mit.

Digital bearbeitet

Kaufvertragsentwürfe, Exposés, Gutachten und Schriftverkehr können elektronisch übermittelt werden. Rechtliche Fragen lassen sich telefonisch oder per Videokonferenz besprechen; die Kommunikation mit der Gegenseite führt die Kanzlei.

Häufige Fragen

Häufige Fragen zum Immobilienrecht in Witten

Kanzlei, Kosten und Anwaltswahl

Zusammenarbeit, Vergütung und Auswahl des Anwalts

Wie unterstützt die Kanzlei1848 bei einem Immobilienrechtsfall in Witten?

Die Kanzlei1848 prüft Kaufverträge vor dem Notartermin und vertritt Käufer und Verkäufer, wenn nach dem Kauf Streit entsteht: beim Haftungsausschluss, bei Arglist und Beweislast, bei Verjährung und Fristen sowie bei der Abwehr unberechtigter Mängelrügen. Sie prüft Vertrag, Fristen und Beweislage, erläutert die Kosten und entwickelt je nach Ziel eine Strategie für die außergerichtliche Lösung oder das gerichtliche Verfahren.

Wer betreut meinen Fall?

Die anwaltliche Prüfung, strategische Entscheidung und Vertretung übernimmt Rechtsanwalt Hakan Ayaz persönlich. Er verfügt über rund 7 Jahre anwaltliche Berufserfahrung und hat über 700 Mandate bearbeitet. Das Kanzleiteam unterstützt bei Mandatsorganisation, Unterlagen und Kommunikation. Besprechungen sind in Bochum sowie telefonisch oder per Video möglich.

Wie viel kostet ein Anwalt für Immobilienrecht?

Das hängt vom Auftrag ab. Möglich sind gesetzliche Gebühren nach dem RVG aus dem Gegenstandswert, eine individuell vereinbarte Zeitvergütung oder ein Pauschalhonorar, etwa für die Prüfung eines Kaufvertrags. Bei gerichtlicher Vertretung richten sich die gesetzlichen Gebühren nach dem Gegenstandswert, meist dem eingeklagten Betrag.

Das Kostenbeispiel auf dieser Seite zeigt die gesetzlichen Gebühren: Bei einem Gegenstandswert von 29.000 € fallen in der ersten Instanz Gebühren von 2.532,50 € netto an; mit der Auslagenpauschale von 20 € sind es 2.552,50 € netto und 3.037,48 € brutto (19 % Umsatzsteuer), jeweils ohne Gerichtskosten.

Für Verbraucher ist die Gebühr für ein erstes Beratungsgespräch, wenn keine andere Vergütung vereinbart wurde, auf höchstens 190 € netto begrenzt (§ 34 Abs. 1 Satz 3 RVG); hinzu kommen Auslagen und Umsatzsteuer. Die Kanzlei1848 erläutert die Vergütung vor der Beauftragung; besteht eine Rechtsschutzversicherung, kann die Deckung angefragt werden.

Was macht ein Anwalt für Immobilienrecht?

Er prüft Verträge, setzt Ansprüche durch oder wehrt sie ab. Bei der Kanzlei1848 gehören dazu die Prüfung von Immobilienkaufverträgen, Mängel nach dem Kauf, Gewährleistungsausschluss und arglistige Täuschung, Rücktritt, Minderung und Schadensersatz, offene Kaufpreisforderungen sowie Maklerverträge und Maklerprovisionen. Streitigkeiten über Bau- und Handwerkerleistungen gehören zum Baurecht und Werkvertragsrecht. Einen Überblick gibt die Seite Immobilienrecht.

Wer ist der beste Anwalt für Immobilienrecht in Witten?

Einen objektiv besten Anwalt gibt es nicht. Welcher Anwalt für Sie der „beste“ ist, hängt von Ihrem konkreten rechtlichen Anliegen ab – sei es die Prüfung eines Immobilienkaufvertrags, Streitigkeiten wegen verschwiegener Mängel oder die Rückabwicklung eines Immobilienkaufs. Ein guter Rechtsanwalt im Immobilienrecht zeichnet sich durch fundierte Fachkenntnisse, Erfahrung mit vergleichbaren Fällen und Verhandlungsgeschick aus.

Genau hier setzt die Kanzlei1848 an. Wir beraten und vertreten Käufer und Verkäufer aus Witten im Immobilienrecht und entwickeln eine auf den jeweiligen Fall zugeschnittene Strategie. Ob außergerichtliche Einigung oder gerichtliche Durchsetzung Ihrer Ansprüche: Ihre rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen stehen im Mittelpunkt. Überzeugen Sie sich selbst von unserer Arbeitsweise und vereinbaren Sie ein Erstgespräch.

In welchen Orten berät die Kanzlei1848 zum Immobilienrecht?

Die Kanzlei1848 berät und vertritt Käufer und Verkäufer aus Bochum und dem Ruhrgebiet. Eigene Seiten zum Immobilienrecht gibt es für Castrop-Rauxel, Dortmund, Essen, Gelsenkirchen, Hattingen, Herne, Sprockhövel und Wetter (Ruhr). Besprechungen sind in Bochum sowie telefonisch oder per Video möglich; eine bundesweite Vertretung ist möglich.

Kaufvertrag, Notar und Gutachter

Vertragsprüfung und Haftungsausschluss

Welcher Anwalt bei Kaufvertrag oder Hausverkauf?

Geeignet ist ein Anwalt, der Immobilienkaufverträge und Streit um Immobilien regelmäßig bearbeitet und den Entwurf aus Ihrer Sicht prüft, bevor Sie beim Notar unterschreiben. Wichtig sind Haftungsausschluss, Beschaffenheitsangaben, Fälligkeit, Zahlungsabwicklung, Übergabe und Rücktrittsklauseln. Die Kanzlei1848 prüft Kaufverträge für Käufer und Verkäufer, auch aus Witten; die Unterlagen können digital übermittelt werden. Besonders wichtig sind die Klausel zum Haftungsausschluss und die Frage, welche Angaben des Verkäufers in der Urkunde stehen. Mehr dazu im Beitrag Hauskauf: Wann sollte ein Anwalt den Kaufvertrag vor dem Notartermin prüfen?

Wer ist günstiger, Notar oder Anwalt?

Die beiden lassen sich nicht gegeneinander aufrechnen, denn sie haben unterschiedliche Aufgaben. Der Notar ist neutral, beurkundet den Vertrag und belehrt beide Seiten; seine Gebühren richten sich nach dem Kaufpreis (GNotKG). Der Anwalt vertritt nur eine Seite, prüft Risiken und Klauseln, verhandelt und setzt Ansprüche durch; seine Kosten richten sich nach dem RVG oder einer Vergütungsvereinbarung. Die Notarkosten fallen für die Beurkundung ohnehin an, eine anwaltliche Prüfung kommt zusätzlich hinzu. Was der Haftungsausschluss im Entwurf bedeutet, erläutert der Notar beiden Seiten neutral; ob die Klausel für Sie günstig ist, bewertet der Anwalt aus Ihrer Sicht.

Wann ist ein Gutachter beim Hauskauf sinnvoll?

Vor dem Kauf ist ein Bausachverständiger sinnvoll, weil Risse, Feuchtigkeit und Schäden an Dach und Haustechnik oft erst bei genauer Prüfung erkennbar sind und der Haftungsausschluss dem Käufer später meist wenig Rückgriff lässt. Nach dem Kauf dient ein Gutachten der Beweissicherung. Wer ein vorliegendes Wertgutachten anzweifelt, kann es anwaltlich prüfen lassen.

Mängel nach dem Hauskauf

Sofortmaßnahmen, Haftung, Fristen und Rechte

Schimmel oder Wasserschaden nach dem Hauskauf in Witten: Was muss ich jetzt tun?

Fotografieren und filmen Sie den Schaden und sichern Sie den Kaufvertrag, das Exposé, das Übergabeprotokoll sowie den Schriftverkehr aus der Verkaufsphase. Bevor Schimmel oder Feuchtigkeit beseitigt werden, sollte der Zustand dokumentiert sein, bei Bedarf durch einen Sachverständigen oder in einem selbständigen Beweisverfahren (§ 485 Abs. 2 ZPO). Notwendige Schutzmaßnahmen dürfen nicht aufgeschoben werden; halten Sie dabei den Zustand und die Arbeiten fest. Bei einem aktuellen, möglicherweise versicherten Wasserschaden sind je nach Eigentums- und Versicherungssituation die Gebäudeversicherung oder die WEG-Verwaltung zeitnah einzubeziehen. Ob der Verkäufer trotz Haftungsausschluss haftet und ob zunächst eine Frist zur Nacherfüllung erforderlich ist, hängt insbesondere vom Kaufvertrag und einer möglichen arglistigen Täuschung ab (§§ 437, 440, 444 BGB).

Wie beweise ich, dass der Verkäufer den Mangel kannte?

Der Käufer muss die Voraussetzungen einer arglistigen Täuschung grundsätzlich darlegen und beweisen. Wichtig sind Indizien wie frühere Reparaturen, Rechnungen, Nachrichten, Schadensmeldungen sowie Aussagen von Mietern, Nachbarn oder Handwerkern. Auch ein kurz vor dem Verkauf überstrichener Schaden oder eine unrichtige Antwort auf eine konkrete Nachfrage können bedeutsam sein; für sich allein beweisen solche Umstände aber noch keine Arglist. Behauptet der Verkäufer, den Käufer über den Mangel informiert zu haben, kann ihn eine sekundäre Darlegungslast dazu treffen, wann, wo und mit welchem Inhalt diese Aufklärung erfolgt sein soll. Beweise sollten möglichst vor einer Sanierung gesichert werden.

Kann ich vom Hauskauf zurücktreten oder den Kaufpreis mindern?

Bei einem bereits bei Übergabe vorhandenen Sachmangel kommen Rücktritt oder Minderung in Betracht, sofern die entsprechenden Käuferrechte nicht wirksam ausgeschlossen sind (§ 437 Nr. 2 BGB). Grundsätzlich muss der Verkäufer zuvor Gelegenheit zur Nacherfüllung erhalten. Eine Frist kann entbehrlich sein, etwa bei ernsthafter Verweigerung, fehlgeschlagener oder unzumutbarer Nacherfüllung; bei arglistiger Täuschung ist sie regelmäßig entbehrlich (§§ 323, 440 BGB). Ein Rücktritt scheidet bei einem unerheblichen Mangel aus (§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB); eine Minderung ist dagegen auch bei unerheblichen Mängeln möglich (§ 441 Abs. 1 Satz 2 BGB). Arglist kann einem vereinbarten Haftungsausschluss die Wirkung nehmen (§ 444 BGB). Bei arglistiger Täuschung kann außerdem eine Anfechtung in Betracht kommen: grundsätzlich binnen eines Jahres ab Entdeckung der Täuschung, spätestens zehn Jahre nach Abgabe der Willenserklärung (§§ 123, 124 BGB). Vor einer Erklärung sollten Voraussetzungen und Rückabwicklungsfolgen geprüft werden.

Arglist, Verjährung und Gerichte

Fristen, Beweis und zuständige Gerichte

Wie lange kann ich Ansprüche nach dem Hauskauf geltend machen?

Beim Kauf eines Hauses oder einer Eigentumswohnung verjähren kaufrechtliche Mängelansprüche grundsätzlich in fünf Jahren ab Übergabe; bei sonstigen Sachmängeln eines unbebauten Grundstücks beträgt die Frist regelmäßig zwei Jahre (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 BGB). Hat der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen, gilt grundsätzlich die dreijährige regelmäßige Verjährung nach §§ 195, 199 BGB. Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Käufer die anspruchsbegründenden Umstände und den Schuldner kennt oder ohne grobe Fahrlässigkeit kennen müsste. Bei einem Bauwerk tritt Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der fünfjährigen Frist ein (§ 438 Abs. 3 BGB). Besondere Anspruchsarten, vertragliche Vereinbarungen und eine mögliche Hemmung sind gesondert zu prüfen.

Gilt der Gewährleistungsausschluss auch bei Arglist?

Nein. Auf einen vereinbarten Ausschluss kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen hat (§ 444 BGB). Arglistig handelt, wer den Mangel kennt oder für möglich hält und dem Käufer verschweigt, obwohl er weiß oder billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer ihn nicht kennt und bei Kenntnis nicht oder nicht so kaufen würde. Der Käufer muss die Arglist beweisen. Mehr dazu im Beitrag Immobilienkauf rückabwickeln: Arglistige Täuschung und Haftung trotz Gewährleistungsausschluss

Muss ich einen Mangel beweisen?

Im Grundsatz ja. Wer Rechte wegen eines Mangels geltend macht, muss darlegen und beweisen, dass der Mangel bei Übergabe vorhanden war. Eine Vermutung zugunsten des Käufers, wie sie beim Kauf beweglicher Sachen von einem Unternehmer gilt (§ 477 BGB), gibt es beim Hauskauf nicht. Käufer sollten deshalb den Zustand durch Fotos und einen Sachverständigen festhalten, bevor sie Schäden beseitigen.

Welche Gerichte sind zuständig?

Maßgeblich ist zunächst der Streitwert: Bis 10.000 € ist seit dem 1. Januar 2026 das Amtsgericht zuständig, darüber das Landgericht. Für Streitigkeiten aus Immobilienkäufen in Witten kommen daher das Amtsgericht Witten und das Landgericht Bochum in Betracht. Welches Gericht örtlich zuständig ist, hängt vom Einzelfall ab, etwa vom Wohnsitz des Beklagten oder von der Lage des Grundstücks. Die Prüfung übernimmt die Kanzlei1848.

Spielt der Stadtteil in Witten eine Rolle?

Für die Beratung nicht. Die Kanzlei1848 prüft Ihren Fall in ganz Witten, etwa in Annen, Bommern, Herbede, Heven, Rüdinghausen, Stockum und Witten-Mitte. Für das Amtsgericht ist die Lage im Stadtgebiet unerheblich; in ganz Witten ist das Amtsgericht Witten zuständig.

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