Für Käufer
Nutzungsersatz und Verwendungen
Wer das Haus bewohnt hat, muss den Wert der Nutzung ersetzen (§ 346 Abs. 1 BGB); notwendige Verwendungen können erstattet werden (§ 347 BGB). Beides wird mit dem Kaufpreis verrechnet.
Vom Hauskauf zurücktreten, Altlasten und Bergbau im Grundbuch klären.
Die Kanzlei1848 berät und vertritt Käufer und Verkäufer aus Gelsenkirchen bei Hauskauf, Wohnungskauf und Grundstückskauf: bei Rücktritt und Rückabwicklung nach einem mangelhaften Kauf, bei Altlasten und Bodenbelastungen und bei Einträgen zum Bergbau im Grundbuch.
Leistungen
1 · Rücktritt
2 · Rückabwicklung
3 · Altlasten
4 · Bergbau
5 · Fall- und Kostenbeispiel
6 · Kanzlei
7 · Häufige Fragen
Leistungen
Vor dem Notartermin
Notariellen Vertragsentwurf aus Käufersicht prüfen: Haftungsausschlüsse, Beschaffenheitsvereinbarungen, Kaufpreisfälligkeit, Finanzierung und bestehende Miet- oder Nutzungsverhältnisse.
Den Entwurf rechtzeitig vor der Beurkundung einholen und prüfen, damit Fragen vor der Unterschrift geklärt werden können.
Notariellen Vertragsentwurf aus Verkäufersicht prüfen: Haftungsausschluss, Beschaffenheitsangaben, Kaufpreisfälligkeit, Rücktrittsklauseln und Verzugsfolgen.
Klären, welche Angaben zu Zustand, Nutzung und Eigenschaften der Immobilie gemacht wurden und welche Beschaffenheiten vereinbart werden.
Nach dem Notartermin
Fälligkeitsvoraussetzungen, Vormerkung und Fälligkeitsmitteilung prüfen, damit der Kaufpreis erst gezahlt wird, wenn der Erwerb abgesichert ist.
Eintragungen in Abteilung II, etwa Bergschadenverzichte, und ihre Folgen für die Finanzierung klären.
Fälligkeit, Fälligkeitsmitteilung und Besitzübergang so begleiten, dass der Kaufpreis gezahlt wird und die Ansprüche gesichert bleiben.
Finanzierungsnachweise und Rücktrittsvorbehalte aus Verkäufersicht prüfen.
Wenn es zum Streit kommt
Voraussetzungen und Folgen eines Rücktritts prüfen und die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückübereignung durchsetzen.
Aufklärungspflichten des Verkäufers und Ansprüche des Käufers bei Bodenbelastungen prüfen.
Kaufpreis mindern oder Schadensersatz verlangen, wenn die Immobilie behalten werden soll.
Rücktritts- und Rückabwicklungsverlangen auf Voraussetzungen, Haftungsausschluss und Fristen prüfen und abwehren.
Angaben zu Bodenbelastungen und Eintragungen im Grundbuch prüfen und Ansprüche abwehren.
Vergleichsverhandlungen führen und Vereinbarungen sauber gestalten.
Zahlung und weitere Ansprüche
Maklerverträge und Provisionsforderungen prüfen, auch zusammen mit der Rückabwicklung des Kaufvertrags.
Weitere immobilienbezogene Vertragsstreitigkeiten außergerichtlich klären oder gerichtlich durchsetzen.
Zahlt der Käufer nach dem Notartermin nicht, die Ansprüche aus dem Kaufvertrag durchsetzen.
Auseinandersetzungen über Maklerprovisionen und sonstige immobilienbezogene Verträge klären.
Immobilienrecht in Gelsenkirchen
In Gelsenkirchen wirken sich Bodenbelastungen aus früherer gewerblicher Nutzung und der Bergbau auf Kauf und Beleihung eines Grundstücks aus. Wer kauft oder verkauft, sollte diese Punkte vor dem Notartermin klären.
Die Kanzlei1848 mit Sitz in Bochum berät und vertritt Käufer und Verkäufer aus Gelsenkirchen. Diese Seite behandelt Rücktritt und Rückabwicklung, Altlasten und Bergschadenverzichte im Grundbuch. Mängel, arglistige Täuschung, Minderung und Schadensersatz nach dem Kauf erläutert die Seite Immobilienrecht; für gewerbliche Mietverhältnisse in der Stadt siehe Gewerbemietrecht Gelsenkirchen.
Rücktritt
Ist die gekaufte Immobilie mangelhaft, kann der Käufer unter bestimmten Voraussetzungen vom notariellen Kaufvertrag zurücktreten (§§ 437 Nr. 2, 323 BGB). Weil ein Rücktritt den ganzen Kauf rückgängig macht, wird er von den Gerichten streng geprüft.
Der Rücktritt setzt insbesondere voraus:
Die Immobilie war bei Gefahrübergang nicht so beschaffen, wie vereinbart oder nach dem Vertrag vorausgesetzt.
Der Verkäufer muss grundsätzlich erfolglos zur Beseitigung des Mangels aufgefordert worden sein. Entbehrlich ist die Frist unter anderem, wenn er die Beseitigung ernsthaft verweigert oder sie unmöglich oder unzumutbar ist.
Bei einem unerheblichen Mangel ist der Rücktritt ausgeschlossen; dann kommen Minderung oder Schadensersatz in Betracht.
Der Käufer darf den Mangel bei Vertragsschluss nicht gekannt haben, und ein vereinbarter Haftungsausschluss greift nicht, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat.
Der Rücktritt wird gegenüber dem Verkäufer erklärt; Form und Zugang sollten nachweisbar sein.
Vertiefung zu Täuschung und Rückabwicklung
Eine ausführliche Darstellung finden Sie im Beitrag Immobilienkauf rückabwickeln: Arglistige Täuschung und Haftung trotz Gewährleistungsausschluss.
Rückabwicklung
Nach dem Rücktritt werden die empfangenen Leistungen zurückgewährt (§ 346 BGB). Der Käufer erhält den Kaufpreis zurück, der Verkäufer das Grundstück, und beides geschieht Zug um Zug (§ 348 BGB).
Für Käufer
Wer das Haus bewohnt hat, muss den Wert der Nutzung ersetzen (§ 346 Abs. 1 BGB); notwendige Verwendungen können erstattet werden (§ 347 BGB). Beides wird mit dem Kaufpreis verrechnet.
Für Verkäufer
Der Kaufpreis ist nur gegen Rückübereignung zurückzugewähren. Der Verkäufer sollte früh klären, ob er die Rückzahlung finanzieren kann und wie das Grundstück frei von Belastungen zurückgegeben wird.
Notar-, Grundbuch- und Finanzierungskosten können neben dem Rücktritt als Schadensersatz verlangt werden, wenn der Verkäufer den Mangel zu vertreten hat (§§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 3, 281, 325 BGB). Steuerliche Folgen, etwa bei der Grunderwerbsteuer, sollten früh mit einem Steuerberater geklärt werden.
Altlasten
Auf früher gewerblich genutzten Grundstücken können Bodenbelastungen vorliegen, etwa durch Mineralöl, Schwermetalle oder Verfüllungen. Sie sind für Wert und Nutzbarkeit oft entscheidend und bleiben beim Kauf leicht unentdeckt.
Der Verkäufer muss Fragen des Käufers wahrheitsgemäß beantworten. Kennt er Umstände, die auf eine Bodenbelastung hindeuten, kann er auch ungefragt zur Aufklärung verpflichtet sein; verschweigt er sie arglistig, kann er sich nicht auf einen Haftungsausschluss berufen (§ 444 BGB).
Für den Käufer ist die Frage auch öffentlich-rechtlich wichtig: Als Eigentümer kann er für die Sanierung einer schädlichen Bodenveränderung herangezogen werden (§ 4 Abs. 3 BBodSchG). Deshalb sollte er vor dem Kauf Auskunft über Verdachtsflächen und die frühere Nutzung einholen.
Bergbau
Beim Kauf eines Grundstücks in Gelsenkirchen sollte auch Abteilung II des Grundbuchs geprüft werden. Dort können Bergschadenverzichte eingetragen sein. Käufer müssen eine solche Eintragung übernehmen oder ihre Löschung anstreben, und Banken können bei der Finanzierung Schwierigkeiten machen.
Zu prüfen ist insbesondere:
Ob ein Bergschadenverzicht oder eine ähnliche Belastung zugunsten eines Bergbauunternehmens eingetragen ist.
Wie weit der Verzicht reicht, ergibt sich aus der Bewilligung, die beim Grundbuchamt eingesehen werden kann.
Ob der Käufer die Eintragung übernimmt und wer das Risiko trägt, wenn die Finanzierung daran scheitert.
Ob die finanzierende Bank die Eintragung akzeptiert oder eine Löschung oder einen Rangrücktritt verlangt.
Die Bezirksregierung Arnsberg gibt auf Antrag Auskunft über die bergbauliche Situation und mögliche Bergschäden auf dem Grundstück.
Löschung und Rangrücktritt
Ob ein Bergschadenverzicht gelöscht wird oder der Bank im Rang vorgeht, hängt von der Zustimmung des Berechtigten ab und kann mit Kosten verbunden sein.
Fall- und Kostenbeispiel
Ein frei erfundenes Beispiel zeigt, mit welchen Anwaltskosten in der ersten Instanz zu rechnen ist, wenn ein Käufer nach dem Rücktritt den Kaufpreis zurückverlangt.
Fiktives Beispiel
Ein Käufer erwirbt in Gelsenkirchen ein früher gewerblich genutztes Grundstück für 215.000 €. Nach dem Kauf zeigt ein Gutachten eine Bodenbelastung, die der Verkäufer kannte und nicht offenbart hatte. Der Käufer tritt vom Vertrag zurück und verlangt den Kaufpreis zurück, Zug um Zug gegen Rückübereignung des Grundstücks.
Der Gegenstandswert entspricht dem Kaufpreis (die Gegenleistung wird nicht abgezogen) und liegt über der Grenze von 10.000 €, bis zu der seit dem 1. Januar 2026 das Amtsgericht zuständig ist. Zuständig ist daher das Landgericht, wo Anwaltszwang besteht; im Verhandlungstermin entstehen Verfahrens- und Terminsgebühr. Im Verfahren kommt es darauf an, ob die Belastung schon bei Übergabe bestand, ob der Verkäufer sie kannte und ob er sich deshalb nicht auf den Haftungsausschluss berufen kann.
Wie die Kosten am Ende verteilt werden, hängt vom Ausgang des Verfahrens ab (§§ 91 ff. ZPO).
Die Kanzlei1848
Rechtsanwalt Hakan Ayaz bringt rund 7 Jahre anwaltliche Berufserfahrung aus hunderten bearbeiteten Mandaten mit.
Kaufvertragsentwürfe, Grundbuchauszüge, Gutachten und Schriftverkehr können elektronisch übermittelt werden. Rechtliche Fragen lassen sich telefonisch oder per Videokonferenz besprechen; die Kommunikation mit der Gegenseite führt die Kanzlei.
Auch die gerichtliche Vertretung kann je nach Verfahren überregional organisiert werden.
Weitere Informationen zur bundesweiten anwaltlichen Vertretung.
Häufige Fragen
Zusammenarbeit, Vergütung und Auswahl des Anwalts
Die Kanzlei1848 prüft Kaufverträge vor dem Notartermin und vertritt Käufer und Verkäufer, wenn nach dem Kauf Streit entsteht: bei Rücktritt und Rückabwicklung, bei Altlasten und Bodenbelastungen, bei Bergschadenverzichten im Grundbuch sowie bei Mängeln, Minderung und Schadensersatz. Sie prüft Vertrag, Fristen und Beweislage, erläutert die Kosten und entwickelt je nach Ziel eine Strategie für die außergerichtliche Lösung oder das gerichtliche Verfahren.
Die anwaltliche Prüfung, strategische Entscheidung und Vertretung übernimmt Rechtsanwalt Hakan Ayaz persönlich. Er verfügt über rund 7 Jahre anwaltliche Berufserfahrung und hat über 700 Mandate bearbeitet. Das Kanzleiteam unterstützt bei Mandatsorganisation, Unterlagen und Kommunikation. Besprechungen sind in Bochum sowie telefonisch oder per Video möglich.
Das hängt vom Auftrag ab. Möglich sind gesetzliche Gebühren nach dem RVG aus dem Gegenstandswert, eine individuell vereinbarte Zeitvergütung oder ein Pauschalhonorar, etwa für die Prüfung eines Kaufvertrags. Bei gerichtlicher Vertretung richten sich die gesetzlichen Gebühren nach dem Gegenstandswert, meist dem eingeklagten Betrag.
Das Kostenbeispiel auf dieser Seite zeigt die gesetzlichen Gebühren: Bei einem Gegenstandswert von 215.000 € fallen in der ersten Instanz Gebühren von 6.230,00 € netto an; mit der Auslagenpauschale von 20 € sind es 6.250,00 € netto und 7.437,50 € brutto (19 % Umsatzsteuer), jeweils ohne Gerichtskosten.
Für Verbraucher ist die Gebühr für ein erstes Beratungsgespräch, wenn keine andere Vergütung vereinbart wurde, auf höchstens 190 € netto begrenzt (§ 34 Abs. 1 Satz 3 RVG); hinzu kommen Auslagen und Umsatzsteuer. Die Kanzlei1848 erläutert die Vergütung vor der Beauftragung; besteht eine Rechtsschutzversicherung, kann die Deckung angefragt werden.
Er prüft Verträge, setzt Ansprüche durch oder wehrt sie ab. Bei der Kanzlei1848 gehören dazu die Prüfung von Immobilienkaufverträgen, Mängel nach dem Kauf, Gewährleistungsausschluss und arglistige Täuschung, Rücktritt, Minderung und Schadensersatz, offene Kaufpreisforderungen sowie Maklerverträge und Maklerprovisionen. Streitigkeiten über Bau- und Handwerkerleistungen gehören zum Baurecht und Werkvertragsrecht. Einen Überblick gibt die Seite Immobilienrecht.
Einen objektiv besten Anwalt gibt es nicht. Welcher Anwalt für Sie der „beste“ ist, hängt von Ihrem konkreten rechtlichen Anliegen ab – sei es die Prüfung eines Immobilienkaufvertrags, Streitigkeiten wegen verschwiegener Mängel oder die Rückabwicklung eines Immobilienkaufs. Ein guter Rechtsanwalt im Immobilienrecht zeichnet sich durch fundierte Fachkenntnisse, Erfahrung mit vergleichbaren Fällen und Verhandlungsgeschick aus.
Genau hier setzt die Kanzlei1848 an. Wir beraten und vertreten Käufer und Verkäufer aus Gelsenkirchen im Immobilienrecht und entwickeln eine auf den jeweiligen Fall zugeschnittene Strategie. Ob außergerichtliche Einigung oder gerichtliche Durchsetzung Ihrer Ansprüche: Ihre rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen stehen im Mittelpunkt. Überzeugen Sie sich selbst von unserer Arbeitsweise und vereinbaren Sie ein Erstgespräch.
Die Kanzlei1848 berät und vertritt Käufer und Verkäufer aus Bochum und dem Ruhrgebiet. Eigene Seiten zum Immobilienrecht gibt es für Castrop-Rauxel, Dortmund, Essen, Hattingen, Herne, Sprockhövel, Wetter (Ruhr) und Witten. Besprechungen sind in Bochum sowie telefonisch oder per Video möglich; eine bundesweite Vertretung ist möglich.
Vertragsprüfung vor der Beurkundung
Geeignet ist ein Anwalt, der Immobilienkaufverträge und Streit um Immobilien regelmäßig bearbeitet und den Entwurf aus Ihrer Sicht prüft, bevor Sie beim Notar unterschreiben. Wichtig sind Haftungsausschluss, Beschaffenheitsangaben, Fälligkeit, Zahlungsabwicklung, Übergabe und Rücktrittsklauseln. Die Kanzlei1848 prüft Kaufverträge für Käufer und Verkäufer, auch aus Gelsenkirchen; die Unterlagen können digital übermittelt werden. Bei Grundstücken mit früherer gewerblicher Nutzung oder Eintragungen zum Bergbau lohnt die Prüfung besonders. Mehr dazu im Beitrag Hauskauf: Wann sollte ein Anwalt den Kaufvertrag vor dem Notartermin prüfen?
Die beiden lassen sich nicht gegeneinander aufrechnen, denn sie haben unterschiedliche Aufgaben. Der Notar ist neutral, beurkundet den Vertrag und belehrt beide Seiten; seine Gebühren richten sich nach dem Kaufpreis (GNotKG). Der Anwalt vertritt nur eine Seite, prüft Risiken und Klauseln, verhandelt und setzt Ansprüche durch; seine Kosten richten sich nach dem RVG oder einer Vergütungsvereinbarung. Die Notarkosten fallen für die Beurkundung ohnehin an, eine anwaltliche Prüfung kommt zusätzlich hinzu. Welche Folgen eine Eintragung wie ein Bergschadenverzicht für Wert und Finanzierung hat, sollte der Käufer selbst vorab klären lassen.
Vor dem Kauf eines früher gewerblich genutzten Grundstücks ist ein Bodengutachten sinnvoll, wenn Hinweise auf Bodenbelastungen bestehen, weil der Zustand dann bewertet werden kann, bevor Sie unterschreiben. Nach dem Kauf dient ein Gutachten der Beweissicherung, bevor ein Schaden beseitigt wird. Wer ein vorliegendes Wertgutachten anzweifelt, kann es anwaltlich prüfen lassen.
Sofortmaßnahmen, Haftung, Fristen und Rechte
Fotografieren und filmen Sie den Schaden und sichern Sie den Kaufvertrag, das Exposé, das Übergabeprotokoll sowie den Schriftverkehr aus der Verkaufsphase. Bevor Schimmel oder Feuchtigkeit beseitigt werden, sollte der Zustand dokumentiert sein, bei Bedarf durch einen Sachverständigen oder in einem selbständigen Beweisverfahren (§ 485 Abs. 2 ZPO). Notwendige Schutzmaßnahmen dürfen nicht aufgeschoben werden; halten Sie dabei den Zustand und die Arbeiten fest. Bei einem aktuellen, möglicherweise versicherten Wasserschaden sind je nach Eigentums- und Versicherungssituation die Gebäudeversicherung oder die WEG-Verwaltung zeitnah einzubeziehen. Ob der Verkäufer trotz Haftungsausschluss haftet und ob zunächst eine Frist zur Nacherfüllung erforderlich ist, hängt insbesondere vom Kaufvertrag und einer möglichen arglistigen Täuschung ab (§§ 437, 440, 444 BGB).
Das ist möglich. Entscheidend ist der genaue Wortlaut des notariellen Kaufvertrags; die Formulierung „gekauft wie gesehen“ bedeutet nicht automatisch, dass sämtliche Mängelansprüche ausgeschlossen sind. Auch bei einem umfassenden Haftungsausschluss kann der Verkäufer insbesondere haften, wenn er einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hat (§ 444 BGB). Eine im notariellen Vertrag vereinbarte Beschaffenheit wird von einem allgemeinen Haftungsausschluss regelmäßig nicht erfasst. Bloße Angaben in einem Exposé führen dagegen in aller Regel noch nicht zu einer Beschaffenheitsvereinbarung. Auch die Kenntnis des Käufers bei Vertragsschluss ist zu berücksichtigen (§ 442 BGB).
Der Käufer muss die Voraussetzungen einer arglistigen Täuschung grundsätzlich darlegen und beweisen. Wichtig sind Indizien wie frühere Reparaturen, Rechnungen, Nachrichten, Schadensmeldungen sowie Aussagen von Mietern, Nachbarn oder Handwerkern. Auch ein kurz vor dem Verkauf überstrichener Schaden oder eine unrichtige Antwort auf eine konkrete Nachfrage können bedeutsam sein; für sich allein beweisen solche Umstände aber noch keine Arglist. Behauptet der Verkäufer, den Käufer über den Mangel informiert zu haben, kann ihn eine sekundäre Darlegungslast dazu treffen, wann, wo und mit welchem Inhalt diese Aufklärung erfolgt sein soll. Beweise sollten möglichst vor einer Sanierung gesichert werden.
Beim Kauf eines Hauses oder einer Eigentumswohnung verjähren kaufrechtliche Mängelansprüche grundsätzlich in fünf Jahren ab Übergabe; bei sonstigen Sachmängeln eines unbebauten Grundstücks beträgt die Frist regelmäßig zwei Jahre (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 BGB). Hat der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen, gilt grundsätzlich die dreijährige regelmäßige Verjährung nach §§ 195, 199 BGB. Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Käufer die anspruchsbegründenden Umstände und den Schuldner kennt oder ohne grobe Fahrlässigkeit kennen müsste. Bei einem Bauwerk tritt Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der fünfjährigen Frist ein (§ 438 Abs. 3 BGB). Besondere Anspruchsarten, vertragliche Vereinbarungen und eine mögliche Hemmung sind gesondert zu prüfen.
Rückabwicklung, Bergschadenverzicht und zuständige Gerichte
Ja, unter Voraussetzungen. Der Käufer kann vom notariellen Kaufvertrag zurücktreten, wenn die Immobilie bei Übergabe mangelhaft war, der Verkäufer eine angemessene Frist zur Beseitigung erfolglos hat verstreichen lassen und der Mangel erheblich ist (§§ 437 Nr. 2, 323 BGB). Die Frist kann entbehrlich sein, etwa wenn der Verkäufer die Beseitigung verweigert. Bei arglistiger Täuschung ist eine Frist zur Nacherfüllung regelmäßig entbehrlich. Ein vereinbarter Haftungsausschluss steht dem nicht entgegen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat (§ 444 BGB). Ob die Voraussetzungen vorliegen, hängt vom Vertrag und der Beweislage ab. Mehr dazu im Beitrag Immobilienkauf rückabwickeln: Arglistige Täuschung und Haftung trotz Gewährleistungsausschluss
Ein Bergschadenverzicht ist eine Eintragung in Abteilung II des Grundbuchs, mit der Ansprüche wegen Bergschäden ausgeschlossen oder eingeschränkt werden können. Der Käufer übernimmt die Eintragung oder strebt ihre Löschung an; Banken können sie bei der Finanzierung kritisch sehen. Wie weit der Verzicht reicht, ergibt sich aus der Eintragungsbewilligung beim Grundbuchamt. Vor dem Kauf sollten Grundbuchauszug und Bewilligung geprüft werden.
Bei der Rückabwicklung gibt jede Seite zurück, was sie erhalten hat: Der Käufer erhält den Kaufpreis, der Verkäufer das Grundstück (§ 346 BGB). Notar-, Grundbuch- und Finanzierungskosten des Käufers können als Schadensersatz verlangt werden, wenn der Verkäufer den Mangel zu vertreten hat (§§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 3, 281, 325 BGB). Dagegen muss sich der Käufer den Wert der Nutzung anrechnen lassen. Die Kosten eines Rechtsstreits trägt am Ende regelmäßig die unterlegene Partei (§§ 91 ff. ZPO).
Maßgeblich ist zunächst der Streitwert: Bis 10.000 € ist seit dem 1. Januar 2026 das Amtsgericht zuständig, darüber das Landgericht. Für Streitigkeiten aus Immobilienkäufen in Gelsenkirchen kommen daher das Amtsgericht Gelsenkirchen und das Landgericht Essen in Betracht. Welches Gericht örtlich zuständig ist, hängt vom Einzelfall ab, etwa vom Wohnsitz des Beklagten oder von der Lage des Grundstücks. Die Prüfung übernimmt die Kanzlei1848.
Für die Beratung nicht. Die Kanzlei1848 prüft Ihren Fall in ganz Gelsenkirchen, etwa in Altstadt, Beckhausen, Bismarck, Buer, Bulmke-Hüllen, Erle, Feldmark, Hassel, Heßler, Horst, Neustadt, Resse, Resser Mark, Rotthausen, Schalke, Schalke-Nord, Scholven und Ückendorf. Für das Amtsgericht ist die Lage im Stadtgebiet unerheblich; in ganz Gelsenkirchen ist das Amtsgericht Gelsenkirchen zuständig.