Für Mieter
Ausstieg und Rückgabe planen
Gerade bei Werkstätten können Maschinenanschlüsse, Trennwände und weitere Einbauten zu Streit über Rückbaukosten führen. Die Rückgabe der bisherigen Räume sollte deshalb früh mitgeplant werden.
Gewerbemietverträge bei Standortwechsel, Betriebserweiterung und Unternehmensnachfolge.
Die Kanzlei1848 berät gewerbliche Mieter, Handwerksbetriebe, Unternehmen und Vermieter aus Sprockhövel bei der Prüfung, Änderung und Beendigung gewerblicher Mietverhältnisse.
Leistungen
1 · Standortwechsel
2 · Vorzeitig beenden
3 · Unternehmensverkauf
4 · Nachmieter
5 · Fall- und Kostenbeispiel
6 · Objekte
7 · Kanzlei
8 · Häufige Fragen
Leistungen
Vor Vertragsschluss
Gewerbemietvertrag vor Unterzeichnung prüfen und nachteilige Vertragsbedingungen verhandeln. Geprüft werden Vertragsentwürfe, Nachträge, Laufzeiten, Kündigungsfristen, Vertragsklauseln und Verlängerungsoptionen.
Gewerbemietverträge, Sicherheiten und Vertragsnachträge gestalten und prüfen. Dazu gehören Vertragsentwürfe, Laufzeiten, Kündigungsfristen, Vertragsklauseln und Verlängerungsoptionen.
Im laufenden Mietverhältnis
Ansprüche wegen Gewerberaummängeln, fehlender Nutzbarkeit oder notwendigen Reparaturen durchsetzen. Dazu gehören Mängelbeseitigung, Instandhaltung, Mietminderung und Schadensersatz.
Unberechtigte Mietforderungen abwehren, auch bei Betriebskostenforderungen und Zahlungsklagen.
Indexmiete, Staffelmiete, Wertsicherungsklauseln, Nebenkostenabrechnungen und streitige Mietanpassungen.
Offene Gewerbemieten, Betriebskosten und sonstige Zahlungsforderungen durchsetzen, einschließlich Zahlungsklagen.
Unberechtigte Mietminderungen und Schadensersatzforderungen abwehren. Dabei geht es um Mängelbeseitigung, Instandhaltung, Nutzungshindernisse, Mietminderung und Schadensersatz.
Indexmiete, Staffelmiete, Wertsicherungsklauseln, Nebenkostenabrechnungen und streitige Mietanpassungen.
Wenn der Vertrag enden soll
Kündigungsmöglichkeiten und wirtschaftliche Entlastung bei Standortwechsel oder Betriebserweiterung prüfen.
Den Mietvertrag bei Unternehmensverkauf und Betreiberwechsel klären: Anteilsverkauf, Vertragsübernahme oder neuer Mietvertrag.
Nachmieterlösungen, Untervermietung und Vertragsübernahme prüfen, einschließlich der Erlaubnis des Vermieters nach § 540 BGB.
Verhandlung, Erstellung und Prüfung von Aufhebungsvereinbarungen einschließlich Restmiete, Übergabetermin und Rückbau.
Nachträge, Vertragsübernahmen und Neuverträge bei Unternehmensverkauf oder Betreiberwechsel gestalten und Sicherheiten klären.
Kündigung wegen Mietrückständen oder erheblicher Vertragsverletzungen prüfen und rechtssicher erklären.
Aufhebungsvereinbarungen, Nachmieterlösungen und Neuvermietungen verhandeln, einschließlich Restmiete und Rückgabe.
Nach dem Vertragsende
Maschinenanschlüsse, Trennwände und weitere Einbauten: Rückbaupflichten, Rückgabe, Kaution und Nutzungsentschädigung klären.
Räumungsklagen und Räumungsansprüche abwehren.
Räumungsklagen und Herausgabe vermieteter Geschäftsräume gerichtlich durchsetzen.
Rückbaukosten, Nutzungsentschädigung und Schadensersatz geltend machen, auch zu Betriebseinrichtungen und Mietkaution.
Standortwechsel
Ein Handwerksbetrieb in Sprockhövel benötigt größere Räume. Die bisherige Werkstatt wird nicht mehr gebraucht, der Mietvertrag läuft jedoch weitere fünf Jahre. Ein Standortwechsel oder die Erweiterung eines Betriebs kann mit einem bestehenden Mietvertrag kollidieren.
Für Mieter
Gerade bei Werkstätten können Maschinenanschlüsse, Trennwände und weitere Einbauten zu Streit über Rückbaukosten führen. Die Rückgabe der bisherigen Räume sollte deshalb früh mitgeplant werden.
Für Vermieter
Bei einem Unternehmensverkauf oder Betreiberwechsel sollte der Vermieter wissen, wer künftig Mieter wird und welche Sicherheiten bestehen bleiben. Zahlt der Mieter nicht, sind Kündigungsrechte, Zahlungsforderungen und gegebenenfalls eine Räumungsklage zu prüfen.
Vorzeitig beenden
Eine Betriebsverlagerung lässt den Mietvertrag nicht automatisch enden. Bei wirksamer Befristung bleibt die Vertragsbindung grundsätzlich bestehen und die Miete geschuldet; der Vermieter muss sich allerdings ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung anrechnen lassen (§ 537 BGB).
Ein vorzeitiger Ausstieg kann insbesondere möglich sein durch:
Unternehmensverkauf
Bei einem Unternehmensverkauf kommt es auf die rechtliche Gestaltung an.
Werden etwa die Geschäftsanteile einer GmbH übertragen, bleibt die GmbH grundsätzlich dieselbe Vertragspartei des Mietvertrags.
Soll ein Käufer als neuer Mieter eintreten, muss geprüft werden, ob eine Vertragsübernahme vereinbart oder ein neuer Mietvertrag abgeschlossen werden muss.
Nachmieter
Ein Vermieter muss einen vorgeschlagenen Nachmieter grundsätzlich nicht als neuen Hauptmieter akzeptieren, sofern keine entsprechende vertragliche oder besondere rechtliche Verpflichtung besteht.
Bei einer Untervermietung bleibt der ursprüngliche Mieter regelmäßig Vertragspartner. § 540 BGB regelt die Gebrauchsüberlassung an Dritte: Wird die erforderliche Erlaubnis verweigert, kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Kündigungsrecht mit gesetzlicher Frist bestehen.
Fall- und Kostenbeispiel
Ein frei erfundenes Beispiel zeigt, mit welchen Anwaltskosten in der ersten Instanz zu rechnen ist, wenn ein Betrieb ausgezogen ist, die Miete aber weiter geschuldet wird.
Fiktives Beispiel
Ein Handwerksbetrieb in Sprockhövel hat eine Werkstatt mit Lagerfläche für 3.400 € Nettomiete im Monat gemietet. Der Vertrag ist befristet und läuft noch drei Jahre. Der Betrieb zieht in eine größere Halle um und zahlt die Miete für die alte Werkstatt nicht mehr.
Nach sechs unbezahlten Monatsmieten (20.400 €) erhebt der Vermieter Zahlungsklage; vor dem Landgericht findet ein Verhandlungstermin statt. Gestritten wird auch darüber, was sich der Vermieter nach § 537 BGB anrechnen lassen muss. Der Gegenstandswert entspricht dem eingeklagten Betrag.
Wie die Kosten am Ende verteilt werden, hängt vom Ausgang des Verfahrens ab (§§ 91 ff. ZPO).
Objekte
Bei spezialisierten Betriebsflächen in Sprockhövel gehören auch Umbauten, technische Anlagen und Rückbaupflichten zur Vertragsprüfung. Typische Beispiele sind:
Pachtvertrag?
Je nach Vertragsgestaltung können insbesondere bei Hotels, gastronomischen Betrieben oder vollständig ausgestatteten Unternehmen statt Mietrecht besondere Regeln des Pachtrechts einschlägig sein.
Ob es sich um einen Gewerbemietvertrag, einen Pachtvertrag oder ein gemischtes Vertragsverhältnis handelt, ist nach dem tatsächlichen Vertragsinhalt zu beurteilen. Hierzu berät die Kanzlei1848.
Die Kanzlei1848
Rechtsanwalt Hakan Ayaz bringt rund 7 Jahre anwaltliche Berufserfahrung aus hunderten bearbeiteten Mandaten mit.
Mietverträge, Nachträge und weitere Unterlagen können elektronisch übermittelt werden. Rechtliche Fragen lassen sich telefonisch oder per Videokonferenz besprechen; die Kommunikation mit der Gegenseite führt die Kanzlei.
Auch die gerichtliche Vertretung kann je nach Verfahren überregional organisiert werden.
Weitere Informationen zur bundesweiten anwaltlichen Vertretung.
Häufige Fragen
Kanzlei, Vergütung und Zusammenarbeit
Die Kanzlei1848 berät Vermieter und gewerbliche Mieter bei Vertragsprüfung, Kündigung, Aufhebungsverträgen, Betriebsverlagerung, Unternehmensnachfolge, Untervermietung, Mietmängeln, Mietrückständen und Räumungsverfahren.
Rechtsanwalt Hakan Ayaz ist Inhaber der Kanzlei1848 und Ansprechpartner für gewerbemietrechtliche Angelegenheiten. Er verfügt über rund 7 Jahre anwaltliche Berufserfahrung und hat über 700 Mandate bearbeitet. Neben dem Gewerbemietrecht berät die Kanzlei1848 auch im Immobilienrecht sowie im Bau- und Werkvertragsrecht. Persönliche Besprechungen sind in Bochum sowie telefonisch oder per Video möglich.
Hierzu gehören Werkstätten, Handwerksflächen, Gewerbehallen, Produktionshallen, Lagerflächen, Logistikobjekte, Kfz-Werkstätten, Autohäuser, Prüfstellen, Büros, Kanzleien, Arztpraxen, MVZ, Therapieräume, Ladenlokale, Verkaufsräume, Restaurants, Cafés, Fitnessstudios und andere geschäftlich genutzte Räume. Maßgeblich ist der Vertragsinhalt; bei bestimmten Betriebsüberlassungen kann Pachtrecht gelten.
Die Vergütung richtet sich nach dem vereinbarten Auftrag. Die Kanzlei1848 kann nach den gesetzlichen Gebühren des RVG, auf Basis eines individuellen Zeithonorars oder mittels eines Pauschalhonorars abrechnen. Für eine reine Beratung ist § 34 RVG zu beachten. Die gesetzlichen Anforderungen an Vergütungsvereinbarungen und die Mindestvergütung bei gerichtlicher Tätigkeit werden berücksichtigt.
Bei gerichtlichen Streitigkeiten mit Mietobjekten in Sprockhövel können das Amtsgericht Hattingen und das Landgericht Essen zuständig sein. Die juristische Prüfung übernimmt die Kanzlei1848.
Für die Beratung nicht. Die Kanzlei1848 prüft Ihren Fall in ganz Sprockhövel, etwa in Gennebreck, Haßlinghausen, Hiddinghausen, Niedersprockhövel, Niederstüter und Obersprockhövel. Für das Gericht kommt es auf den Ort des Mietobjekts an; in ganz Sprockhövel ist das Amtsgericht Hattingen zuständig.
Die Kanzlei1848 berät und vertritt Gewerbemieter und Vermieter aus Bochum und dem Ruhrgebiet. Eigene Seiten zum Gewerbemietrecht gibt es für Castrop-Rauxel, Dortmund, Essen, Gelsenkirchen, Hattingen, Herne, Wetter (Ruhr) und Witten. Besprechungen sind in Bochum sowie telefonisch oder per Video möglich; eine bundesweite Vertretung ist möglich.
Kündigung, Unternehmensverkauf, Nachmieter und Untervermietung
Eine Betriebserweiterung allein begründet regelmäßig kein gesetzliches Sonderkündigungsrecht. Möglich sind vertragliche Ausstiegsklauseln, besondere gesetzliche Kündigungsgründe oder ein Aufhebungsvertrag.
Der Auszug allein beendet den Vertrag nicht. Solange das Mietverhältnis fortbesteht, bleibt die Zahlungspflicht grundsätzlich bestehen. Der Vermieter muss sich nach § 537 BGB insbesondere ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung anrechnen lassen.
Bei einem Verkauf von Geschäftsanteilen bleibt die Gesellschaft grundsätzlich unverändert Mieterin. Wird dagegen der Betrieb auf einen anderen Rechtsträger übertragen, kann eine Vertragsübernahme oder ein neuer Mietvertrag erforderlich sein.
Eine Gebrauchsüberlassung an Dritte bedarf grundsätzlich der Erlaubnis des Vermieters, sofern diese nicht bereits besteht. § 540 BGB kann bei verweigerter Erlaubnis unter weiteren Voraussetzungen ein Kündigungsrecht mit gesetzlicher Frist eröffnen. Der bestehende Mietvertrag ist zu prüfen.
Grundsätzlich nicht. Ein Wechsel des Hauptmieters setzt regelmäßig die erforderliche Einigung der Beteiligten voraus. Vertragliche Nachmieterklauseln können die Rechtslage verändern.
Wenn der Vertrag endet oder Mieten offen bleiben
Ja. Mieter und Vermieter können das Mietverhältnis einvernehmlich zu einem vereinbarten Termin beenden. Dabei sollten insbesondere Restmiete, Kaution, Rückgabe und Rückbau geregelt werden.
Das richtet sich nach dem Mietvertrag, dem Zustand bei Übergabe und den Vereinbarungen zu Einbauten. Maschinenanschlüsse, Trennwände oder technische Einrichtungen müssen nicht in jedem Fall vollständig entfernt werden.
Bei erheblichen Mietrückständen kann § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB ein fristloses Kündigungsrecht begründen, etwa bei Verzug mit der Miete für zwei aufeinanderfolgende Termine. Die genaue Rückstandshöhe, die Fälligkeit und mögliche Einwendungen müssen überprüft werden.