Für Käufer
Übernommene Rechte sind kein Mangel
Rechte, die im Kaufvertrag ausdrücklich übernommen werden, begründen keinen Rechtsmangel. Käufer sollten die Eintragungen deshalb kennen und ihre Auswirkungen auf Bebauung und Nutzung prüfen.
Grundstück kaufen oder verkaufen: Baugrund, Baulasten und Wegerechte klären.
Die Kanzlei1848 berät und vertritt Käufer und Verkäufer aus Sprockhövel bei Hauskauf, Wohnungskauf und Grundstückskauf: bei Baugrund und Bodenverhältnissen, bei Baulasten, Wegerechten und Dienstbarkeiten, bei Erschließung und Vorkaufsrecht und bei Streit um Rechte Dritter.
Leistungen
1 · Baugrund
2 · Rechte Dritter
3 · Erschließung
4 · Verkäufer
5 · Fall- und Kostenbeispiel
6 · Kanzlei
7 · Häufige Fragen
Leistungen
Vor dem Notartermin
Notariellen Vertragsentwurf aus Käufersicht prüfen: Haftungsausschlüsse, Beschaffenheitsvereinbarungen, Rechte Dritter, Kaufpreisfälligkeit und Finanzierung.
Abteilung II des Grundbuchs, Baulastenverzeichnis und Erschließung vor der Beurkundung klären.
Notariellen Vertragsentwurf aus Verkäufersicht prüfen: Haftungsausschluss, Beschaffenheitsangaben, Kaufpreisfälligkeit, Rücktrittsklauseln und Verzugsfolgen.
Klären, welche Angaben zu Zustand, Nutzung und Eigenschaften der Immobilie gemacht wurden und welche Beschaffenheiten vereinbart werden.
Nach dem Notartermin
Fälligkeitsvoraussetzungen, Vormerkung und Fälligkeitsmitteilung prüfen, damit der Kaufpreis erst gezahlt wird, wenn der Erwerb abgesichert ist.
Folgen einer fehlenden Finanzierung klären und vereinbarte Rücktrittsrechte prüfen.
Fälligkeit, Fälligkeitsmitteilung und Besitzübergang so begleiten, dass der Kaufpreis gezahlt wird und die Ansprüche gesichert bleiben.
Finanzierungsnachweise und Rücktrittsvorbehalte aus Verkäufersicht prüfen.
Wenn es zum Streit kommt
Ansprüche prüfen, wenn Wegerechte oder Dienstbarkeiten nicht übernommen wurden; bei Baulasten kommt ein Sachmangel in Betracht.
Mängelrechte prüfen, wenn Baugrund oder Bodenverhältnisse nicht wie vereinbart oder erwartbar sind.
Kaufpreis mindern oder Schadensersatz verlangen, wenn das Grundstück behalten werden soll.
Forderungen wegen Rechten Dritter, Baugrund oder Erschließung außergerichtlich und gerichtlich abwehren.
Reichweite des Haftungsausschlusses und die Kenntnis des Käufers bei Vertragsschluss prüfen.
Vergleichsverhandlungen führen und Vereinbarungen sauber gestalten.
Zahlung und weitere Ansprüche
Maklerverträge und Provisionsforderungen prüfen, auch zusammen mit der Rückabwicklung des Kaufvertrags.
Weitere immobilienbezogene Vertragsstreitigkeiten außergerichtlich klären oder gerichtlich durchsetzen.
Zahlt der Käufer nach dem Notartermin nicht, die Ansprüche aus dem Kaufvertrag durchsetzen.
Auseinandersetzungen über Maklerprovisionen und sonstige immobilienbezogene Verträge klären.
Immobilienrecht in Sprockhövel
Beim Kauf von Grundstücken in Sprockhövel entscheiden Baugrund, Rechte Dritter und Erschließung über Bebaubarkeit und Wert. Wer kauft oder verkauft, sollte sie vor dem Notartermin klären.
Die Kanzlei1848 mit Sitz in Bochum berät und vertritt Käufer und Verkäufer aus Sprockhövel. Diese Seite behandelt Baugrund, Baulasten, Wegerechte, Erschließung und Rechte Dritter. Mängel, arglistige Täuschung, Rücktritt, Minderung und Schadensersatz nach dem Kauf erläutert die Seite Immobilienrecht; für gewerbliche Mietverhältnisse in der Stadt siehe Gewerbemietrecht Sprockhövel.
Baugrund
Beim Kauf eines Grundstücks in Sprockhövel spielen Hanglage, Aufschüttungen und Bodenverhältnisse für Bebaubarkeit und Kosten eine große Rolle. Ob eine Eigenschaft des Bodens ein Mangel ist, hängt davon ab, was vereinbart war und was der Käufer erwarten durfte (§ 434 BGB).
Typische Streitpunkte sind:
Sie erhöhen oft die Baukosten, etwa für Stützmauern und Gründung, und sind für den Käufer meist erkennbar.
Künstlich verfüllter Boden kann eine aufwendige Gründung erfordern und ist bei einer Besichtigung oft nicht erkennbar.
Wird dem Käufer die Bebaubarkeit zugesagt, kann ein ungeeigneter Baugrund einen Mangel darstellen.
Wer eine bestimmte Bebaubarkeit voraussetzt, sollte sie im Vertrag festhalten lassen.
Rechte Dritter
Wegerechte und andere Dienstbarkeiten sind private Rechte Dritter und stehen in Abteilung II des Grundbuchs. Machen Dritte solche Rechte gegen den Käufer geltend, ohne dass er sie im Vertrag übernommen hat, liegt ein Rechtsmangel vor (§ 435 BGB). Baulasten sind dagegen öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, die im Baulastenverzeichnis der Bauaufsichtsbehörde stehen; sie können je nach Inhalt einen Sachmangel begründen (§ 434 BGB).
Für Käufer
Rechte, die im Kaufvertrag ausdrücklich übernommen werden, begründen keinen Rechtsmangel. Käufer sollten die Eintragungen deshalb kennen und ihre Auswirkungen auf Bebauung und Nutzung prüfen.
Für Verkäufer
Verkäufer sollten alle ihnen bekannten Rechte Dritter und Baulasten dem Notar und dem Käufer nennen.
Eine Baulast ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung gegenüber der Bauaufsicht und steht nicht im Grundbuch. Sie kann die Bebaubarkeit einschränken, je nach Inhalt einen Sachmangel nach § 434 BGB begründen und sollte vor dem Kauf geprüft werden.
Erschließung
Ein Grundstück ist nur bebaubar, wenn es erschlossen ist. Wer in welchem Umfang für Erschließungskosten einsteht, sollte im Vertrag geregelt sein; außerdem hat die Gemeinde in bestimmten Fällen ein Vorkaufsrecht.
Erschließungsbeiträge setzt die Stadt gegenüber dem Eigentümer fest. Der Kaufvertrag regelt im Innenverhältnis, wer die Kosten für bereits ausgeführte oder noch ausstehende Maßnahmen trägt. Unklare Regelungen führen häufig zum Streit.
Das Vorkaufsrecht der Gemeinde (§§ 24 ff. BauGB) kann in bestimmten Gebieten bestehen. Die Gemeinde hat nach Mitteilung des Kaufvertrags drei Monate Zeit, es auszuüben (§ 28 Abs. 2 BauGB). Ohne Nachweis, dass es nicht besteht oder nicht ausgeübt wird, wird der Käufer nicht als Eigentümer eingetragen (§ 28 Abs. 1 BauGB); deshalb holt der Notar die Erklärung der Stadt ein.
Verkäufer
Verkäufer werden häufig in Anspruch genommen, wenn nach dem Kauf Rechte Dritter oder Probleme des Baugrunds auftreten. Entscheidend ist, was im Vertrag steht und was der Verkäufer wusste.
Als Verkäufer ist wichtig:
Was der notarielle Vertrag über Rechte Dritter, Baulasten und Baugrund festhält, bestimmt die Haftung.
Bekannte Rechte Dritter und Baugrundprobleme sind dem Käufer mitzuteilen; wer sie verschweigt, kann sich nicht auf den Haftungsausschluss berufen.
Was der Käufer bei Vertragsschluss kannte, kann er später nicht rügen.
Im Grundbuch eingetragene und im Vertrag übernommene Rechte begründen in der Regel keinen Rechtsmangel.
Fall- und Kostenbeispiel
Ein frei erfundenes Beispiel zeigt, mit welchen Anwaltskosten ein Verkäufer in der ersten Instanz rechnen muss, der eine Schadensersatzklage des Käufers abwehrt.
Fiktives Beispiel
Ein Verkäufer hat ein Baugrundstück in Sprockhövel verkauft. Im Grundbuch ist in Abteilung II ein Wegerecht zugunsten des Nachbargrundstücks eingetragen; der notarielle Vertrag nennt es, und der Käufer übernimmt es. Später verlangt der Käufer 40.000 € Schadensersatz, weil das Wegerecht die geplante Garage einschränkt. Er behauptet, der Verkäufer habe die Folgen verschwiegen.
Der Gegenstandswert entspricht dem geforderten Betrag und liegt über der Grenze von 10.000 €, bis zu der seit dem 1. Januar 2026 das Amtsgericht zuständig ist. Zuständig ist daher das Landgericht, wo Anwaltszwang besteht; im Verhandlungstermin entstehen Verfahrens- und Terminsgebühr. Im Verfahren kommt es darauf an, ob überhaupt ein Rechtsmangel vorliegt, obwohl das Recht übernommen wurde, was der Verkäufer wusste und was der Käufer bei Vertragsschluss kannte (§ 442 BGB). Verfahrens- und Terminsgebühr entstehen auch für den Anwalt des Verkäufers.
Wie die Kosten am Ende verteilt werden, hängt vom Ausgang des Verfahrens ab (§§ 91 ff. ZPO).
Die Kanzlei1848
Rechtsanwalt Hakan Ayaz bringt rund 7 Jahre anwaltliche Berufserfahrung aus hunderten bearbeiteten Mandaten mit.
Kaufvertragsentwürfe, Grundbuchauszüge, Lagepläne und Schriftverkehr können elektronisch übermittelt werden. Rechtliche Fragen lassen sich telefonisch oder per Videokonferenz besprechen; die Kommunikation mit der Gegenseite führt die Kanzlei.
Auch die gerichtliche Vertretung kann je nach Verfahren überregional organisiert werden.
Weitere Informationen zur bundesweiten anwaltlichen Vertretung.
Häufige Fragen
Zusammenarbeit, Vergütung und Auswahl des Anwalts
Die Kanzlei1848 prüft Kaufverträge vor dem Notartermin und vertritt Käufer und Verkäufer, wenn nach dem Kauf Streit entsteht: bei Baugrund und Bodenverhältnissen, bei Baulasten, Wegerechten und Dienstbarkeiten, bei Erschließung und Vorkaufsrecht sowie bei Streit um Rechte Dritter. Sie prüft Vertrag, Fristen und Beweislage, erläutert die Kosten und entwickelt je nach Ziel eine Strategie für die außergerichtliche Lösung oder das gerichtliche Verfahren.
Die anwaltliche Prüfung, strategische Entscheidung und Vertretung übernimmt Rechtsanwalt Hakan Ayaz persönlich. Er verfügt über rund 7 Jahre anwaltliche Berufserfahrung und hat über 700 Mandate bearbeitet. Das Kanzleiteam unterstützt bei Mandatsorganisation, Unterlagen und Kommunikation. Besprechungen sind in Bochum sowie telefonisch oder per Video möglich.
Das hängt vom Auftrag ab. Möglich sind gesetzliche Gebühren nach dem RVG aus dem Gegenstandswert, eine individuell vereinbarte Zeitvergütung oder ein Pauschalhonorar, etwa für die Prüfung eines Kaufvertrags. Bei gerichtlicher Vertretung richten sich die gesetzlichen Gebühren nach dem Gegenstandswert, meist dem eingeklagten Betrag.
Das Kostenbeispiel auf dieser Seite zeigt die gesetzlichen Gebühren: Bei einem Gegenstandswert von 40.000 € fallen in der ersten Instanz Gebühren von 2.962,50 € netto an; mit der Auslagenpauschale von 20 € sind es 2.982,50 € netto und 3.549,18 € brutto (19 % Umsatzsteuer), jeweils ohne Gerichtskosten.
Für Verbraucher ist die Gebühr für ein erstes Beratungsgespräch, wenn keine andere Vergütung vereinbart wurde, auf höchstens 190 € netto begrenzt (§ 34 Abs. 1 Satz 3 RVG); hinzu kommen Auslagen und Umsatzsteuer. Die Kanzlei1848 erläutert die Vergütung vor der Beauftragung; besteht eine Rechtsschutzversicherung, kann die Deckung angefragt werden.
Er prüft Verträge, setzt Ansprüche durch oder wehrt sie ab. Bei der Kanzlei1848 gehören dazu die Prüfung von Immobilienkaufverträgen, Mängel nach dem Kauf, Gewährleistungsausschluss und arglistige Täuschung, Rücktritt, Minderung und Schadensersatz, offene Kaufpreisforderungen sowie Maklerverträge und Maklerprovisionen. Streitigkeiten über Bau- und Handwerkerleistungen gehören zum Baurecht und Werkvertragsrecht. Einen Überblick gibt die Seite Immobilienrecht.
Einen objektiv besten Anwalt gibt es nicht. Welcher Anwalt für Sie der „beste“ ist, hängt von Ihrem konkreten rechtlichen Anliegen ab – sei es die Prüfung eines Immobilienkaufvertrags, Streitigkeiten wegen verschwiegener Mängel oder die Rückabwicklung eines Immobilienkaufs. Ein guter Rechtsanwalt im Immobilienrecht zeichnet sich durch fundierte Fachkenntnisse, Erfahrung mit vergleichbaren Fällen und Verhandlungsgeschick aus.
Genau hier setzt die Kanzlei1848 an. Wir beraten und vertreten Käufer und Verkäufer aus Sprockhövel im Immobilienrecht und entwickeln eine auf den jeweiligen Fall zugeschnittene Strategie. Ob außergerichtliche Einigung oder gerichtliche Durchsetzung Ihrer Ansprüche: Ihre rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen stehen im Mittelpunkt. Überzeugen Sie sich selbst von unserer Arbeitsweise und vereinbaren Sie ein Erstgespräch.
Die Kanzlei1848 berät und vertritt Käufer und Verkäufer aus Bochum und dem Ruhrgebiet. Eigene Seiten zum Immobilienrecht gibt es für Castrop-Rauxel, Dortmund, Essen, Gelsenkirchen, Hattingen, Herne, Wetter (Ruhr) und Witten. Besprechungen sind in Bochum sowie telefonisch oder per Video möglich; eine bundesweite Vertretung ist möglich.
Vertragsprüfung und Baugrund
Geeignet ist ein Anwalt, der Immobilienkaufverträge und Streit um Immobilien regelmäßig bearbeitet und den Entwurf aus Ihrer Sicht prüft, bevor Sie beim Notar unterschreiben. Wichtig sind Haftungsausschluss, Beschaffenheitsangaben, Fälligkeit, Zahlungsabwicklung, Übergabe und Rücktrittsklauseln. Die Kanzlei1848 prüft Kaufverträge für Käufer und Verkäufer, auch aus Sprockhövel; die Unterlagen können digital übermittelt werden. Bei Baugrundstücken sind Baugrund, Wegerechte, Baulasten und Erschließung vor der Unterschrift zu klären. Mehr dazu im Beitrag Hauskauf: Wann sollte ein Anwalt den Kaufvertrag vor dem Notartermin prüfen?
Die beiden lassen sich nicht gegeneinander aufrechnen, denn sie haben unterschiedliche Aufgaben. Der Notar ist neutral, beurkundet den Vertrag und belehrt beide Seiten; seine Gebühren richten sich nach dem Kaufpreis (GNotKG). Der Anwalt vertritt nur eine Seite, prüft Risiken und Klauseln, verhandelt und setzt Ansprüche durch; seine Kosten richten sich nach dem RVG oder einer Vergütungsvereinbarung. Die Notarkosten fallen für die Beurkundung ohnehin an, eine anwaltliche Prüfung kommt zusätzlich hinzu. Den Grundbuchstand liest der Notar vor; das Baulastenverzeichnis führt dagegen die Bauaufsichtsbehörde, das sollte der Käufer selbst einsehen.
Vor dem Kauf eines Baugrundstücks ist ein Baugrundgutachten sinnvoll, vor allem bei Hanglage, Aufschüttungen oder unklaren Bodenverhältnissen, weil sich Gründung und Baukosten danach richten. Nach dem Kauf dient ein Gutachten der Beweissicherung. Wer ein vorliegendes Wertgutachten anzweifelt, kann es anwaltlich prüfen lassen.
Sofortmaßnahmen, Haftung, Fristen und Rechte
Fotografieren und filmen Sie den Schaden und sichern Sie den Kaufvertrag, das Exposé, das Übergabeprotokoll sowie den Schriftverkehr aus der Verkaufsphase. Bevor Schimmel oder Feuchtigkeit beseitigt werden, sollte der Zustand dokumentiert sein, bei Bedarf durch einen Sachverständigen oder in einem selbständigen Beweisverfahren (§ 485 Abs. 2 ZPO). Notwendige Schutzmaßnahmen dürfen nicht aufgeschoben werden; halten Sie dabei den Zustand und die Arbeiten fest. Bei einem aktuellen, möglicherweise versicherten Wasserschaden sind je nach Eigentums- und Versicherungssituation die Gebäudeversicherung oder die WEG-Verwaltung zeitnah einzubeziehen. Ob der Verkäufer trotz Haftungsausschluss haftet und ob zunächst eine Frist zur Nacherfüllung erforderlich ist, hängt insbesondere vom Kaufvertrag und einer möglichen arglistigen Täuschung ab (§§ 437, 440, 444 BGB).
Das ist möglich. Entscheidend ist der genaue Wortlaut des notariellen Kaufvertrags; die Formulierung „gekauft wie gesehen“ bedeutet nicht automatisch, dass sämtliche Mängelansprüche ausgeschlossen sind. Auch bei einem umfassenden Haftungsausschluss kann der Verkäufer insbesondere haften, wenn er einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hat (§ 444 BGB). Eine im notariellen Vertrag vereinbarte Beschaffenheit wird von einem allgemeinen Haftungsausschluss regelmäßig nicht erfasst. Bloße Angaben in einem Exposé führen dagegen in aller Regel noch nicht zu einer Beschaffenheitsvereinbarung. Auch die Kenntnis des Käufers bei Vertragsschluss ist zu berücksichtigen (§ 442 BGB).
Der Käufer muss die Voraussetzungen einer arglistigen Täuschung grundsätzlich darlegen und beweisen. Wichtig sind Indizien wie frühere Reparaturen, Rechnungen, Nachrichten, Schadensmeldungen sowie Aussagen von Mietern, Nachbarn oder Handwerkern. Auch ein kurz vor dem Verkauf überstrichener Schaden oder eine unrichtige Antwort auf eine konkrete Nachfrage können bedeutsam sein; für sich allein beweisen solche Umstände aber noch keine Arglist. Behauptet der Verkäufer, den Käufer über den Mangel informiert zu haben, kann ihn eine sekundäre Darlegungslast dazu treffen, wann, wo und mit welchem Inhalt diese Aufklärung erfolgt sein soll. Beweise sollten möglichst vor einer Sanierung gesichert werden.
Beim Kauf eines Hauses oder einer Eigentumswohnung verjähren kaufrechtliche Mängelansprüche grundsätzlich in fünf Jahren ab Übergabe; bei sonstigen Sachmängeln eines unbebauten Grundstücks beträgt die Frist regelmäßig zwei Jahre (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 BGB). Hat der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen, gilt grundsätzlich die dreijährige regelmäßige Verjährung nach §§ 195, 199 BGB. Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Käufer die anspruchsbegründenden Umstände und den Schuldner kennt oder ohne grobe Fahrlässigkeit kennen müsste. Bei einem Bauwerk tritt Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der fünfjährigen Frist ein (§ 438 Abs. 3 BGB). Besondere Anspruchsarten, vertragliche Vereinbarungen und eine mögliche Hemmung sind gesondert zu prüfen.
Bei einem bereits bei Übergabe vorhandenen Sachmangel kommen Rücktritt oder Minderung in Betracht, sofern die entsprechenden Käuferrechte nicht wirksam ausgeschlossen sind (§ 437 Nr. 2 BGB). Grundsätzlich muss der Verkäufer zuvor Gelegenheit zur Nacherfüllung erhalten. Eine Frist kann entbehrlich sein, etwa bei ernsthafter Verweigerung, fehlgeschlagener oder unzumutbarer Nacherfüllung; bei arglistiger Täuschung ist sie regelmäßig entbehrlich (§§ 323, 440 BGB). Ein Rücktritt scheidet bei einem unerheblichen Mangel aus (§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB); eine Minderung ist dagegen auch bei unerheblichen Mängeln möglich (§ 441 Abs. 1 Satz 2 BGB). Arglist kann einem vereinbarten Haftungsausschluss die Wirkung nehmen (§ 444 BGB). Bei arglistiger Täuschung kann außerdem eine Anfechtung in Betracht kommen: grundsätzlich binnen eines Jahres ab Entdeckung der Täuschung, spätestens zehn Jahre nach Abgabe der Willenserklärung (§§ 123, 124 BGB). Vor einer Erklärung sollten Voraussetzungen und Rückabwicklungsfolgen geprüft werden.
Rechtsmängel, Baulasten und zuständige Gerichte
Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn Dritte in Bezug auf das Grundstück Rechte gegen den Käufer geltend machen können, die nicht im Kaufvertrag übernommen wurden (§ 435 BGB), etwa ein nicht übernommenes Wegerecht, ein Nießbrauch oder ein Wohnungsrecht. Rechte, die der Käufer im Vertrag ausdrücklich übernimmt, sind kein Rechtsmangel. Ob ein Recht übernommen wurde, ergibt sich aus der notariellen Urkunde; ein im Grundbuch eingetragenes Recht hat der Verkäufer grundsätzlich auch dann zu beseitigen, wenn der Käufer es kennt, soweit es nicht wirksam übernommen wurde (§ 442 Abs. 2 BGB).
Eine Baulast ist eine freiwillig übernommene öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Grundstückseigentümers gegenüber der Bauaufsichtsbehörde, etwas zu tun, zu dulden oder zu unterlassen, zum Beispiel eine Zufahrt oder Abstandsflächen für das Nachbargrundstück zu sichern. Sie steht im Baulastenverzeichnis, nicht im Grundbuch. Ein Käufer hat in der Regel ein berechtigtes Interesse, das Verzeichnis bei der Bauaufsichtsbehörde einzusehen, und sollte dies vor der Beurkundung tun.
Der Verkäufer haftet für Rechtsmängel, wenn Dritte Rechte geltend machen, die der Käufer nicht übernommen hat (§§ 435, 437 BGB). Der Käufer kann dann Nacherfüllung verlangen, mindern, zurücktreten oder Schadensersatz verlangen. Hat der Käufer das Recht im Vertrag übernommen, besteht insoweit kein Anspruch. Kannte der Käufer das Recht bei Vertragsschluss, sind seine Rechte grundsätzlich ausgeschlossen (§ 442 Abs. 1 BGB); ein im Grundbuch eingetragenes Recht muss der Verkäufer jedoch grundsätzlich auch dann beseitigen, wenn der Käufer es kennt, soweit keine wirksame Übernahme oder andere Vereinbarung eingreift (§ 442 Abs. 2 BGB). Ein Haftungsausschluss gilt nicht, wenn der Verkäufer ein Recht arglistig verschwiegen hat (§ 444 BGB).
Maßgeblich ist zunächst der Streitwert: Bis 10.000 € ist seit dem 1. Januar 2026 das Amtsgericht zuständig, darüber das Landgericht. Für Streitigkeiten aus Immobilienkäufen in Sprockhövel kommen daher das Amtsgericht Hattingen und das Landgericht Essen in Betracht. Welches Gericht örtlich zuständig ist, hängt vom Einzelfall ab, etwa vom Wohnsitz des Beklagten oder von der Lage des Grundstücks. Die Prüfung übernimmt die Kanzlei1848.
Für die Beratung nicht. Die Kanzlei1848 prüft Ihren Fall in ganz Sprockhövel, etwa in Gennebreck, Haßlinghausen, Hiddinghausen, Niedersprockhövel, Niederstüter und Obersprockhövel. Für das Amtsgericht ist die Lage im Stadtgebiet unerheblich; in ganz Sprockhövel ist das Amtsgericht Hattingen zuständig.