Fiktives Beispiel
Der Fall
Ein Käufer erwirbt in Dortmund ein Wohn- und Geschäftshaus; die Haftung für Sachmängel ist im Vertrag ausgeschlossen. Nach einigen Wochen meldet der Mieter des Ladenlokals Feuchtigkeit: Das Dach ist undicht, und der Gewerbeteil ist feucht. Der Käufer setzt dem Verkäufer schriftlich eine Frist von vier Wochen, der Verkäufer reagiert nicht. Vor der Sanierung sichert der Käufer den Zustand in einem selbständigen Beweisverfahren. Dann mindert er den Kaufpreis und verlangt 36.000 € zurück. Er stützt sich darauf, dass der Verkäufer ein Gutachten über den schlechten Zustand des Daches kannte und nicht herausgab.
Der Gegenstandswert entspricht dem geforderten Betrag und liegt über der Grenze von 10.000 €, bis zu der seit dem 1. Januar 2026 das Amtsgericht zuständig ist. Zuständig ist daher das Landgericht, wo Anwaltszwang besteht; im Verhandlungstermin entstehen Verfahrens- und Terminsgebühr. Im Verfahren kommt es darauf an, ob der Verkäufer das Gutachten kannte und verschwiegen hat, ob die Frist ordnungsgemäß gesetzt wurde oder entbehrlich war und wie hoch der Minderwert ist. Die Kosten des Beweisverfahrens sind in dieser Rechnung nicht enthalten.
Wie die Kosten am Ende verteilt werden, hängt vom Ausgang des Verfahrens ab (§§ 91 ff. ZPO).
