Anwalt für Immobilienrecht in Dortmund

Wohn- und Geschäftshaus gekauft: Mietverträge, Mängel und Fristen klären.
Die Kanzlei1848 berät und vertritt Käufer und Verkäufer aus Dortmund bei Hauskauf, Wohnungskauf und Grundstückskauf: beim Kauf von Wohn- und Geschäftshäusern, bei Mietverträgen, Kaution und Mietrückständen, bei Fristsetzung, Minderung und Beweissicherung. Die Zusammenarbeit läuft digital; Besprechungen sind in Bochum, telefonisch oder per Video möglich.

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Leistungen

Unsere Leistungen im Immobilienrecht

  1. Vor dem Notartermin

    Kaufvertrag prüfen

    Kaufvertrag prüfen

    Notariellen Vertragsentwurf aus Käufersicht prüfen: Haftungsausschlüsse, Beschaffenheitsvereinbarungen, Kaufpreisfälligkeit, Finanzierung und die Mietverträge im Haus.

    Mietverhältnisse klären

    Mietverträge, Kaution, Mietrückstände und Nebenkostenabrechnungen vor der Beurkundung anfordern und auswerten.

    Kaufvertrag prüfen

    Notariellen Vertragsentwurf aus Verkäufersicht prüfen: Haftungsausschluss, Beschaffenheitsangaben, Kaufpreisfälligkeit, Rücktrittsklauseln und Verzugsfolgen.

    Mietverhältnisse übertragen

    Regeln, wie Mietverträge, Kaution und Mietrückstände auf den Käufer übergehen, damit später kein Streit entsteht.

  2. Nach dem Notartermin

    Fälligkeit, Zahlung und Übergabe

    Fälligkeit und Absicherung

    Fälligkeitsvoraussetzungen, Vormerkung und Fälligkeitsmitteilung prüfen, damit der Kaufpreis erst gezahlt wird, wenn der Erwerb abgesichert ist.

    Finanzierung und Rücktritt

    Folgen einer fehlenden Finanzierung klären und vereinbarte Rücktrittsrechte prüfen.

    Fälligkeit und Übergabe

    Fälligkeit, Fälligkeitsmitteilung und Besitzübergang so begleiten, dass der Kaufpreis gezahlt wird und die Ansprüche gesichert bleiben.

    Finanzierung des Käufers

    Finanzierungsnachweise und Rücktrittsvorbehalte aus Verkäufersicht prüfen.

  3. Wenn es zum Streit kommt

    Mängel, Rücktritt und Schadensersatz

    Frist zur Nacherfüllung

    Dem Verkäufer eine angemessene Frist setzen oder prüfen, ob sie entbehrlich ist.

    Beweise sichern

    Zustand dokumentieren und gegebenenfalls ein selbständiges Beweisverfahren einleiten, bevor saniert wird.

    Minderung und Schadensersatz

    Kaufpreis mindern oder Schadensersatz verlangen, wenn die Immobilie behalten werden soll.

    Forderungen prüfen

    Fristsetzung, Mangel und Höhe geltend gemachter Ansprüche prüfen.

    Beseitigung anbieten

    Nacherfüllung anbieten und begleiten, um Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz zu vermeiden.

    Vergleich und Abgeltung

    Vergleichsverhandlungen führen und Vereinbarungen sauber gestalten.

  4. Zahlung und weitere Ansprüche

    Kaufpreis, Makler und Vertragsstreit

    Maklerprovision und Maklervertrag

    Maklerverträge und Provisionsforderungen prüfen, auch zusammen mit der Rückabwicklung des Kaufvertrags.

    Sonstige Vertragsstreitigkeiten

    Weitere immobilienbezogene Vertragsstreitigkeiten außergerichtlich klären oder gerichtlich durchsetzen.

    Offene Kaufpreisforderungen

    Zahlt der Käufer nach dem Notartermin nicht, die Ansprüche aus dem Kaufvertrag durchsetzen.

    Maklerprovision und Verträge

    Auseinandersetzungen über Maklerprovisionen und sonstige immobilienbezogene Verträge klären.

Immobilienrecht in Dortmund

Beim Kauf eines Wohn- und Geschäftshauses in Dortmund übernimmt der Käufer die bestehenden Mietverhältnisse. Mängel am Haus, Kaution und Mietrückstände sollten geklärt sein, bevor er unterschreibt.

Die Kanzlei1848 berät und vertritt Käufer und Verkäufer aus Dortmund. Diese Seite behandelt vermietete Wohn- und Geschäftshäuser, Fristsetzung bei Mängeln, Beweissicherung und die Abwehr von Forderungen als Verkäufer. Mängel, Rücktritt, Minderung und Schadensersatz nach dem Kauf erläutert die Seite Immobilienrecht; für gewerbliche Mietverhältnisse in der Stadt siehe Gewerbemietrecht Dortmund.

Mietverträge

Wohn- und Geschäftshaus: Mietverträge, Kaution und Rückstände beim Kauf

Wer ein vermietetes Wohn- und Geschäftshaus kauft, tritt mit dem Eigentumserwerb in die bestehenden Mietverhältnisse ein (§ 566 BGB, für den Gewerbeteil in Verbindung mit § 578 BGB). Der Wert des Hauses hängt deshalb auch von Laufzeit, Miethöhe und Zustand der Verträge ab.

Beim Kauf vermieteter Objekte sind insbesondere zu klären:

  1. Eintritt in die Mietverträge§ 566 BGB

    Der Käufer übernimmt die Rechte und Pflichten für die Zeit seines Eigentums; was vorher entstanden ist, bleibt grundsätzlich beim Verkäufer.

  2. Kaution§ 566a BGB

    Der Käufer tritt in die Rechte und Pflichten aus der Kaution ein und muss sie bei Mietende zurückgeben. Kann der Mieter sie vom Käufer nicht erlangen, bleibt der Verkäufer zur Rückgabe verpflichtet.

  3. Mietrückstände

    Rückständige Mieten aus der Zeit vor dem Eigentumsübergang stehen grundsätzlich dem Verkäufer zu. Soll der Käufer sie einziehen, muss der Vertrag eine Abtretung regeln.

  4. Gewerbeteil§ 578 BGB

    Für Gewerberäume gelten diese Regeln entsprechend. Optionsrechte, Laufzeit und Mietanpassung sind für den Wert besonders wichtig.

  5. Angaben im Kaufvertrag

    Der Kaufvertrag sollte die Mietverhältnisse genau benennen, damit Angaben zu Mieten, Laufzeiten und Rückständen überprüfbar sind.

Vor dem Kauf

  • alle Mietverträge, Nachträge und die Mieterliste anfordern,
  • Kaution, Rückstände und Nebenkostenabrechnungen klären und
  • die Angaben im Kaufvertrag festhalten lassen.

Frist

Frist zur Nacherfüllung: Wann sie nötig ist und wann sie entbehrlich ist

Minderung, Rücktritt und Schadensersatz setzen grundsätzlich voraus, dass der Käufer dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat (§§ 323 Abs. 1, 281 Abs. 1, 441 Abs. 1 BGB). Bei einem Wohn- und Geschäftshaus, in dem Mieter Mängel melden, entscheidet diese Frage oft, ob der Käufer sofort handeln darf.

Die Frist ist entbehrlich, wenn der Verkäufer die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, in der Regel nach dem zweiten erfolglosen Versuch, oder wenn sie dem Käufer unzumutbar ist (§§ 323 Abs. 2, 440 BGB).

Wer selbst repariert, bevor er dem Verkäufer Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben hat, riskiert, dass die Kosten nicht ersetzt werden, weil Minderung und Schadensersatz grundsätzlich eine erfolglose Frist voraussetzen. Eilbedürftige Gefahrenlagen, etwa ein undichtes Dach bei Regen, sollten dokumentiert und dem Verkäufer sofort mitgeteilt werden.

Eine Fristsetzung sollte enthalten

  • den genau beschriebenen Mangel, möglichst mit Fotos,
  • die Aufforderung, den Mangel zu beseitigen,
  • ein konkretes, angemessenes Datum und
  • einen Nachweis über den Zugang beim Verkäufer.

Beweissicherung

Beweissicherung vor der Sanierung: selbständiges Beweisverfahren

Muss ein undichtes Dach oder ein feuchter Gewerbeteil saniert werden, verschwinden mit der Sanierung auch die Beweise. Ein selbständiges Beweisverfahren sichert den Zustand, bevor er verändert wird (§§ 485 ff. ZPO).

Zum Beweisverfahren gilt:

  1. Voraussetzungen§ 485 ZPO

    Es setzt voraus, dass der Gegner zustimmt, ein Beweismittelverlust droht oder der Käufer ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat, etwa um einen Rechtsstreit zu vermeiden.

  2. Inhalt§ 485 Abs. 2 ZPO

    Festgestellt werden können unter anderem der Zustand einer Sache, die Ursache eines Sachmangels und der Aufwand für die Beseitigung.

  3. Verjährung§ 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB

    Die Zustellung des Antrags hemmt die Verjährung der Mängelansprüche.

  4. Kosten

    Die Kosten des Verfahrens und des Sachverständigen legt zunächst der Antragsteller aus; sie können im späteren Rechtsstreit als Kosten geltend gemacht werden.

  5. Privates Gutachten

    Es ist schneller, wird im Prozess aber nur als Vortrag der Partei behandelt und nicht als Beweis.

Vor der Sanierung

  • Mängel fotografieren und Mieter informieren,
  • den Verkäufer schriftlich zur Beseitigung auffordern und
  • prüfen, ob ein Beweisverfahren vor Beginn der Arbeiten sinnvoll ist.

Verkäufer

Verkäufer: Mietverhältnisse sauber übertragen und Forderungen abwehren

Beim Verkauf eines vermieteten Hauses entsteht Streit häufig über Kaution, Rückstände und Mängelforderungen des Käufers. Klare Regelungen im Vertrag und eine gute Dokumentation beugen dem vor.

Als Verkäufer ist wichtig:

  1. Kaution§ 566a BGB

    Der Vertrag sollte regeln, ob und in welcher Höhe die Kaution an den Käufer übergeben wird. Kann der Mieter sie vom Käufer nicht erlangen, bleibt der Verkäufer zur Rückgabe verpflichtet.

  2. Rückstände

    Ob rückständige Mieten abgetreten werden, sollte ausdrücklich im Kaufvertrag stehen; sonst bleiben sie beim Verkäufer.

  3. Mängelmeldungen§ 444 BGB

    Mängel, die Mieter gemeldet haben, sollten dem Käufer mitgeteilt werden; wer sie verschweigt, kann sich nicht auf den Haftungsausschluss berufen.

  4. Frist und Nacherfüllung

    Auf eine Fristsetzung sollte der Verkäufer reagieren und die Beseitigung anbieten oder begründet ablehnen. Das kann Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz vermeiden oder begrenzen.

Bei einer Forderung des Käufers

  • Frist und Zugang der Aufforderung prüfen,
  • die Beseitigung anbieten, wenn der Mangel unstreitig ist, und
  • Unterlagen zu Zustand, Mietern und Reparaturen sichern.

Fall- und Kostenbeispiel

Fiktives Fall- und Kostenbeispiel: Undichtes Dach im Wohn- und Geschäftshaus, Minderung

Ein frei erfundenes Beispiel zeigt, mit welchen Anwaltskosten in der ersten Instanz zu rechnen ist, wenn ein Käufer nach erklärter Minderung den Betrag zurückfordert.

Fiktives Beispiel

Der Fall

Ein Käufer erwirbt in Dortmund ein Wohn- und Geschäftshaus; die Haftung für Sachmängel ist im Vertrag ausgeschlossen. Nach einigen Wochen meldet der Mieter des Ladenlokals Feuchtigkeit: Das Dach ist undicht, und der Gewerbeteil ist feucht. Der Käufer setzt dem Verkäufer schriftlich eine Frist von vier Wochen, der Verkäufer reagiert nicht. Vor der Sanierung sichert der Käufer den Zustand in einem selbständigen Beweisverfahren. Dann mindert er den Kaufpreis und verlangt 36.000 € zurück. Er stützt sich darauf, dass der Verkäufer ein Gutachten über den schlechten Zustand des Daches kannte und nicht herausgab.

Der Gegenstandswert entspricht dem geforderten Betrag und liegt über der Grenze von 10.000 €, bis zu der seit dem 1. Januar 2026 das Amtsgericht zuständig ist. Zuständig ist daher das Landgericht, wo Anwaltszwang besteht; im Verhandlungstermin entstehen Verfahrens- und Terminsgebühr. Im Verfahren kommt es darauf an, ob der Verkäufer das Gutachten kannte und verschwiegen hat, ob die Frist ordnungsgemäß gesetzt wurde oder entbehrlich war und wie hoch der Minderwert ist. Die Kosten des Beweisverfahrens sind in dieser Rechnung nicht enthalten.

Wie die Kosten am Ende verteilt werden, hängt vom Ausgang des Verfahrens ab (§§ 91 ff. ZPO).

Die Kanzlei1848

Warum die Kanzlei1848?

Rechtsanwalt Hakan Ayaz bringt rund 7 Jahre anwaltliche Berufserfahrung aus hunderten bearbeiteten Mandaten mit.

Digital bearbeitet

Kaufvertragsentwürfe, Mietverträge, Gutachten, Fotos und Schriftverkehr können elektronisch übermittelt werden. Rechtliche Fragen lassen sich telefonisch oder per Videokonferenz besprechen; die Kommunikation mit der Gegenseite führt die Kanzlei. Der Kanzleisitz ist Bochum.

Häufige Fragen

Häufige Fragen zum Immobilienrecht in Dortmund

Kanzlei, Kosten und Anwaltswahl

Zusammenarbeit, Vergütung und Auswahl des Anwalts

Wie unterstützt die Kanzlei1848 bei einem Immobilienrechtsfall in Dortmund?

Die Kanzlei1848 prüft Kaufverträge vor dem Notartermin und vertritt Käufer und Verkäufer, wenn nach dem Kauf Streit entsteht: beim Kauf von Wohn- und Geschäftshäusern, bei Mietverträgen, Kaution und Mietrückständen, bei Fristsetzung, Minderung und Beweissicherung sowie bei der Abwehr von Forderungen als Verkäufer. Sie prüft Vertrag, Fristen und Beweislage, erläutert die Kosten und entwickelt je nach Ziel eine Strategie für die außergerichtliche Lösung oder das gerichtliche Verfahren.

Wer betreut meinen Fall?

Die anwaltliche Prüfung, strategische Entscheidung und Vertretung übernimmt Rechtsanwalt Hakan Ayaz persönlich. Er verfügt über rund 7 Jahre anwaltliche Berufserfahrung und hat über 700 Mandate bearbeitet. Das Kanzleiteam unterstützt bei Mandatsorganisation, Unterlagen und Kommunikation. Der Kanzleisitz ist Bochum. Mandanten aus Dortmund werden digital betreut; Besprechungen sind in Bochum sowie telefonisch oder per Video möglich.

Wie viel kostet ein Anwalt für Immobilienrecht?

Das hängt vom Auftrag ab. Möglich sind gesetzliche Gebühren nach dem RVG aus dem Gegenstandswert, eine individuell vereinbarte Zeitvergütung oder ein Pauschalhonorar, etwa für die Prüfung eines Kaufvertrags. Bei gerichtlicher Vertretung richten sich die gesetzlichen Gebühren nach dem Gegenstandswert, meist dem eingeklagten Betrag.

Das Kostenbeispiel auf dieser Seite zeigt die gesetzlichen Gebühren: Bei einem Gegenstandswert von 36.000 € fallen in der ersten Instanz Gebühren von 2.962,50 € netto an; mit der Auslagenpauschale von 20 € sind es 2.982,50 € netto und 3.549,18 € brutto (19 % Umsatzsteuer), jeweils ohne Gerichtskosten.

Für Verbraucher ist die Gebühr für ein erstes Beratungsgespräch, wenn keine andere Vergütung vereinbart wurde, auf höchstens 190 € netto begrenzt (§ 34 Abs. 1 Satz 3 RVG); hinzu kommen Auslagen und Umsatzsteuer. Die Kanzlei1848 erläutert die Vergütung vor der Beauftragung; besteht eine Rechtsschutzversicherung, kann die Deckung angefragt werden.

Was macht ein Anwalt für Immobilienrecht?

Er prüft Verträge, setzt Ansprüche durch oder wehrt sie ab. Bei der Kanzlei1848 gehören dazu die Prüfung von Immobilienkaufverträgen, Mängel nach dem Kauf, Gewährleistungsausschluss und arglistige Täuschung, Rücktritt, Minderung und Schadensersatz, offene Kaufpreisforderungen sowie Maklerverträge und Maklerprovisionen. Streitigkeiten über Bau- und Handwerkerleistungen gehören zum Baurecht und Werkvertragsrecht. Einen Überblick gibt die Seite Immobilienrecht.

Wer ist der beste Anwalt für Immobilienrecht in Dortmund?

Einen objektiv besten Anwalt gibt es nicht. Welcher Anwalt für Sie der „beste“ ist, hängt von Ihrem konkreten rechtlichen Anliegen ab – sei es die Prüfung eines Immobilienkaufvertrags, Streitigkeiten wegen verschwiegener Mängel oder die Rückabwicklung eines Immobilienkaufs. Ein guter Rechtsanwalt im Immobilienrecht zeichnet sich durch fundierte Fachkenntnisse, Erfahrung mit vergleichbaren Fällen und Verhandlungsgeschick aus.

Genau hier setzt die Kanzlei1848 an. Wir beraten und vertreten Käufer und Verkäufer aus Dortmund im Immobilienrecht und entwickeln eine auf den jeweiligen Fall zugeschnittene Strategie. Ob außergerichtliche Einigung oder gerichtliche Durchsetzung Ihrer Ansprüche: Ihre rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen stehen im Mittelpunkt. Überzeugen Sie sich selbst von unserer Arbeitsweise und vereinbaren Sie ein Erstgespräch.

In welchen Orten berät die Kanzlei1848 zum Immobilienrecht?

Die Kanzlei1848 berät und vertritt Käufer und Verkäufer aus Bochum und dem Ruhrgebiet. Eigene Seiten zum Immobilienrecht gibt es für Castrop-Rauxel, Essen, Gelsenkirchen, Hattingen, Herne, Sprockhövel, Wetter (Ruhr) und Witten. Besprechungen sind in Bochum sowie telefonisch oder per Video möglich; eine bundesweite Vertretung ist möglich.

Kaufvertrag, Notar und Gutachter

Vertragsprüfung und Beweissicherung

Welcher Anwalt bei Kaufvertrag oder Hausverkauf?

Geeignet ist ein Anwalt, der Immobilienkaufverträge und Streit um Immobilien regelmäßig bearbeitet und den Entwurf aus Ihrer Sicht prüft, bevor Sie beim Notar unterschreiben. Wichtig sind Haftungsausschluss, Beschaffenheitsangaben, Fälligkeit, Zahlungsabwicklung, Übergabe und Rücktrittsklauseln. Die Kanzlei1848 prüft Kaufverträge für Käufer und Verkäufer, auch aus Dortmund; die Unterlagen können digital übermittelt werden. Beim Kauf von Wohn- und Geschäftshäusern sind Mietverträge, Kaution und Rückstände vor der Unterschrift zu prüfen. Mehr dazu im Beitrag Hauskauf: Wann sollte ein Anwalt den Kaufvertrag vor dem Notartermin prüfen?

Wer ist günstiger, Notar oder Anwalt?

Die beiden lassen sich nicht gegeneinander aufrechnen, denn sie haben unterschiedliche Aufgaben. Der Notar ist neutral, beurkundet den Vertrag und belehrt beide Seiten; seine Gebühren richten sich nach dem Kaufpreis (GNotKG). Der Anwalt vertritt nur eine Seite, prüft Risiken und Klauseln, verhandelt und setzt Ansprüche durch; seine Kosten richten sich nach dem RVG oder einer Vergütungsvereinbarung. Die Notarkosten fallen für die Beurkundung ohnehin an, eine anwaltliche Prüfung kommt zusätzlich hinzu. Bei vermieteten Objekten sollten Mietverträge, Kaution und Rückstände vor der Beurkundung geklärt und im Vertrag festgehalten werden.

Wann ist ein Gutachter beim Hauskauf sinnvoll?

Vor dem Kauf ist ein Bausachverständiger bei Wohn- und Geschäftshäusern sinnvoll, weil Dach, Fassade, Haustechnik und der Zustand des Gewerbeteils hohe Kosten verursachen können. Nach dem Kauf dient ein Gutachten der Beweissicherung vor der Sanierung, gegebenenfalls im selbständigen Beweisverfahren. Wer ein vorliegendes Wertgutachten anzweifelt, kann es anwaltlich prüfen lassen.

Mängel nach dem Hauskauf

Sofortmaßnahmen, Haftung, Fristen und Rechte

Schimmel oder Wasserschaden nach dem Hauskauf in Dortmund: Was muss ich jetzt tun?

Fotografieren und filmen Sie den Schaden und sichern Sie den Kaufvertrag, das Exposé, das Übergabeprotokoll sowie den Schriftverkehr aus der Verkaufsphase. Bevor Schimmel oder Feuchtigkeit beseitigt werden, sollte der Zustand dokumentiert sein, bei Bedarf durch einen Sachverständigen oder in einem selbständigen Beweisverfahren (§ 485 Abs. 2 ZPO). Notwendige Schutzmaßnahmen dürfen nicht aufgeschoben werden; halten Sie dabei den Zustand und die Arbeiten fest. Bei einem aktuellen, möglicherweise versicherten Wasserschaden sind je nach Eigentums- und Versicherungssituation die Gebäudeversicherung oder die WEG-Verwaltung zeitnah einzubeziehen. Ob der Verkäufer trotz Haftungsausschluss haftet und ob zunächst eine Frist zur Nacherfüllung erforderlich ist, hängt insbesondere vom Kaufvertrag und einer möglichen arglistigen Täuschung ab (§§ 437, 440, 444 BGB).

Haftet der Verkäufer trotz „gekauft wie gesehen“?

Das ist möglich. Entscheidend ist der genaue Wortlaut des notariellen Kaufvertrags; die Formulierung „gekauft wie gesehen“ bedeutet nicht automatisch, dass sämtliche Mängelansprüche ausgeschlossen sind. Auch bei einem umfassenden Haftungsausschluss kann der Verkäufer insbesondere haften, wenn er einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hat (§ 444 BGB). Eine im notariellen Vertrag vereinbarte Beschaffenheit wird von einem allgemeinen Haftungsausschluss regelmäßig nicht erfasst. Bloße Angaben in einem Exposé führen dagegen in aller Regel noch nicht zu einer Beschaffenheitsvereinbarung. Auch die Kenntnis des Käufers bei Vertragsschluss ist zu berücksichtigen (§ 442 BGB).

Wie beweise ich, dass der Verkäufer den Mangel kannte?

Der Käufer muss die Voraussetzungen einer arglistigen Täuschung grundsätzlich darlegen und beweisen. Wichtig sind Indizien wie frühere Reparaturen, Rechnungen, Nachrichten, Schadensmeldungen sowie Aussagen von Mietern, Nachbarn oder Handwerkern. Auch ein kurz vor dem Verkauf überstrichener Schaden oder eine unrichtige Antwort auf eine konkrete Nachfrage können bedeutsam sein; für sich allein beweisen solche Umstände aber noch keine Arglist. Behauptet der Verkäufer, den Käufer über den Mangel informiert zu haben, kann ihn eine sekundäre Darlegungslast dazu treffen, wann, wo und mit welchem Inhalt diese Aufklärung erfolgt sein soll. Beweise sollten möglichst vor einer Sanierung gesichert werden.

Wie lange kann ich Ansprüche nach dem Hauskauf geltend machen?

Beim Kauf eines Hauses oder einer Eigentumswohnung verjähren kaufrechtliche Mängelansprüche grundsätzlich in fünf Jahren ab Übergabe; bei sonstigen Sachmängeln eines unbebauten Grundstücks beträgt die Frist regelmäßig zwei Jahre (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 BGB). Hat der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen, gilt grundsätzlich die dreijährige regelmäßige Verjährung nach §§ 195, 199 BGB. Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Käufer die anspruchsbegründenden Umstände und den Schuldner kennt oder ohne grobe Fahrlässigkeit kennen müsste. Bei einem Bauwerk tritt Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der fünfjährigen Frist ein (§ 438 Abs. 3 BGB). Besondere Anspruchsarten, vertragliche Vereinbarungen und eine mögliche Hemmung sind gesondert zu prüfen.

Kann ich vom Hauskauf zurücktreten oder den Kaufpreis mindern?

Bei einem bereits bei Übergabe vorhandenen Sachmangel kommen Rücktritt oder Minderung in Betracht, sofern die entsprechenden Käuferrechte nicht wirksam ausgeschlossen sind (§ 437 Nr. 2 BGB). Grundsätzlich muss der Verkäufer zuvor Gelegenheit zur Nacherfüllung erhalten. Eine Frist kann entbehrlich sein, etwa bei ernsthafter Verweigerung, fehlgeschlagener oder unzumutbarer Nacherfüllung; bei arglistiger Täuschung ist sie regelmäßig entbehrlich (§§ 323, 440 BGB). Ein Rücktritt scheidet bei einem unerheblichen Mangel aus (§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB); eine Minderung ist dagegen auch bei unerheblichen Mängeln möglich (§ 441 Abs. 1 Satz 2 BGB). Arglist kann einem vereinbarten Haftungsausschluss die Wirkung nehmen (§ 444 BGB). Bei arglistiger Täuschung kann außerdem eine Anfechtung in Betracht kommen: grundsätzlich binnen eines Jahres ab Entdeckung der Täuschung, spätestens zehn Jahre nach Abgabe der Willenserklärung (§§ 123, 124 BGB). Vor einer Erklärung sollten Voraussetzungen und Rückabwicklungsfolgen geprüft werden.

Frist, Mietverträge und Gerichte

Fristsetzung, Reparatur, Kaution und zuständige Gerichte

Muss ich dem Verkäufer zuerst eine Frist setzen?

Grundsätzlich ja. Rücktritt, Minderung und Schadensersatz setzen voraus, dass der Käufer dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat (§§ 323, 281, 441 BGB). Die Frist ist entbehrlich, wenn der Verkäufer die Beseitigung ernsthaft und endgültig verweigert, die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Käufer unzumutbar ist (§§ 323 Abs. 2, 440 BGB). Bei arglistigem Verschweigen ist eine Frist zur Nacherfüllung regelmäßig entbehrlich. Die Frist sollte schriftlich gesetzt werden, damit Inhalt und Zugang nachweisbar sind.

Was gilt, wenn ich schon repariert habe?

Hat der Käufer den Mangel selbst beseitigt oder beseitigen lassen, ohne dem Verkäufer zuvor Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben, kann es schwierig werden, die Reparaturkosten ersetzt zu verlangen. Eine Minderung ist keine Erstattung von Reparaturkosten, sondern eine anteilige Herabsetzung des Kaufpreises (§ 441 BGB); auch sie setzt grundsätzlich eine erfolglose Frist zur Nacherfüllung voraus. Ausnahmen gelten insbesondere, wenn die Frist entbehrlich war, etwa weil der Verkäufer die Beseitigung ernsthaft verweigert oder den Mangel arglistig verschwiegen hat (§§ 323 Abs. 2, 440 BGB). Rechnungen, Fotos vom Zustand vor der Reparatur und Schriftverkehr sollten aufbewahrt und rechtlich geprüft werden.

Was passiert mit Mietverträgen und Kaution beim Kauf?

Der Käufer tritt mit dem Eigentumserwerb in die bestehenden Mietverhältnisse ein (§ 566 BGB, für Gewerberäume in Verbindung mit § 578 BGB). Er übernimmt auch die Rechte und Pflichten aus der Kaution und muss sie bei Mietende zurückgeben (§ 566a BGB); kann der Mieter sie vom Käufer nicht erlangen, bleibt der Verkäufer zur Rückgabe verpflichtet. Rückständige Mieten aus der Zeit vor dem Eigentumsübergang stehen grundsätzlich dem Verkäufer zu, soweit sie nicht abgetreten werden. Der Kaufvertrag sollte diese Punkte ausdrücklich regeln.

Welche Gerichte sind zuständig?

Maßgeblich ist zunächst der Streitwert: Bis 10.000 € ist seit dem 1. Januar 2026 das Amtsgericht zuständig, darüber das Landgericht. Für Streitigkeiten aus Immobilienkäufen in Dortmund kommen daher das Amtsgericht Dortmund und das Landgericht Dortmund in Betracht. Welches Gericht örtlich zuständig ist, hängt vom Einzelfall ab, etwa vom Wohnsitz des Beklagten oder von der Lage des Grundstücks. Die Prüfung übernimmt die Kanzlei1848.

Spielt der Stadtteil in Dortmund eine Rolle?

Für die Beratung nicht. Die Kanzlei1848 prüft Ihren Fall in ganz Dortmund, etwa in den Stadtbezirken Innenstadt-West, Innenstadt-Nord, Innenstadt-Ost, Eving, Scharnhorst, Brackel, Aplerbeck, Hörde, Hombruch, Lütgendortmund, Huckarde und Mengede. Für das Amtsgericht ist die Lage im Stadtgebiet unerheblich; in ganz Dortmund ist das Amtsgericht Dortmund zuständig.

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